HG 12/13
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 12/13) Vom 19. Juni 2012

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 12/13) Vom 19. Juni 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes und Haushaltsplan neu festgestellt durch Nachtragshaushaltsplan für 2012 und 2013 als Anlage zu § 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2012/2013 vom 19.11.2012 (GVBl. S. 369)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 12/13) vom 19. Juni 201201.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
Abschnitt I - Allgemeine Ermächtigungen01.01.2012
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2012
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2012
§ 3 - Gewährleistungsermächtigungen01.01.2012
§ 4 - Hebesätze01.01.2012
§ 5 - Haushaltsüberschreitungen01.01.2012
Abschnitt II - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2012
§ 6 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2012
§ 7 - Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften01.01.2012
§ 8 - Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen01.01.2012
§ 9 - Deckungsfähigkeit01.01.2012
Abschnitt III - Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben01.01.2012
§ 10 - Personalwirtschaftliche Ermächtigungen01.01.2012
§ 11 - Personalwirtschaftliche Einschränkungen01.01.2012
§ 12 - Deckungsfähigkeit und Zweckbindung01.01.2012
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2012
§ 13 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2012
§ 14 - Inkrafttreten01.01.2012
Anlage - Gesamtplan zum Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 201301.01.2012
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird für 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 22.809.596.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 3.755.564.000 Euro und für 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 22.953.744.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 9.953.052.300 Euro festgestellt, und zwar
1.
für das Haushaltsjahr 2012
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.654.533.700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 3.714.417.000 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 7.155.063.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 41.147.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;
2.
für das Haushaltsjahr 2013
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15.752.624.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 9.860.536.300 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 7.201.120.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 92.516.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben
1.
des Haushaltsjahres 2012 bis zur Höhe von 509 228 000 Euro,
2.
des Haushaltsjahres 2013 bis zur Höhe von 484.942.000 Euro
Kredite aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(2) Die Mittel zur finanziellen Abwicklung der Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften werden in dem auf Grund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2006/2007 vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 542) gebildeten Rücklagevermögen bewirtschaftet. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung diese Rücklage anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die Rücklage für ihren Zweck nicht benötigt wird.
(3) Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 jeweils fällig werdenden Krediten und von Krediten zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen. Außerdem wachsen dem Kreditrahmen die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren als innere Darlehen in Anspruch genommenen Entnahmen aus Rücklagen zu. Die Ermächtigung gilt bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge aufzunehmen.
(5) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2012 und 2013 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin
1.
Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 750.000.000 Euro,
2.
Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Euro
zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien
1.
zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,
2.
zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,
3.
zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und
4.
zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge
bis zu 5.500.000.000 Euro und
5.
zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) Bürgschaften bis zu 888.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft -
zu übernehmen.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 7 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung des Erwerbs von Anteilen an abgeschirmten Fonds durch die BIH Berliner Immobilien Holding GmbH Bürgschaften bis zu 224.000.000 Euro zu übernehmen.
(5) Die für Kultur und Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.
(6) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 14.000.000 Euro zu übernehmen.
(7) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.
(8) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 5 die Bürgschaften aufgrund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 7 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.
(9) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.
(10) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, unter der Voraussetzung der Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 700.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser- und Energieversorgung.

§ 4 Hebesätze

(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2012 und 2013
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,
2.
für Grundstücke auf 810 vom Hundert
des Steuermessbetrages festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2012 und 2013 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 5 Haushaltsüberschreitungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2012 und 2013 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2012 und 2013 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

§ 7 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.
(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.
(4) Cross-Border-Leasing- sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.

§ 8 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

§ 9 Deckungsfähigkeit

Abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind jeweils nur untereinander die Personalausgaben und die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig deckungsfähig. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben

