HG 14/15
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 (Haushaltsgesetz 2014/2015 - HG 14/15) Vom 18. Dezember 2013

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 (Haushaltsgesetz 2014/2015 - HG 14/15) Vom 18. Dezember 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 und Haushaltsplan neu festgestellt durch Nachtragshaushaltsplan für 2015 als Anlage zu § 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 29.04.2015 (GVBl. S. 94)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 (Haushaltsgesetz 2014/2015 - HG 14/15) vom 18. Dezember 201301.01.2014
Eingangsformel01.01.2014
Abschnitt I - Allgemeine Ermächtigungen01.01.2014
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2014
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2014
§ 3 - Gewährleistungsermächtigungen01.01.2014
§ 4 - Hebesätze01.01.2014
§ 5 - Haushaltsüberschreitungen01.01.2014
Abschnitt II - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2014
§ 6 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2014
§ 7 - Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften01.01.2014
§ 8 - Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen01.01.2014
§ 9 - Deckungsfähigkeit01.01.2014
Abschnitt III - Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben01.01.2014
§ 10 - Personalwirtschaftliche Ermächtigungen01.01.2014
§ 11 - Personalwirtschaftliche Einschränkungen01.01.2014
§ 12 - Deckungsfähigkeit und Zweckbindung01.01.2014
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2014
§ 13 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2014
§ 14 - Inkrafttreten01.01.2014
Anlage - Gesamtplan zum Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 201501.01.2014
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 wird für 2014 in Einnahmen und Ausgaben auf 23 436 050 100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 7 983 795 400 Euro und für 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 23 535 240 800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 5 317 960 400 Euro festgestellt, und zwar
1.
für das Haushaltsjahr 2014
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15 872 936 900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 7 918 992 400 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 7 563 113 200 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 64 803 000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;
2.
für das Haushaltsjahr 2015
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 15 876 924 200 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 5 240 091 400 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 59 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 7 658 316 600 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 77 869 000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben
1.
des Haushaltsjahres 2014 bis zur Höhe von Null Euro,
2.
des Haushaltsjahres 2015 bis zur Höhe von Null Euro
Kredite aufzunehmen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung die aufgrund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2012/2013 vom 19. November 2012 (GVBl. S. 369) aus den nicht zur Deckung des Finanzbedarfs der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH benötigten Mitteln gebildete Rücklage anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die Rücklage für ihren Zweck nicht benötigt wird.
(3) Dem jeweiligen Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 jeweils fällig werdenden Krediten und von Krediten zu, die der vorzeitigen Tilgung von Schulden, der Tilgung kurzfristiger oder im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr aufgenommener Kredite und dem aus Gründen der Marktpflege erforderlichen Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes dienen. Außerdem wachsen dem Kreditrahmen die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren als innere Darlehen in Anspruch genommenen Entnahmen aus Rücklagen zu. Die Ermächtigung gilt bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 6 Satz 3 aufzunehmen.
(5) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2014 und 2015 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin
1.
Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 750 000 000 Euro,
2.
Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2 000 000 Euro
zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien
1.
zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,
2.
zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,
3.
zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und
4.
zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge
bis zu 5 500 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 888 000 000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 7 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung des Erwerbs von Anteilen an abgeschirmten Fonds durch die Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH Bürgschaften bis zu 224 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Die für Kultur und Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, Gewährleistungen bis zu 15 000 000 Euro zu übernehmen.
(8) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 67 000 000 Euro zu übernehmen.
(9) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6 000 000 000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser- und Energieversorgung. Für einen Betrag von bis zu 600 000 000 Euro wird die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der 6 000 000 000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme des Stromnetzes durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen.
(10) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften aufgrund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 9 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.
(11) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.

§ 4 Hebesätze

(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2014 und 2015
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,
2.
für Grundstücke auf 810 vom Hundert
des Steuermessbetrages festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2014 und 2015 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 5 Haushaltsüberschreitungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2014 und 2015 auf jeweils 5 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2014 und 2015 auf jeweils 15 000 000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

§ 7 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.
(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.
(4) Cross-Border-Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.

§ 8 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegen stehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

§ 9 Deckungsfähigkeit

Abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 und § 46 der Landeshaushaltsordnung sind jeweils nur untereinander die Personalausgaben und die konsumtiven Sachausgaben gegenseitig deckungsfähig. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben

§ 10 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen gemäß der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290) im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.
(2) Werden Planstellen für die Übertragung von Funktionen in Stäben oder vergleichbaren Organisationseinheiten in Anspruch genommen, so darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, das zuletzt durch Artikel I § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht laufbahngruppenübergreifend sowie innerhalb der Laufbahngruppen nicht einstiegsamtübergreifend, gewährt werden.

