Verordnung über die Grundsätze der Versicherungsaufsicht betreffend die berufsständischen Versorgungswerke der Heilberufe im Land Berlin (Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung - VersWerkVO Berlin) Vom 17. Januar 2008
Verordnung über die Grundsätze der Versicherungsaufsicht
betreffend die berufsständischen Versorgungswerke der Heilberufe
im Land Berlin
(Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung - VersWerkVO Berlin)
Vom 17. Januar 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Grundsätze der Versicherungsaufsicht betreffend die berufsständischen Versorgungswerke der Heilberufe im Land Berlin (Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung - VersWerkVO Berlin) vom 17. Januar 2008 | 01.01.2008 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 - Grundlage des Geschäftsbetriebs | 01.01.2008 |
§ 2 - Kapitalausstattung | 01.01.2008 |
§ 3 - Grundsätze der Vermögensanlage | 01.01.2008 |
§ 4 - Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde | 01.01.2008 |
§ 5 - Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung | 01.01.2008 |
§ 6 - Versicherungsaufsicht | 01.01.2008 |
§ 7 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde | 01.01.2008 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2008 |
Auf Grund des
§ 4b Abs. 15 Satz 3 des Berliner Kammergesetzes
in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Grundlage des Geschäftsbetriebs
(1) Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Aufsichtsbehörde ist die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung, die die Aufsicht im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ausübt. Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben über:
1.
die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln (technischer Geschäftsplan),
2.
Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlagen oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden,
3.
eine bestehende Rückversicherung,
4.
die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich mindestens zurückzulegen sind und darüber, welche Mindestbeträge diese Rücklage erreichen sollte,
5.
die Bildung sonstiger notwendiger Rücklagen (z. B. Zinsschwankungsreserve, Reserve zur Anpassung an biometrische Grundlagen).
(3) Der Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
§ 2 Kapitalausstattung
(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.
(2) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:
1.
die Verlustrücklage,
2.
die Zinsschwankungsreserve,
3.
der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), der noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,
4.
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter haben,
5.
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde 50 vom Hundert des Wertes der künftigen Überschüsse gemäß Absatz 3.
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.
(3) Der Wert der künftigen Überschüsse ist zu errechnen durch Vervielfachung des geschätzten jährlichen Überschusses mit einem der durchschnittlichen Restlaufzeit der Mitgliedschaft entsprechenden Faktor, höchstens jedoch mit dem Faktor 10. Der geschätzte jährliche Überschuss ist das aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten fünf Jahre abgeleitete arithmetische Mittel der Summe aus den Jahresüberschüssen und den Aufwendungen für die Überschussbeteiligung. Bei der Ermittlung des geschätzten jährlichen Überschusses sind wesentliche Änderungen der im Rechnungszins und in den sonstigen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn in dem Zeitraum seit der erstmaligen Schätzung des jährlichen Überschusses die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt wurden. Die durchschnittliche Restlaufzeit der Mitgliedschaften ist das mit der erreichten Jahresrente gewichtete Mittel der Restlaufzeiten. Die Aufsichtsbehörde kann für die Berechnung Näherungsverfahren zulassen und gestatten, dass bestimmte Arten von Mitgliedschaften unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass der Wert der anrechenbaren künftigen Überschüsse zuzüglich der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel die Solvabilitätsspanne erreicht.
(4) Für die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne gilt Folgendes:
1.
Die Solvabilitätsspanne beträgt
a)
2 vom Hundert der Deckungsrückstellung zuzüglich
b)
0,15 vom Hundert des Risikokapitals aus dem Versicherungsgeschäft (brutto). Das Risikokapital ist die Differenz zwischen der garantierten Leistung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der vorhandenen Deckungsrückstellung. Können verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versorgungswerks auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, dass das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital einzusetzen. Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der garantierten Leistung. Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung, zu berechnen. Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 6 entsprechend gilt. Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.
2.
Lässt sich ein Risikokapital nach Nummer 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Bewertungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Versorgungswerks in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.
3.
Die Berechnung des Risikokapitals von Rentenversicherungen kann anstelle des Verfahrens nach Nummer 2 auch in der Weise erfolgen, dass die Summe der am Berechnungsstichtag versicherten Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die Summe der laufenden Jahresrenten mit 10 multipliziert wird. Die Summe der beiden Beträge ist in diesem Fall als Risikokapital im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des Versorgungswerks anzusetzen.
(5) Mit dem Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
§ 3 Grundsätze der Vermögensanlage
(1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten wie auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll - ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann -, ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet.
(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus
§ 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), in der jeweils geltenden Fassung und der entsprechend anzuwendenden
Anlageverordnung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen in den mit der Aufsichtsbehörde abzustimmenden Formen und Fristen Bericht zu erstatten.
§ 5 Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung
(1) Die Versorgungswerke haben entsprechend den Grundsätzen für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Rechnung zu legen. Für die Versorgungswerke finden die
§§ 61
und
62 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2006 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
(2) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß
§ 341k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, prüfen zu lassen.
(3) Den Abschlussprüfer bestimmt das aufsichtführende Organ des Versorgungswerks. Der bestimmte Abschlussprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 58 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(4) Der Inhalt des Prüfungsberichts zu dem Jahresabschluss des Versorgungswerks bestimmt sich nach der
Prüfungsberichteverordnung
vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), geändert durch Artikel 8 Abs. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und - wenn nötig - Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerks verlangen.
§ 6 Versicherungsaufsicht
(1) Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Senatsverwaltung achtet auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollen, auf die Solvabilität der Versorgungswerke und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.
(2) Die Versicherungsaufsicht erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
§ 7 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Organen des Versorgungswerks alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere
1.
jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich und mit dem Finanzierungssystem vereinbar ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
2.
soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen,
3.
soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
4.
soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Versorgungswerks untersagen oder einschränken,
5.
die Vorlage eines Plans zur Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (Finanzierungsplan) verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen aus den Vermögensanlagen gefährdet ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
1.
von den Organen des Versorgungswerks Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2.
Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versorgungswerk nach
§ 341 k HGB
veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
3.
an von ihr durchgeführten Prüfungen nach Nummer 2 Personen zu beteiligen, die nach
§ 341k
in Verbindung mit
§ 319 HGB
zu Abschlussprüfern bestimmt werden können oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach der Nummer 2 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des
§ 323 HGB
für Abschlussprüfer entsprechend,
4.
zu Sitzungen der Organe des Versorgungswerks Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 2008
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen
Harald Wolf
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