KitaUöGesDV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen des Landes Berlin Vom 15. Juli 2008

Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen des Landes Berlin Vom 15. Juli 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVBl. S. 875)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen des Landes Berlin vom 15. Juli 200827.07.2008
Eingangsformel27.07.2008
§ 1 - Durchführung der Untersuchungen31.12.2009
§ 2 - Umfang und Inhalt der Untersuchungen31.12.2009
§ 3 - Inkrafttreten27.07.2008
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78), wird verordnet:

§ 1 Durchführung der Untersuchungen

(1) Die Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind durch ärztliches und zahnärztliches Personal des Gesundheitsamtes in den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können zahnärztliche Untersuchungen am anderen Ort durchgeführt werden. Das Gesundheitsamt kann sich hierzu auch Dritter bedienen, soweit hierbei die Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet bleiben.
(2) Die in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen (altersspezifische Reihenuntersuchungen) sind einmal jährlich in den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen durchzuführen. Untersuchungen nach sozialkompensatorischen Kriterien können bei Bedarf bezogen auf spezifische Sozialräume durchgeführt werden. Sie sollen bei Bedarf im Einzelfall durchgeführt werden.
(3) Die zahnärztlichen Reihenuntersuchungen sind für jedes in einer Tageseinrichtung und Kindertagespflegestelle betreute Kind einmal jährlich durchzuführen.
(4) Das Gesundheitsamt hat den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitzuteilen. Ergibt sich im Rahmen der Untersuchung bei einzelnen Kindern ein weiterer Untersuchungsbedarf, sind die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten des betreffenden Kindes gesondert zu informieren.
(5) Die Untersuchungen sind rechtzeitig in geeigneter Weise, insbesondere durch Aushänge in den Kindertageseinrichtungen, bekannt zu machen. Hierzu übermittelt das zuständige Gesundheitsamt den Kindertageseinrichtungen entsprechende Texte und benennt eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner. Die Kindertageseinrichtung soll eine schriftliche Einwilligung bereits vor Aufnahme der Kinder in die Kindertageseinrichtung einholen. Die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten sind aufzufordern, die Impfbücher und Vorsorgehefte des zu untersuchenden Kindes zum Untersuchungstermin vorzulegen.
(6) Kinder, deren Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte nicht in die Untersuchungen einwilligen, sind nicht zu untersuchen.

§ 2 Umfang und Inhalt der Untersuchungen

(1) Der Umfang der altersspezifischen Reihenuntersuchungen richtet sich insbesondere nach dem Stand der empfohlenen und nachgewiesenen Früherkennungsuntersuchungen im Zeitpunkt der Untersuchung. Soweit die altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung durch Vorlage des Vorsorgeheftes nachgewiesen wird, ist die altersspezifische Reihenuntersuchung nicht durchzuführen, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beeinträchtigung oder Verzögerung einer altersgerechten Entwicklung.
(2) Die altersspezifische Reihenuntersuchung umfasst insbesondere folgende Bestandteile:
1.
die Überprüfung des Impfstatus anhand des Impfbuches und das Einsehen des Vorsorgeheftes,
2.
die Untersuchung der Fein- und Grobmotorik,
3.
die Untersuchung der Kognition und der Sprachentwicklung sowie
4.
die Prüfung des Hörens und Sehens im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten.
(3) Die zahnärztlichen Reihenuntersuchungen beinhalten:
1.
die Untersuchung der Mundhöhle,
2.
die Erhebung des Zahnstatus,
3.
eine Kariesrisikodiagnostik und
4.
die Erkennung von Kieferfehlstellungen.
Zur Verhütung von Zahnerkrankungen sollen theoretische und praktische Gruppenprophylaxemaßnahmen durchgeführt werden. Diese beinhalten insbesondere:
1.
eine Ernährungsberatung,
2.
Maßnahmen zur Verbesserung der Mundhygiene und
3.
Maßnahmen zur Zahnschmelzhärtung.
(4) Während der Untersuchungen soll eine sozialpädagogische Fachkraft der Tageseinrichtung und Kindertagespflegestelle anwesend sein. Die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten können an der Untersuchung ihrer Kinder teilnehmen, welche in diesem Fall einzeln zu untersuchen sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2008
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Katrin Lompscher
Regierender Senatorin für Gesundheit,
Bürgermeister Umwelt und Verbraucherschutz
Markierungen
Leseansicht