§ 11 Personalwirtschaftliche Einschränkungen

Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

§ 12 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722 und 42821 für Anwärter und Auszubildende sowie Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 9 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden beziehungsweise durch die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung überschritten würden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs (bei den Senatsverwaltungen Kapitel mit der Endzahl 09, Kapitel 0319 sowie 1599, bei den Bezirken Kapitel 3390) veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 13 Weitergeltung von Vorschriften

§ 2 Absatz 2, 3 und 6 sowie die §§ 3, 4, 8 und 10 bis 12 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2013
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit

Anlage

Gesamtplan zum Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2014
GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht 2014
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus 94.800 49.227.900 -49.133.100 ---
02 Verfassungsgerichtshof 1.000 725.700 -724.700 ---
03 Regierende/r Bürgermeister/in 24.406.200 562.939.600 -538.533.400 634.654.000
05 Inneres und Sport 279.474.800 1.866.284.800 -1.586.810.000 117.475.000
06 Justiz und Verbraucherschutz 274.786.800 859.579.600 -584.792.800 2.266.000
09 Arbeit, Integration und Frauen 38.156.400 170.196.600 -132.040.200 72.582.400
10 Bildung, Jugend und Wissenschaft 495.274.800 4.641.477.800 -4.146.203.000 4.550.737.000
11 Gesundheit und Soziales 105.810.600 607.767.200 -501.956.600 24.077.000
12 Stadtentwicklung und Umwelt 864.041.400 1.915.541.200 -1.051.499.800 2.105.621.000
13 Wirtschaft, Technologie und Forschung 370.506.300 804.820.400 -434.314.100 307.947.000
15 Finanzen 238.380.300 489.245.600 -250.865.300 78.633.000
20 Rechnungshof 70.500 16.165.300 -16.094.800 ---
21 Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit 10.000 5.032.600 -5.022.600 ---
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 13.181.923.000 3.883.932.600 9.297.990.400 25.000.000
Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 15.872.936.900 15.872.936.900 --- 7.918.992.400
31 Bezirksverordnetenversammlung 19.500 8.506.800 -8.487.300 ---
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich 18.815.000 432.337.300 -413.522.300 17.155.000
34 Ordnungsamt 64.994.500 60.103.300 4.891.200 ---
35 Amt für Bürgerdienste 59.645.200 128.929.300 -69.284.100 ---
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 39.962.900 131.431.600 -91.468.700 425.000
37 Schul- und Sportamt 60.879.800 350.700.000 -289.820.200 24.514.000
38 Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt 66.853.700 253.193.600 -186.339.900 14.501.000
39 Amt für Soziales 1.048.539.400 3.616.902.900 -2.568.363.500 ---
40 Jugendamt 135.201.700 1.936.471.400 -1.801.269.700 2.330.000
41 Gesundheitsamt 4.300.100 86.537.900 -82.237.800 612.000
42 Stadtentwicklungsamt 23.413.000 81.789.500 -58.376.500 5.266.000
43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.035.800 19.808.300 -16.772.500 ---
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 6.037.452.600 456.401.300 5.581.051.300 ---
Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 59 7.563.113.200 7.563.113.200 --- 64.803.000
Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 23.436.050.100 23.436.050.100 --- 7.983.795.400
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2014
Gesamtplan
Haushaltsübersicht 2014 - Aufstellung nach Bezirken
Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf
EINNAHMEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 3.000 1.000 1.000 1.000 2.000 5.800 2.000 --- 1.700 --- 1.000
