Schiedsstellen VO SGB VIII
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellen VO SGB VIII) Vom 5. August 1999

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(Schiedsstellen VO SGB VIII)
Vom 5. August 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellen VO SGB VIII) vom 5. August 199915.08.1999
Eingangsformel15.08.1999
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle15.08.1999
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle15.08.1999
§ 3 - Bestellung der Mitglieder15.08.1999
§ 4 - Amtszeit15.08.1999
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung15.08.1999
§ 6 - Sitzungsteilnahme15.08.1999
§ 7 - Geschäftsstelle17.06.2001
§ 8 - Antrag15.08.1999
§ 9 - Vorbereitung und Leitung der Sitzungen15.08.1999
§ 10 - Mündliche Verhandlung15.08.1999
§ 11 - Entscheidung17.06.2001
§ 12 - Entschädigung01.04.2009
§ 13 - Gebühren17.06.2001
§ 14 - Rechtsaufsicht15.08.1999
§ 15 - Inkrafttreten15.08.1999
Auf Grund des § 78 g Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) wird verordnet:

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle

Für das Land Berlin wird beim Landesjugendamt eine Schiedsstelle nach
§ 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
gebildet.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben dem vorsitzenden unparteiischen Mitglied drei weitere Mitglieder auf Vorschlag des Landes Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und drei Mitglieder auf Vorschlag der übrigen Träger von Einrichtungen an.
(2) Für alle Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt, das bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten hat.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin bestellen zwei Mitglieder und deren Stellvertreter, die im Land Berlin vertretenen Vereinigungen der privat gewerblichen Träger stellen ein Mitglied und dessen Stellvertreter.
(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung bestellt im Benehmen mit den Bezirksämtern von Berlin die Mitglieder Berlins und deren stellvertretende Mitglieder.
(3) Zum Mitglied oder zum stellvertretenden Mitglied kann nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat die Bestellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich mitzuteilen.
(4) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder der Schiedsstelle bestimmt. Sie werden von der Geschäftsstelle unter Beifügung einer Bereitschaftserklärung hierüber informiert. Sobald sie gegenüber der Geschäftsstelle ihre Bereitschaft erklärt haben, gelten sie als bestellt. Beide dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe und ihrer Verbände oder der Berliner Verwaltung tätig sein. Einer nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstandsbereich von Trägern der Einrichtungen und Dienste gleich. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht bis spätestens zwei Monate nach der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 zustande, bestellt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied nach Anhörung der Beteiligten.

§ 4 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle endet vier Jahre nach der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Nach dem Ende der Amtszeit führen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder die Geschäfte bis zur Neubestellung weiter. Dies gilt nicht für die Beendigungsgründe nach
§ 5 .
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt;
§ 3 gilt entsprechend. Die Schiedsstelle ist solange arbeitsfähig, wie sie die für die Beschlussfähigkeit nach
§ 11 Abs. 1 erforderliche Anzahl von Mitgliedern hat.
(4) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund von ihren Ämtern abberufen, insbesondere wenn ihre Neutralität nicht mehr gewährleistet ist oder sie ihre Ämter längerfristig nicht ausüben können. Eine Befugnis der hierzu berufenen Stellen, die Mitglieder der Schiedsstelle nach
§ 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzuberufen, bleibt unberührt.
(2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich von der Abberufung oder Niederlegung des Amtes.

§ 6 Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seinen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. In der Einladung zur Sitzung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

§ 7 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Landesjugendamt eingerichtet. Das Landesjugendamt stellt eine aufwandsgerechte Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln sicher. Die Kosten der Geschäftsstelle sind je zur Hälfte von den in
§ 3 Abs. 1 genannten Verbänden und Vereinigungen sowie dem Landesjugendamt zu tragen, soweit diese nicht durch die Gebühren nach
§ 13 abgedeckt werden. Die Verbände und Vereinigungen haften als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander sind sie nach Maßgabe der von ihren Mitgliedern zum Ende des Vorjahres im Land Berlin vorgehaltenen Plätze zum Ausgleich verpflichtet.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle kann der Geschäftsstelle in Bezug auf die Ausführung der ihr obliegenden Geschäfte Weisungen erteilen.