§ 10 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

(1) Um die im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen im Stellenplan und bei den Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte angebrachten Wegfallvermerke zügig haushaltswirksam abzubauen, werden für Arbeitnehmer und Beamte nach näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Finanzen Ausgaben für Prämien und ähnliche Ausgaben geleistet.
(2) Wird durch den einvernehmlichen Wechsel einer Personalüberhangkraft in ein niedriger zu bewertendes zumutbares Aufgabengebiet, der mit einer Herabgruppierung verbunden ist, die Zugehörigkeit zum Personalüberhang beendet, wird der Arbeitnehmer so behandelt, als wäre er weiterhin in der für ihn zuvor geltenden Entgeltgruppe eingruppiert. Dies gilt nur, sofern sich der Arbeitnehmer durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Übernahme eines nach der zuvor geltenden Entgeltgruppe zu bewertenden Aufgabengebietes verpflichtet. Die eingruppierungsmäßige Behandlung nach Satz 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Übernahme eines solchen ihm angebotenen Aufgabengebietes ablehnt. Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen bedarf der Einwilligung durch die Senatsverwaltung für Finanzen.
(3) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen gemäß der Leistungsprämien und -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290) im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.
(4) Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahngruppenübergreifend, gewährt werden.

§ 11 Personalwirtschaftliche Einschränkungen

Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

§ 12 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42821 und 42822 für Anwärter und Auszubildende sowie Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 9 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden beziehungsweise durch die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung überschritten würden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die im Kapitel 2809 veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 13 Weitergeltung von Vorschriften

§ 2 Absatz 2, 3 und 6 sowie die §§ 3, 4, 8 und 10 bis 12 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 2012
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit

Anlage

Gesamtplan zum Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2012 und 2013
GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht 2012
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus 93.900 40.010.100 -39.916.200 325.000
02 Verfassungsgerichtshof 1.000 651.400 -650.400 ---
03 Regierende/r Bürgermeister/in 23.422.700 535.578.600 -512.155.900 440.416.000
05 Inneres und Sport 271.390.800 1.797.371.700 -1.525.980.900 44.843.000
06 Justiz und Verbraucherschutz 232.526.400 793.445.200 -560.918.800 2.254.000
09 Arbeit, Integration und Frauen 47.356.600 187.553.200 -140.196.600 91.725.000
10 Bildung, Jugend und Wissenschaft 503.257.800 4.256.344.600 -3.753.086.800 368.294.000
11 Gesundheit und Soziales 115.770.100 581.333.500 -465.563.400 23.011.000
12 Stadtentwicklung und Umwelt 812.337.700 1.992.894.400 -1.180.556.700 2.081.436.000
13 Wirtschaft, Technologie und Forschung 429.488.100 799.253.200 -369.765.100 616.823.000
15 Finanzen 237.019.900 500.554.400 -263.534.500 21.080.000
20 Rechnungshof 55.500 15.877.600 -15.822.100 ---
21 Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit 8.200 4.540.200 -4.532.000 ---
28 Zentrale Personalangelegenheiten 128.669.000 1.580.200.000 -1.451.531.000 ---
29 Allgemeine Finanzangelegenheiten 12.853.136.000 2.568.925.600 10.284.210.400 24.210.000
SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 15.654.533.700 15.654.533.700 --- 3.714.417.000
31 Bezirksverordnetenversammlung 12.200 8.358.700 -8.346.500 ---
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 17.597.500 293.196.300 -275.598.800 1.035.000
35 Bürgerdienste 76.591.700 98.616.200 -22.024.500 ---
37 Bildung, Schule, Kultur 76.562.200 451.412.400 -374.850.200 19.592.000
39 Soziales 568.234.200 3.407.745.600 -2.839.511.400 15.000
40 Jugend 133.289.000 1.836.254.600 -1.702.965.600 2.350.000
41 Gesundheit 4.746.800 91.319.100 -86.572.300 ---
42 Bauen 40.945.800 188.190.000 -147.244.200 9.193.000
43 Wirtschaft 5.284.600 9.207.200 -3.922.600 ---
44 Wohnen 35.688.600 78.595.600 -42.907.000 ---
46 Planen, Vermessen 21.496.200 80.036.800 -58.540.600 5.466.000
47 Umwelt, Natur 28.332.000 186.267.900 -157.935.900 3.496.000
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 6.146.282.300 425.862.700 5.720.419.600 ---
SUMME EINZELPLÄNE 31 - 59 7.155.063.100 7.155.063.100 --- 41.147.000
SUMME HAUSHALTSPLAN 22.809.596.800 22.809.596.800 --- 3.755.564.000
Gesamtplan
Haushaltsübersicht 2012 - Aufstellung nach Bezirken
Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf
EINNAHMEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 3.200 --- 1.000 1.000 2.000 --- 2.000 --- 1.000 --- 1.000
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.201.300 405.200 1.958.000 2.016.400 752.400 442.700 615.700 4.695.700 1.416.800 806.000 546.400 2.740.900
35 Bürgerdienste 12.773.500 5.683.700 10.920.000 13.923.200 3.255.500 5.683.600 6.195.200 4.663.600 2.784.900 3.323.000 3.184.000 4.201.500
37 Bildung, Schule, Kultur 8.129.600 6.122.400 8.440.500 6.373.400 4.431.000 9.683.300 6.020.400 5.447.100 6.610.700 4.456.100 5.606.000 5.241.700
39 Soziales 66.430.100 51.331.700 46.657.000 67.406.300 36.415.500 25.566.400 44.354.700 65.088.000 25.900.800 38.413.500 65.775.100 34.895.100
40 Jugend 11.519.600 11.366.200 19.200.500 11.265.400 8.670.700 13.285.600 11.295.700 9.108.300 10.153.600 9.250.400 9.151.500 9.021.500
41 Gesundheit 841.500 267.600 307.000 796.300 106.500 641.000 335.100 228.400 126.200 145.200 665.600 286.400
42 Bauen 9.171.500 2.752.100 4.027.000 4.779.600 2.545.000 3.165.200 3.411.900 1.762.900 2.678.700 2.042.900 2.941.000 1.668.000
43 Wirtschaft 864.700 40.000 407.000 1.415.700 536.200 538.500 711.000 2.000 1.000 153.500 433.000 182.000
44 Wohnen 3.341.000 3.748.700 4.231.000 2.202.200 2.379.000 1.785.500 2.870.000 3.596.200 2.525.000 3.606.000 3.667.000 1.737.000
46 Planen, Vermessen 5.216.000 3.063.100 2.151.000 2.167.500 902.600 1.854.000 1.048.900 634.200 1.307.900 697.400 1.669.000 784.600
47 Umwelt, Natur 2.466.200 659.200 2.497.000 3.293.900 3.353.100 4.000.200 2.540.500 1.509.000 3.305.100 1.894.800 1.535.200 1.277.800
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 668.207.000 534.313.200 607.886.000 480.624.000 423.126.700 416.005.000 549.593.400 625.726.000 381.222.300 455.884.300 577.937.000 425.757.400
Summe Einnahmen 790.163.000 619.756.300 708.682.000 596.264.900 486.475.200 482.653.000 628.992.500 722.463.400 438.033.000 520.674.100 673.110.800 487.794.900
AUSGABEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 712.800 727.200 657.100 677.600 719.600 665.300 791.800 675.800 680.600 648.600 705.600 696.700
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 25.510.400 22.550.300 28.164.200 31.037.300 12.518.400 14.767.200 18.899.300 50.694.900 13.422.900 16.689.900 18.179.500 40.762.000
35 Bürgerdienste 9.169.600 10.028.700 9.833.700 10.550.800 5.824.900 6.700.100 10.813.400 9.086.700 5.815.300 6.718.800 7.159.800 6.914.400
37 Bildung, Schule, Kultur 51.710.700 57.372.500 31.635.500 22.794.900 29.729.100 49.616.200 40.397.200 32.851.000 27.978.300 36.822.300 44.846.700 25.658.000
39 Soziales 408.698.100 309.778.600 300.831.000 300.688.000 238.847.000 173.259.200 301.784.800 381.591.300 170.519.600 221.912.100 381.456.500 218.379.400
40 Jugend 184.214.100 171.919.200 223.397.800 123.483.900 118.127.600 130.702.100 167.088.800 167.252.300 131.933.100 153.437.600 141.224.400 123.473.700
41 Gesundheit 10.846.500 10.360.700 6.522.600 11.390.000 4.333.700 7.841.900 5.262.000 6.359.600 4.718.600 6.583.900 10.733.300 6.366.300
42 Bauen 15.528.100 6.767.800 31.907.000 23.866.500 14.667.600 22.947.200 18.847.700 5.461.000 21.760.600 9.588.700 8.354.200 8.493.600
43 Wirtschaft 896.800 250.100 1.066.000 1.773.000 663.800 786.000 1.249.800 157.800 590.000 900.700 713.300 159.900
44 Wohnen 6.991.100 8.654.100 9.471.100 4.798.100 5.133.600 4.066.400 6.534.300 7.655.000 5.765.500 7.914.900 7.773.000 3.838.500
46 Planen, Vermessen 11.584.200 9.970.200 9.613.000 4.471.300 5.041.900 4.509.900 6.381.700 5.567.200 7.821.800 6.181.400 5.037.000 3.857.200
47 Umwelt, Natur 21.606.300 11.676.500 15.837.000 16.560.200 14.005.700 21.126.000 12.175.900 13.422.800 15.658.000 15.877.200 14.478.500 13.843.800
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 42.694.300 -299.600 39.746.000 44.173.300 36.862.300 45.665.500 38.765.800 41.688.000 31.368.700 37.398.000 32.449.000 35.351.400
Summe Ausgaben 790.163.000 619.756.300 708.682.000 596.264.900 486.475.200 482.653.000 628.992.500 722.463.400 438.033.000 520.674.100 673.110.800 487.794.900
Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Verpflichtungsermächtigungen 1.300.000 2.370.000 6.642.000 4.390.000 1.656.000 5.540.000 3.040.000 1.100.000 2.650.000 5.346.000 2.473.000 4.640.000
GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht 2013
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- rmächtigungen
01 Abgeordnetenhaus 93.900 39.249.300 -39.155.400 2.500.000
02 Verfassungsgerichtshof 1.000 621.400 -620.400 ---
03 Regierende/r Bürgermeister/in 22.139.700 543.992.100 -521.852.400 7.392.000
05 Inneres und Sport 272.935.800 1.798.786.100 -1.525.850.300 27.903.000
06 Justiz und Verbraucherschutz 233.110.400 793.414.600 -560.304.200 5.070.000
09 Arbeit, Integration und Frauen 43.550.200 183.142.000 -139.591.800 74.539.300
10 Bildung, Jugend und Wissenschaft 463.853.800 4.296.528.900 -3.832.675.100 5.523.315.000
11 Gesundheit und Soziales 110.816.100 583.094.000 -472.277.900 79.501.000
12 Stadtentwicklung und Umwelt 845.788.900 1.933.980.800 -1.088.191.900 3.594.637.000
13 Wirtschaft, Technologie und Forschung 399.944.200 781.713.600 -381.769.400 520.830.000
15 Finanzen 237.709.400 493.896.200 -256.186.800 12.739.000
20 Rechnungshof 55.500 16.036.600 -15.981.100 ---
21 Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit 8.200 4.542.900 -4.534.700 ---
28 Zentrale Personalangelegenheiten 127.614.000 1.638.816.000 -1.511.202.000 ---
29 Allgemeine Finanzangelegenheiten 12.995.003.000 2.644.809.600 10.350.193.400 12.110.000
SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 15.752.624.100 15.752.624.100 --- 9.860.536.300
31 Bezirksverordnetenversammlung 12.200 8.358.200 -8.346.000 ---
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 17.530.200 291.414.300 -273.884.100 14.640.000
35 Bürgerdienste 76.931.700 99.244.900 -22.313.200 ---
37 Bildung, Schule, Kultur 78.082.600 449.977.100 -371.894.500 46.307.000
39 Soziales 570.844.600 3.458.182.600 -2.887.338.000 ---
40 Jugend 135.715.900 1.857.490.200 -1.721.774.300 7.805.000
41 Gesundheit 4.746.800 91.174.800 -86.428.000 ---
42 Bauen 47.111.000 186.680.200 -139.569.200 16.073.000
43 Wirtschaft 5.235.200 9.136.500 -3.901.300 ---
44 Wohnen 36.431.600 80.258.300 -43.826.700 ---
46 Planen, Vermessen 20.996.200 79.627.500 -58.631.300 5.016.000