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.510.000 454.400 1.897.000 2.084.400 1.577.500 821.000 604.700 4.549.100 1.810.000 384.700 516.800 2.605.400
35 Bürgerdienste 14.433.000 4.382.000 12.103.000 12.167.000 2.086.500 4.410.000 3.897.300 2.492.700 1.646.300 1.668.600 3.147.000 2.561.100
37 Bildung, Schule, Kultur 6.894.400 6.006.000 6.433.000 5.136.700 3.659.400 4.507.500 5.629.900 5.247.300 3.909.700 3.911.800 4.656.000 3.653.500
39 Soziales 5.731.000 2.826.700 3.458.200 4.447.900 2.797.400 5.518.600 3.702.000 2.942.000 2.447.800 1.073.900 2.275.000 2.742.400
40 Jugend 3.615.800 4.600.500 10.208.800 4.428.000 3.095.300 5.967.800 3.574.900 3.154.100 7.426.200 5.348.000 5.075.300 4.385.100
41 Gesundheit 12.012.200 3.085.000 6.069.000 9.043.100 6.371.900 6.868.000 6.134.400 3.299.000 4.137.300 2.895.000 3.955.700 2.983.100
42 Bauen 128.960.100 96.428.200 76.208.700 120.808.900 71.879.200 50.977.500 96.130.200 118.310.400 46.764.200 64.759.000 107.584.000 69.729.000
43 Wirtschaft 12.923.600 11.998.000 19.148.600 10.548.300 8.728.700 12.210.000 11.203.100 10.001.000 9.969.200 9.508.200 10.374.200 8.588.800
44 Wohnen 691.200 152.000 232.000 742.500 117.600 608.000 315.500 359.000 98.400 121.200 673.900 188.800
46 Planen, Vermessen 5.770.000 3.171.500 2.601.000 2.408.500 983.600 1.999.000 1.311.900 671.000 1.566.700 900.000 1.200.500 829.300
47 Umwelt, Natur 264.700 151.000 172.000 122.000 276.000 270.900 76.300 113.800 1.394.500 34.200 37.000 123.400
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 652.154.000 505.560.000 615.567.000 453.880.000 411.770.700 408.840.000 525.494.300 602.131.000 386.714.000 474.214.600 588.237.900 412.889.100
Σ Summe Einnahmen 844.961.000 638.818.300 754.099.300 625.818.300 513.344.800 503.000.300 658.080.300 753.272.400 467.884.300 564.820.900 727.733.300 511.280.000
AUSGABEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 733.300 676.900 678.600 667.100 742.000 702.800 794.000 694.300 667.400 674.300 734.900 741.200
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 32.635.400 20.619.900 52.047.600 53.169.000 25.526.900 32.477.000 39.803.000 52.867.800 30.259.600 22.579.900 24.468.200 45.883.000
35 Bürgerdienste 5.728.500 4.676.200 8.193.000 6.322.500 3.862.800 3.574.800 5.035.700 4.478.000 3.172.000 4.132.200 7.109.300 3.818.300
37 Bildung, Schule, Kultur 12.629.900 13.414.400 13.946.100 11.039.600 8.218.700 8.991.500 12.341.200 11.982.000 8.990.200 8.780.000 10.992.600 7.603.100
39 Soziales 17.065.000 10.186.000 11.688.000 9.861.000 8.876.600 13.887.500 11.757.700 11.010.700 10.129.200 8.506.600 10.661.100 7.802.200
40 Jugend 47.498.700 30.038.400 21.163.200 15.286.500 26.476.800 41.937.500 28.145.500 21.113.000 27.370.900 33.059.600 41.641.300 16.968.600
41 Gesundheit 31.477.300 13.872.100 25.108.600 22.188.000 17.479.800 27.607.700 15.259.300 18.150.700 21.254.300 23.123.000 18.417.500 19.255.300
42 Bauen 435.513.400 313.961.200 316.835.000 320.482.300 255.232.400 180.177.600 324.617.000 402.849.800 182.671.800 240.820.600 409.608.700 234.133.100
43 Wirtschaft 194.703.900 169.519.500 247.099.200 126.805.300 125.319.800 136.949.100 166.635.200 175.414.000 135.798.600 170.461.500 158.240.800 129.524.500
44 Wohnen 10.946.800 8.263.900 6.050.600 11.101.100 4.165.600 7.941.400 5.790.300 6.970.000 4.248.400 6.931.500 8.102.700 6.025.600
46 Planen, Vermessen 11.796.000 9.011.800 10.186.000 4.675.200 5.126.300 4.877.700 6.896.500 5.470.300 7.579.500 6.432.000 5.548.500 4.189.700
47 Umwelt, Natur 2.157.900 1.369.000 1.335.400 1.461.500 2.038.200 2.293.900 1.319.000 1.037.900 2.221.000 1.451.600 1.908.700 1.214.200
