Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 29. November 2012
Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums
nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 29. November 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 29. November 2012 | 12.12.2012 |
Eingangsformel | 12.12.2012 |
§ 1 - Gemeinsames Landesgremium | 12.12.2012 |
§ 2 - Aufgaben | 12.12.2012 |
§ 3 - Beteiligte, Vorsitz | 12.12.2012 |
§ 4 - Beschlussfassung und Stimmenverhältnis | 12.12.2012 |
§ 5 - Entschädigung für die Sitzungsteilnahme | 12.12.2012 |
§ 6 - Kosten | 12.12.2012 |
§ 7 - Geschäftsordnung | 12.12.2012 |
§ 8 - Berichtspflicht | 12.12.2012 |
§ 9 - Inkrafttreten | 12.12.2012 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gemeinsames Landesgremium
Im Land Berlin wird ein gemeinsames Landesgremium nach
§ 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gebildet.
§ 2 Aufgaben
(1) Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.
(2) Dem gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplans zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und zu den in
§ 90a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aufgeführten Entscheidungen des Landesausschusses zu geben. Die Stellungnahmen des gemeinsamen Landesgremiums sind vom Landesausschuss bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.
(3) Das gemeinsame Landesgremium bittet bei länderübergreifenden Fragestellungen die entsprechenden Gremien im Land Brandenburg um Stellungnahme und regt in geeigneten Abständen gemeinsame Beratungen zu bestimmten Fragestellungen an.
(4) Die Beteiligten nach
§ 3 Absatz 1
stellen dem gemeinsamen Landesgremium die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung.
§ 3 Beteiligte, Vorsitz
(1) Beteiligte des gemeinsamen Landesgremiums sind:
1.
Vertreterinnen oder Vertreter
a)
der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung,
b)
der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin,
c)
der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin,
d)
der Berliner Krankenhausgesellschaft,
e)
der Ärztekammer Berlin sowie
f)
der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Berlin (Psychotherapeutenkammer Berlin),
2.
sachkundige Personen, die von den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen entsprechend
§ 140f Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
benannt werden,
3.
die nach
§ 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
bestellte Landesärztin für Psychiatrie oder der nach
§ 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
bestellte Landesarzt für Psychiatrie und
4.
die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung.
(2) Zu den Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums sind weitere Beteiligte hinzuzuziehen, soweit deren Belange berührt werden. Über die Hinzuziehung entscheidet die vorsitzende Person des gemeinsamen Landesgremiums.
(3) Den Vorsitz des gemeinsamen Landesgremiums führt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder eine von diesem bestimmte Person.
§ 4 Beschlussfassung und Stimmenverhältnis
Das gemeinsame Landesgremium trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Stimmberechtigt sind nur die Vertreterinnen oder Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (sechs Stimmen), der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin (insgesamt sechs Stimmen), der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (zwei Stimmen), der Berliner Krankenhausgesellschaft (zwei Stimmen), der Ärztekammer Berlin (eine Stimme) sowie der Psychotherapeutenkammer Berlin (eine Stimme). Die Vertreterinnen oder Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie der Berliner Krankenhausgesellschaft können ihre Stimmen jeweils nur einheitlich abgeben.
§ 5 Entschädigung für die Sitzungsteilnahme
Die sachkundigen Personen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 2
haben für die Teilnahme an den Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums einen Anspruch auf Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand nach
§ 140f Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 6 Kosten
Die Kosten des gemeinsamen Landesgremiums einschließlich der nach
§ 5 Satz 1
zu zahlenden Entschädigungen tragen das Land Berlin zu einem Drittel, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Berlin zu einem Drittel, die Kassenärztliche Vereinigung Berlin und die Berliner Krankenhausgesellschaft jeweils zu einem Neuntel sowie die Ärztekammer Berlin und die Psychotherapeutenkammer Berlin jeweils zu einem Achtzehntel.
§ 7 Geschäftsordnung
Das gemeinsame Landesgremium gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in
§ 4 Satz 2
festgelegten Stimmen eine Geschäftsordnung, in der neben der Arbeitsweise des gemeinsamen Landesgremiums insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben einer Geschäftsstelle, die Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1
, die Hinzuziehung weiterer Beteiligter nach
§ 3 Absatz 2
, die Beschlussfassung einschließlich der Abstimmungsmodalitäten und die Kostenabwicklung nach
§ 6
zu regeln sind.
§ 8 Berichtspflicht
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung berichtet dem Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die Arbeit des gemeinsamen Landesgremiums.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. November 2012
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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