Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz- 1. VersRücklÄndG ) Vom 23. September 2005
Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
(Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz-
1. VersRücklÄndG )
Vom 23. September 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz - 1. VersRücklÄndG) vom 23. September 2005 | 01.10.2005 |
Eingangsformel | 01.10.2005 |
Artikel I - Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes | 01.10.2005 |
Artikel II - Entnahme von Mitteln der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger | 01.10.2005 |
Artikel III - Neubekanntmachung | 01.10.2005 |
Artikel IV - Inkrafttreten | 01.10.2005 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
[Änderungsanweisungen zum
Versorgungsrücklagegesetz
vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 543).]
Artikel II Entnahme von Mitteln der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erhalten die dem Sondervermögen bereits zugeführten Mittel zuzüglich der Gewinnerträge auf Grund der Änderungen dieses Gesetzes zurück. Die Entnahme der Mittel ist bei der für die Verwaltung des Sondervermögens zuständigen Stelle zu beantragen.
Artikel III Neubekanntmachung
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das
Versorgungsrücklagegesetz
in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel IV Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt
Artikel I
Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Berlin, den 23. September 2005
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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