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 42.074.900 43.209.000 39.768.000 42.759.200 30.278.900 41.581.800 39.685.900 41.233.900 33.521.400 37.868.100 30.299.000 34.121.200
Σ Summe Ausgaben 844.961.000 638.818.300 754.099.300 625.818.300 513.344.800 503.000.300 658.080.300 753.272.400 467.884.300 564.820.900 727.733.300 511.280.000
Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Σ Verpflichtungsermächtigungen 2.265.000 2.939.000 15.627.000 3.805.000 1.191.000 16.257.000 8.220.000 1.100.000 3.450.000 4.462.000 612.000 4.875.000
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2015
GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht 2015
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus 94.800 50.736.200 -50.641.400 1.500.000
02 Verfassungsgerichtshof 1.000 726.700 -725.700 ---
03 Regierende/r Bürgermeister/in 21.514.700 576.800.400 -555.285.700 79.580.000
05 Inneres und Sport 277.009.800 1.883.816.500 -1.606.806.700 49.693.000
06 Justiz und Verbraucherschutz 274.735.800 854.218.000 -579.482.200 2.464.000
09 Arbeit, Integration und Frauen 38.136.800 167.807.700 -129.670.900 54.436.400
10 Bildung, Jugend und Wissenschaft 461.343.800 4.717.259.400 -4.255.915.600 267.805.000
11 Gesundheit und Soziales 93.097.900 595.163.300 -502.065.400 337.184.000
12 Stadtentwicklung und Umwelt 859.562.900 1.822.060.800 -962.497.900 3.786.032.000
13 Wirtschaft, Technologie und Forschung 362.568.900 814.650.600 -452.081.700 623.719.000
15 Finanzen 231.006.300 480.626.700 -249.620.400 12.678.000
20 Rechnungshof 70.500 16.333.300 -16.262.800 ---
21 Beauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit 10.000 4.956.800 -4.946.800 ---
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 13.257.771.000 3.891.767.800 9.366.003.200 25.000.000
Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 15.876.924.200 15.876.924.200 --- 5.240.091.400
31 Bezirksverordnetenversammlung 19.500 8.578.000 -8.558.500 ---
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 18.139.600 426.404.400 -408.264.800 1.450.000
34 Ordnungsamt 65.346.600 60.120.000 5.226.600 1.540.000
35 Amt für Bürgerdienste 60.111.800 129.161.900 -69.050.100 ---
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 40.093.300 129.500.200 -89.406.900 250.000
37 Schul- und Sportamt 61.609.000 370.868.700 -309.259.700 55.358.000
38 Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt 66.189.900 255.718.500 -189.528.600 12.168.000
39 Amt für Soziales 1.086.250.300 3.714.115.700 -2.627.865.400 ---
40 Jugendamt 136.448.300 1.953.292.300 -1.816.844.000 2.037.000
41 Gesundheitsamt 4.302.500 88.221.000 -83.918.500 ---
42 Stadtentwicklungsamt 22.982.600 81.944.400 -58.961.800 5.066.000
43 Umwelt- und Naturschutzamt 3.032.800 20.038.700 -17.005.900 ---
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 6.093.790.400 420.352.800 5.673.437.600 ---
Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 59 7.658.316.600 7.658.316.600 --- 77.869.000
Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 23.535.240.800 23.535.240.800 --- 5.317.960.400
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2015
Gesamtplan
Haushaltsübersicht 2015 - Aufstellung nach Bezirken
Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf
EINNAHMEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 3.000 1.000 1.000 1.000 2.000 5.800 2.000 --- 1.700 --- 1.000
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 1.078.000 480.500 1.777.000 2.083.400 1.573.500 767.000 549.700 4.549.100 1.798.700 384.300 445.000 2.653.400
35 Bürgerdienste 14.433.000 4.599.000 12.233.000 12.170.700 2.090.900 4.412.000 3.892.300 2.492.700 1.646.300 1.668.600 3.147.000 2.561.100
37 Bildung, Schule, Kultur 6.948.400 6.026.000 6.491.000 5.170.200 3.694.000 4.535.500 5.669.900 5.296.300 3.946.200 3.952.800 4.702.000 3.679.500