§ 8 Antrag

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages eingeleitet. Dem Antrag sind die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren, beizufügen. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle in zehnfacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Die Antragsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Antragstellers und des Antragsgegners (Vertragsparteien),
2.
die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
3.
eine Darstellung des Sachverhaltes und den Stand der vorangegangenen Verhandlungen,
4.
die Angabe der Gründe, wegen derer aus Sicht des Antragstellers der Dissens nicht beseitigt werden konnte,
5.
einen bestimmten Antrag und dessen Begründung.
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung der Antragsschrift zu und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder der Schiedsstelle. Die stellvertretenden Mitglieder sind von dem Sitzungstermin zu benachrichtigen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung hat Angaben über den Ort und die Zeit der Sitzung sowie für die Mitglieder der Schiedsstelle auch die Tagesordnung zu enthalten. Ihr ist die Antragsschrift beizufügen; dies gilt nicht für die Ladung des Antragstellers.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet unbeschadet der Regelung des Absatzes 5 über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Vertragsparteien können sich auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds mit einer nachfolgenden schriftlichen Entscheidung einverstanden erklären.
(4) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzung so vor, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Es trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds ist eine Vertragspartei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
(5) Auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds können sich die Vertragsparteien unwiderruflich mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklären. Die Schiedsstelle kann bis zum Abschluss des Verfahrens noch eine mündliche Verhandlung anordnen.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Das vorsitzende Mitglied soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, dass die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung der strittigen Angelegenheit erzielen. Ist eine solche nicht möglich, soll es den Vertragsparteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandeln, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.
(3) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Die Schiedsstelle kann weitere beratende sachverständige Personen und Zeugen zu den Sitzungen hinzuziehen sowie Gäste zulassen. Die Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen für die erforderlichen Protokollierungen teil.
(4) Das vorsitzende Mitglied hat alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, die einer zügigen sachdienlichen Verfahrensabwicklung dienen.

§ 11 Entscheidung

(1) Kommt es zu keiner gütlichen Einigung nach
§ 10 Abs. 1 wird über den Antrag durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens jeweils zwei der von Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der von den übrigen Trägern der Einrichtungen bestellten Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes verhindert sind, werden auch in einem laufenden Verfahren durch ihre Stellvertreter wahrgenommen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Der Beschlusstenor mit den ihn tragenden wesentlichen Gründen ist zu protokollieren und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen; die Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung. Eine Rückgabe der Sache an die Vertragsparteien zur Nachverhandlung oder weiteren Aufklärung ohne Einverständnis der Vertragsparteien ist durch Beschluss nicht möglich. Der Beschluss oder eine vorherige Antragsrücknahme beenden das Schiedsstellenverfahren.
(5) Im schriftlichen Verfahren oder im Falle des
§ 9 Abs. 3 Satz 2 fertigt das vorsitzende Mitglied einen Entscheidungsvorschlag entsprechend Absatz 4, welcher durch die Unterschriften der übrigen Mitglieder angenommen werden muss, um das Verfahren zu beenden.

§ 12 Entschädigung

(1) Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung nach
§ 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhält es ferner eine Fallpauschale in Höhe von 400 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 204,52 Euro) für jedes abschließend behandelte Verfahren; im Falle des
§ 13 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Fallpauschale auf 150 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 76,69 Euro). Die an der Verhandlung teilnehmenden übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für jede Sitzung der Schiedsstelle ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des
Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 5. Juni 1998 (GVBl. S. 122), in der jeweils geltenden Fassung. Bare Auslagen der Mitglieder werden erstattet. Für das schriftliche Verfahren gelten die Sätze 1 bis 4 wie für ein Verfahren mit einem mündlichen Verhandlungstermin entsprechend.
(2) Von der Schiedsstelle geladene Zeugen und Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle eine Entschädigung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
erhalten.
(3) Über die Ansprüche nach Absatz 1 entscheidet die Geschäftsstelle.

§ 13 Gebühren

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag nach
§ 8 Abs. 1 vor einer Einigung über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (
§ 9 Abs. 5 Satz 1 ) oder spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
(2) Die Höhe der Gebühr beträgt 2000 bis 10000 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 1000 bis 5000 Euro). Die Schiedsstelle setzt die Gebühr durch Beschluss nach der wirtschaftlichen Bedeutung (Jahreswert) und der Schwierigkeit des Falles unter Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest; für das weitere Gebührenverfahren einschließlich der Geltendmachung der Gebühren ist die Geschäftsstelle zuständig.
(3) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen teilt die Schiedsstelle die Gebühr verhältnismäßig zwischen den Vertragsparteien auf.
(4) Wird das Verfahren durch die Annahme eines Vermittlungsvorschlages beendet, so wird eine Gebühr in Höhe von 750 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 383,47 Euro) erhoben. Über die Verteilung auf die Vertragsparteien entscheidet die Schiedsstelle in entsprechender Anwendung des Absatzes 3.
(5) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. Mai 2001 (GVBl. S. 163) eingeleitet worden sind, werden Gebühren nicht erhoben; die Kosten nach
§ 12 tragen für diese Fälle die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte.

§ 14 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 5. August 1999
Der Senat von Berlin
Annette Fugmann-Heesing Ingrid Stahmer
Bürgermeisterin Senatorin für Schule, Jugend und Sport
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