1. VersRücklÄndG
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Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz- 1. VersRücklÄndG ) Vom 23. September 2005

Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
(Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz-
1. VersRücklÄndG )
Vom 23. September 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz - 1. VersRücklÄndG) vom 23. September 200501.10.2005
Eingangsformel01.10.2005
Artikel I - Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes01.10.2005
Artikel II - Entnahme von Mitteln der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger01.10.2005
Artikel III - Neubekanntmachung01.10.2005
Artikel IV - Inkrafttreten01.10.2005
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

[Änderungsanweisungen zum
Versorgungsrücklagegesetz vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 543).]

Artikel II Entnahme von Mitteln der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger

Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erhalten die dem Sondervermögen bereits zugeführten Mittel zuzüglich der Gewinnerträge auf Grund der Änderungen dieses Gesetzes zurück. Die Entnahme der Mittel ist bei der für die Verwaltung des Sondervermögens zuständigen Stelle zu beantragen.

Artikel III Neubekanntmachung

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das
Versorgungsrücklagegesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel IV Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt
Artikel I Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Berlin, den 23. September 2005
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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