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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin (APOgDSozVers Berlin) Vom 13. Dezember 2002

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin (APOgDSozVers Berlin) Vom 13. Dezember 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel X Nr. 10 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin (APOgDSozVers Berlin) vom 13. Dezember 200225.12.2002
Eingangsformel25.12.2002
Inhaltsverzeichnis01.04.2009
Abschnitt I - Allgemeines25.12.2002
§ 1 - Vorbereitungsdienst25.12.2002
§ 2 - Ziel der Ausbildung25.12.2002
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen25.12.2002
§ 4 - Einstellung25.12.2002
§ 5 - Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes25.12.2002
§ 6 - Kürzung des Vorbereitungsdienstes25.12.2002
§ 7 - Unterbrechung, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes25.12.2002
§ 8 - Rechtsstellung01.04.2009
Abschnitt II - Ausbildung und Prüfung25.12.2002
§ 9 - Anzuwendende Vorschriften25.12.2002
§ 10 - Prüfungsausschuss25.12.2002
§ 11 - Aufgaben des Prüfungsausschusses25.12.2002
§ 12 - Diplomarbeit25.12.2002
§ 13 - Erleichterungen für Schwerbehinderte25.12.2002
§ 14 - Durchführung der Prüfung25.12.2002
§ 15 - Zuständigkeit bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis25.12.2002
§ 16 - Täuschung, Ordnungsverstoß25.12.2002
§ 17 - Zeugnis25.12.2002
§ 18 - Wiederholung der Prüfung25.12.2002
§ 19 - Diplomgrad25.12.2002
Abschnitt III - Übergangs- und Schlussvorschriften25.12.2002
§ 20 - (aufgehoben)02.11.2008
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.12.2002
Anlage25.12.2002
Auf Grund des § 22 Abs. 2 und 3 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel I § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeines
§ 1Vorbereitungsdienst
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellung
§ 5Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 6Kürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 7Unterbrechung, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 8Rechtsstellung
Abschnitt II Ausbildung und Prüfung
§ 9Anzuwendende Vorschriften
§ 10Prüfungsausschuss
§ 11Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 12Diplomarbeit
§ 13Erleichterungen für Schwerbehinderte
§ 14Durchführung der Prüfung
§ 15Zuständigkeit bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 16Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 17Zeugnis
§ 18Wiederholung der Prüfung
§ 19Diplomgrad
Abschnitt III Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20Übergangsregelungen
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang im Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Er umfasst Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika). Die Praktika werden bei der Landesversicherungsanstalt Berlin abgeleistet.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Anwärterinnen und Anwärter erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zu Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
3.
für den gehobenen Dienst geeignet ist.

§ 4 Einstellung

Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Landesversicherungsanstalt Berlin.

§ 5 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Verwaltungsinspektoranwärterin / zum Verwaltungsinspektoranwärter ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden für die Fachstudien (Grundstudium und Hauptstudium) dem Fachbereich "Sozialversicherung" der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich) zugewiesen.

§ 6 Kürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Praktika können bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können im Rahmen des Satzes 1 berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.
(2) Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Bei einer Kürzung nach Absatz 1 können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder vom Ausbildungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte soll der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und der Praktika entzogen werden.
(3) Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit dem Fachbereich.

§ 7 Unterbrechung, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsrahmenplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit dem Fachbereich.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
1.
wegen längerer Krankheit,
2.
wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes,
3.
wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), geändert durch Artikel IX der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
wegen einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), in der jeweils geltenden Fassung oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 5 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt vierundzwanzig Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft die Dienstbehörde.

§ 8 Rechtsstellung

(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag oder dem Tag der Wiederholungsprüfung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens.
(2) Prüfungsstichtag ist der Tag des letzten mündlichen Prüfungstermins einer Laufbahnprüfung, wenn dieser Tag nach dem Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes liegt, andernfalls ist Prüfungsstichtag der Tag des Ablaufs der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

Abschnitt II Ausbildung und Prüfung

§ 9 Anzuwendende Vorschriften

Für die Ausbildung und Prüfung finden die Vorschriften der §§ 12 bis 23 und 26 bis 42 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem bei der Landesversicherungsanstalt Berlin gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuss für den gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienst im Land Berlin". Die Aufsicht über den Prüfungsausschuss führt die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung. Sie bestellt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Landesversicherungsanstalt Berlin.
(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende/r,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer,
3.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Drei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen der Landesversicherungsanstalt Berlin angehören; zwei der Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sein.
(4) Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Vertreter bestellt. Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 11 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat die ihm nach den Vorschriften dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und dabei insbesondere
1.
das Thema der Diplomarbeit und die Prüferinnen und Prüfer zu bestimmen,
2.
die Prüfung vorzubereiten und zu organisieren,
3.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die einzelnen Prüfungsfächer und die Bearbeitungsdauer festzulegen,
4.
die Zeitpunkte und Orte der Prüfung festzusetzen,
5.
die Kandidatinnen und Kandidaten zu der Prüfung zu laden.
(2) Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3. Der Prüfungsausschuss bedient sich für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben einer Geschäftsstelle.

§ 12 Diplomarbeit

Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss bestimmt und ausgegeben. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Diplomarbeit sind beim Prüfungsausschuss aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer soll grundsätzlich sein, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt er eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer und setzt die abschließende Rangpunktzahl durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl aus den drei Bewertungen fest.

§ 13 Erleichterungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderten Menschen werden für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit der/dem Schwerbehinderten und, auf deren/dessen Wunsch, mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Erleichterungen werden auch anderen Anwärterinnen und Anwärtern gewährt, die infolge einer aktuellen körperlichen Behinderung den übrigen Anwärterinnen und Anwärtern gegenüber wesentlich im Nachteil sind. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft der Prüfungsausschuss.

§ 14 Durchführung der Prüfung

(1) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Als Zuhörerinnen und Zuhörer können teilnehmen
1.
Beauftragte der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Inneres,
2.
Mitglieder des Vorstandes der Landesversicherungsanstalt Berlin,
3.
andere Personen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel XXII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

§ 15 Zuständigkeit bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

Bei Verhinderung, Rücktritt oder Säumnis entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß

Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Dienstbehörde nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 17 Zeugnis

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber eine schriftliche mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt nach Anhörung des Fachbereichs, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung die Anwärterin oder der Anwärter wiederholen soll und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf ein Bestehen der Prüfung besteht.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

§ 19 Diplomgrad

Die Bezeichnung des Diplomgrades auf Grund bestandener staatlicher Prüfung (Laufbahnprüfung) lautet "Diplom-Verwaltungswirtin/Diplom-Verwaltungswirt".

Abschnitt III Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20

(aufgehoben)

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin vom 9. Januar 1987 (GVBl. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1998 (GVBl. S. 243), außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2002
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Heidi Knake-Werner

Anlage

zu § 17 Abs. 1
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