47 Umwelt, Natur 27.730.400 182.069.500 -154.339.100 2.675.000
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 6.179.752.400 407.506.700 5.772.245.700 ---
SUMME EINZELPLÄNE 31 - 59 7.201.120.800 7.201.120.800 --- 92.516.000
SUMME HAUSHALTSPLAN 22.953.744.900 22.953.744.900 --- 9.953.052.300
Gesamtplan
Haushaltsübersicht 2013 - Aufstellung nach Bezirken
Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf
EINNAHMEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 3.200 --- 1.000 1.000 2.000 --- 2.000 --- 1.000 --- 1.000
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.086.300 405.200 1.958.000 2.016.400 722.500 442.700 620.000 4.695.700 1.416.800 892.300 546.400 2.727.900
35 Bürgerdienste 12.723.500 5.683.700 10.620.000 14.398.200 3.194.500 5.683.600 6.205.200 4.663.600 3.050.900 3.323.000 3.184.000 4.201.500
37 Bildung, Schule, Kultur 8.000.600 6.218.500 8.771.500 6.850.900 4.388.100 9.811.300 6.053.300 5.517.600 6.750.500 4.571.100 5.819.500 5.329.700
39 Soziales 66.597.100 50.826.000 47.006.000 68.547.300 36.505.200 25.649.200 44.452.700 65.254.200 26.123.900 38.531.800 66.242.100 35.109.100
40 Jugend 11.682.600 11.615.600 19.714.500 11.264.800 8.778.700 13.544.200 11.529.400 9.230.700 10.453.500 9.411.100 9.324.100 9.166.700
41 Gesundheit 841.500 267.600 307.000 796.300 106.500 641.000 335.100 228.400 126.200 145.200 665.600 286.400
42 Bauen 15.232.000 2.752.100 3.825.000 4.779.600 2.877.000 3.165.200 3.412.500 1.762.900 2.676.700 1.979.000 2.941.000 1.708.000
43 Wirtschaft 864.700 40.000 407.000 1.400.000 526.000 515.000 711.000 2.000 1.000 153.500 433.000 182.000
44 Wohnen 3.411.000 3.827.700 4.322.000 2.245.200 2.420.000 1.823.500 2.928.000 3.673.200 2.580.000 3.684.000 3.743.000 1.774.000
46 Planen, Vermessen 5.216.000 2.563.100 2.151.000 2.167.500 902.600 1.854.000 1.048.900 634.200 1.307.900 697.400 1.669.000 784.600
47 Umwelt, Natur 2.175.700 659.200 2.207.000 3.293.900 3.332.000 4.000.200 2.540.500 1.509.000 3.305.100 1.894.800 1.535.200 1.277.800
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 669.889.000 537.198.500 613.521.000 481.913.000 428.619.700 417.360.000 550.187.000 631.098.000 379.887.500 459.026.300 581.833.000 429.219.400
Summe Einnahmen 797.721.000 622.060.400 714.810.000 599.674.100 492.373.800 484.491.900 630.023.600 728.271.500 437.680.000 524.310.500 677.935.900 491.768.100
AUSGABEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 713.900 727.900 659.100 679.100 716.600 665.300 794.800 675.800 673.800 651.600 701.600 698.700
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 22.611.100 21.444.500 26.842.500 31.196.200 12.067.600 14.690.000 22.246.300 51.597.500 13.940.900 16.732.400 18.033.700 40.011.600
35 Bürgerdienste 9.656.200 10.366.500 9.462.400 10.541.600 5.699.800 6.702.200 11.072.300 9.057.700 5.827.300 6.884.300 7.070.700 6.903.900
37 Bildung, Schule, Kultur 56.488.100 57.842.000 33.536.400 22.368.900 30.614.300 47.514.200 36.502.700 29.604.700 27.046.700 35.992.400 47.203.700 25.263.000
39 Soziales 413.830.900 313.752.100 306.427.100 306.312.100 242.631.500 176.282.800 306.892.000 387.051.700 169.731.500 225.453.400 387.682.500 222.135.000
40 Jugend 188.629.900 174.610.000 226.441.400 123.114.300 119.616.900 133.371.900 166.337.200 169.702.600 131.288.200 155.486.800 143.273.400 125.617.600
41 Gesundheit 11.400.900 10.735.000 6.695.600 11.425.400 4.283.900 7.848.200 5.336.600 6.333.800 4.899.700 6.669.400 9.158.300 6.388.000
42 Bauen 16.840.100 7.760.900 31.041.000 25.132.600 14.602.800 21.958.500 17.840.400 5.600.000 21.160.900 9.652.900 7.083.200 8.006.900
43 Wirtschaft 906.200 251.100 1.078.500 1.736.200 721.800 753.000 1.106.100 157.800 579.400 982.800 699.300 164.300
44 Wohnen 7.153.700 8.856.600 9.668.100 4.882.400 5.225.900 4.144.700 6.737.900 7.809.000 5.873.500 8.079.200 7.911.000 3.916.300
46 Planen, Vermessen 11.645.700 9.955.200 9.411.000 4.438.400 4.996.600 4.504.500 6.533.700 5.567.200 7.551.200 6.260.500 4.868.000 3.895.500
47 Umwelt, Natur 21.976.000 11.845.000 16.049.600 15.751.000 13.979.500 19.936.400 12.020.800 13.422.800 14.873.700 15.252.300 13.557.500 13.404.900
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 35.868.300 -6.086.400 37.497.300 42.095.900 37.216.600 46.120.200 36.602.800 41.690.900 34.233.200 36.212.500 30.693.000 35.362.400
Summe Ausgaben 797.721.000 622.060.400 714.810.000 599.674.100 492.373.800 484.491.900 630.023.600 728.271.500 437.680.000 524.310.500 677.935.900 491.768.100
Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Verpflichtungsermächtigungen 1.000.000 3.416.000 16.717.000 2.230.000 17.429.000 8.140.000 15.564.000 1.100.000 3.150.000 4.974.000 7.396.000 11.400.000
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2012
- Mio. € -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 21.341,8
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 22.276,5
3. Finanzierungssaldo -934,7
Deckung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 8.919,5
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 8.004,7 914,8
5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 21,3
Zuführungen an Rücklagen 2,1 19,2
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 71,1
darunter:
Überschüsse der Bezirke 29,3
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 71,1
darunter:
Fehlbetrag der Bezirke 71,1 0,0
7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 460,6
ausgabeseitige Verrechnungen 459,8 0,7
8. Summe 934,7
Finanzierungsübersicht 2013
-Mio. €-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 21.992,3
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 22.493,1
3. Finanzierungssaldo -500,8
Deckung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 8.270,7
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.785,7 485,0
5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 16,9
Zuführungen an Rücklagen 1,8 15,1
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 0,0
darunter:
Überschüsse der Bezirke 0,0
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0
darunter:
Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0
7. Verrechnungsbewegungen einnahmeseitige Verrechnungen 459,6
ausgabeseitige Verrechnungen 458,8 0,7
8. Summe 500,8
Geamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2012
- Mio. € -
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 8.919,5
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 8.004,7
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 914,8
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u.ä. Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u.ä. im öffentlichen Bereich -37,2
6. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -37,2
7. Netto-Neuverschuldung 877,6
Kreditfinanzierungsplan 2013
- Mio. € -
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 8.270,7
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.785,7
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 485,0
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u.ä. Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u.ä. im öffentlichen Bereich -34,2
6. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -34,2
7. Netto-Neuverschuldung 450,8
Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt
Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungsdefizite des Berliner Haushalts 2012
- Mio. € -
Ansatz Ansatz Ist
2012 2011 2010
Laufende Rechnung (Betriebshaushalt)
Einnahmen der laufenden Rechnung 20.479 18.517 19.226
Ausgaben der laufenden Rechnung 20.598 20.148 19.812
Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) -119 -1.631 -586
Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt)
Einnahmen der Kapitalrechnung 714 711 1.028
darunter Zuweisungen für Investitionen 461 454 626
Vermögensaktivierung 100 100 170
Ausgaben der Kapitalrechnung 1.679 1.644 1.856
darunter Investitionsausgaben 1.579 1.555 1.773
Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -966 -933 -828
nachrichtlich:
Globalpositionen (Saldo) 150 -183 0
Finanzierungssaldo -935 -2.746 -1.415
Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt
Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungsdefizite des Berliner Haushalts 2013
- Mio. € -
Ansatz 2013 Ansatz 2012 Ansatz 2011
Laufende Rechnung (Betriebshaushalt)
Einnahmen der laufenden Rechnung 21.002 20.479 18.517
Ausgaben der laufenden Rechnung 20.757 20.598 20.148
Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 244 -119 -1.631
Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt)
Einnahmen der Kapitalrechnung 740 714 711
darunter Zuweisungen für Investitionen 489 461 454
Vermögensaktivierung 100 100 100
Ausgaben der Kapitalrechnung 1.642 1.679 1.644
darunter Investitionsausgaben 1.568 1.579 1.555
Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -902 -966 -933
nachrichtlich:
Globalpositionen (Saldo) 157 150 -183
Finanzierungssaldo -501 -935 -2.746
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