SchiedsstellenVO
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SchiedsstellenVO) Vom 28. Juni 1994

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80
des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
(SchiedsstellenVO)
Vom 28. Juni 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel XII Nr. 28 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SchiedsstellenVO) vom 28. Juni 199409.07.1994
Eingangsformel31.08.2007
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle31.08.2007
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle09.07.1994
§ 3 - Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter09.07.1994
§ 4 - Amtszeit09.07.1994
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung09.07.1994
§ 6 - Sitzungsteilnahme09.07.1994
§ 7 - Geschäftsstelle09.07.1994
§ 8 - Antrag09.07.1994
§ 9 - Vorbereitung und Leitung der Sitzungen09.07.1994
§ 10 - Mündliche Verhandlung09.07.1994
§ 11 - Entscheidung09.07.1994
§ 12 - Entschädigung01.04.2009
§ 13 - Gebühren31.08.2007
§ 14 - Rechtsaufsicht09.07.1994
§ 15 - - aufgehoben -05.08.2001
§ 16 - Inkrafttreten09.07.1994
Auf Grund des § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle

Für das Land Berlin wird bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eine Schiedsstelle nach
§ 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gebildet.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben dem unparteiischen Vorsitzenden je drei Vertreter der Träger der Einrichtungen und des Trägers der Sozialhilfe an.
(2) Für den Vorsitzenden wird ein Stellvertreter und für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreter (erster und zweiter Stellvertreter) bestellt. Ein Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.

§ 3 Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter

(1) Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin bestellt im Benehmen mit der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V. zwei Vertreter und deren Stellvertreter, die im Land Berlin vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger bestellen einen Vertreter und dessen Stellvertreter (Vertreter der Träger der Einrichtungen).
(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bestellt im Benehmen mit den Bezirksämtern von Berlin die Vertreter des Trägers der Sozialhilfe und deren Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Träger der Einrichtungen (LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, Verbände der privaten Alten- und Pflegeheime und Berliner Krankenhausgesellschaft e. V.), des Trägers der Sozialhilfe und der Berliner Verwaltung tätig sein. Einer nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstandsbereich von Trägern der Einrichtungen gleich.
(4) Zum Mitglied oder Stellvertreter soll nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereiterklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat die Bestellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die erste Amtszeit beginnt am 1. Juli 1994.
(2) Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreter die Geschäfte bis zur Neubestellung weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
§ 3 gilt entsprechend.
(4) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen und Institutionen kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund von ihrem Amt abberufen, insbesondere wenn ihre Neutralität nicht mehr gewährleistet ist oder sie ihr Amt längerfristig nicht ausüben können. Die Befugnis der berufenden Stellen, die Mitglieder der Schiedsstelle nach
§ 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzuberufen, bleibt unberührt.
(2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seinen Stellvertreter oder ersten Stellvertreter, bei dessen Verhinderung den zweiten Stellvertreter, sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Satz 1 gilt sinngemäß für den ersten Stellvertreter. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

§ 7 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung geführt.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle kann den Mitarbeitern der Geschäftsstelle in bezug auf die Ausführung der ihnen obliegenden Geschäfte Weisungen erteilen.

§ 8 Antrag

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages eingeleitet. Dem Antrag sind die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren, beizufügen. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle in achtfacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Der Antrag muß enthalten
1.
die Bezeichnung des Antragstellers und des Antragsgegners (Vertragsparteien),
2.
die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
3.
eine Darstellung des Sachverhaltes und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,
4.
die Angabe der Gründe, wegen derer eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, und
5.
einen bestimmten Antrag und dessen Begründung.
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzung und veranlaßt die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder der Schiedsstelle. Die stellvertretenden Mitglieder sind von dem Sitzungstermin zu benachrichtigen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung hat Angaben über den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung zu enthalten. Ihr ist die Antragsschrift beizufügen; dies gilt nicht für die Ladung an diejenige Vertragspartei, die die Antragsschrift eingereicht hat.
(3) Der Vorsitzende bereitet die Sitzung so vor, daß über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Er trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Auf Verlangen des Vorsitzenden ist eine Vertragspartei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Der Vorsitzende soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, daß die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen.
(2) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandeln, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.

§ 11 Entscheidung

(1) Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem Vorsitzenden mindestens jeweils zwei der von den Trägern der Einrichtungen und dem Träger der Sozialhilfe bestellten Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes verhindert sind, werden auch in einem laufenden Verfahren durch ihre Stellvertreter wahrgenommen.
(3) Kein Mitglied der Schiedsstelle darf sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.
(4) Der Beschluß der Schiedsstelle ist von ihrem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Entschädigung

(1) Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach
§ 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhält er ferner eine Fallpauschale in Höhe von 204,52 Euro für jedes im Sinne des
§ 13 Abs. 2 und 4 abschließend behandelte Verfahren. Im Falle des
§ 13 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Fallpauschale auf 76,69 Euro.
(2) Über die Ansprüche nach Absatz 1 entscheidet die Geschäftsstelle.

§ 13 Gebühren

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag nach
§ 8 Abs. 1 spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
(2) Die Höhe der Gebühr beträgt 1000 bis 5000 Euro. Der Vorsitzende setzt die Gebühr durch Beschluss nach der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles unter Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle fest.
(3) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen teilt der Vorsitzende die Gebühr verhältnismäßig zwischen den Vertragsparteien auf.
(4) Wird das Verfahren durch die Annahme eines Vermittlungsvorschlages in der mündlichen Verhandlung beendet, so wird eine Gebühr in Höhe von 383 Euro erhoben. Über die Verteilung auf die Vertragsparteien entscheidet der Vorsitzende.

§ 14 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

§ 15

- aufgehoben -

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1994
Der Senat von Berlin
Christine Bergmann Ingrid Stahmer
Bürgermeisterin Senatorin für Soziales
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