39 Soziales 5.731.000 2.868.700 3.521.000 4.453.900 2.797.000 5.518.600 3.702.000 2.942.000 2.467.800 1.073.900 2.275.000 2.742.400
40 Jugend 3.649.800 4.651.500 10.352.600 4.464.500 3.117.000 6.034.800 3.615.600 3.196.100 7.515.200 5.420.400 5.145.300 4.446.200
41 Gesundheit 12.012.200 3.045.000 6.083.000 9.043.100 6.351.900 6.888.000 6.139.600 3.299.000 4.137.300 2.895.000 3.312.700 2.983.100
42 Bauen 133.707.100 99.810.200 78.691.600 125.745.600 74.455.200 52.912.900 100.083.300 122.568.400 48.225.000 66.661.800 111.161.000 72.228.200
43 Wirtschaft 12.909.600 12.108.000 19.429.800 10.664.600 8.773.300 12.337.000 11.331.200 10.096.000 10.085.800 9.605.000 10.490.200 8.617.800
44 Wohnen 691.200 152.000 232.000 742.500 117.600 608.000 315.500 359.000 98.400 121.200 676.300 188.800
46 Planen, Vermessen 5.670.000 2.871.500 2.601.000 2.408.500 983.600 1.999.000 1.311.900 671.000 1.536.300 900.000 1.200.500 829.300
47 Umwelt, Natur 264.700 151.000 172.000 122.000 243.000 270.900 76.300 113.800 1.424.500 34.200 37.000 123.400
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 658.113.000 505.823.000 637.152.000 454.201.000 418.466.700 406.799.000 528.553.800 613.545.000 389.652.000 479.772.600 583.844.900 417.867.400
Σ Summe Einnahmen 855.209.000 642.589.400 778.737.000 631.271.000 522.664.700 503.084.700 665.246.900 769.130.400 472,533.500 572.491.500 726.436.900 518.921.600
AUSGABEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 739.000 678.100 681.000 673.000 750.000 709.800 798.000 708.300 670.400 675.300 738.900 756.200
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 33.111.500 20.317.000 52.012.000 52.788.000 25.752.900 31.391.200 38.689.400 52.638.000 28.701.700 23.368.300 22.843.300 44.791.100
35 Bürgerdienste 5.937.300 4.041.200 8.264.000 6.292.700 3.967.900 3.578.100 5.072.500 4.563.000 3.243.200 4.158.900 7.116.500 3.884.700
37 Bildung, Schule, Kultur 12.705.000 13.306.000 13.996.900 11.057.300 8.260.600 8.709.600 12.251.400 11.898.000 9.343.800 8.857.600 11.101.300 7.674.400
39 Soziales 17.336.700 9.941.100 12.040.800 9.761.600 9.155.600 13.893.200 11.695.400 11.087.600 8.216.600 7.694.200 10.763.300 7.914.100
40 Jugend 44.366.200 31.244.400 35.667.900 16.917.200 26.693.500 37.317.700 33.889.700 25.832.900 29.676.400 35.408.500 38.503.300 15.351.000
41 Gesundheit 31.764.500 13.354.800 25.687.800 20.870.200 19.143.300 27.126.100 14.796.500 19.718.100 24.024.800 19.293.000 17.434.200 22.505.200
42 Bauen 446.935.400 321.949.000 324.966.900 329.824.200 262.132.600 185.223.100 333.649.200 413.013.400 187.354.800 247.257.400 421.403.800 240.405.900
43 Wirtschaft 196.425.500 171.442.500 247.237.700 127.651.300 126.451.600 138.135.400 167.944.400 176.921.000 136.578.200 174.657.200 159.503.000 130.344.500
44 Wohnen 11.948.200 8.470.400 6.062.600 11.156.100 4.277.900 7.948.400 5.834.500 7.042.000 4.327.600 6.911.600 8.178.900 6.062.800
46 Planen, Vermessen 11.886.900 8.810.100 10.266.000 4.670.700 5.264.800 4.879.900 6.761.400 5.541.300 7.614.200 6.490.500 5.619.500 4.139.100
47 Umwelt, Natur 2.108.500 1.419.800 1.382.400 1.448.200 2.063.000 2.295.400 1.339.600 1.058.900 2.280.000 1.461.600 1.944.900 1.236.400
59 Allgemeine Finanzangelegenheiten 39.944.300 37.615.000 40.471.000 38.160.500 28.751.000 41.876.800 32.524.900 39.107.900 30.501.800 36.257.400 21.286.000 33.856.200
Σ Summe Ausgaben 855.209.000 642.589.400 778.737.000 631.271.000 522.664.700 503.084.700 665.246.900 769.130.400 472.533.500 572.491.500 726.436.900 518.921.600
Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Σ Verpflichtungsermächtigungen 1.300.000 2.709.000 14.095.000 4.620.000 1.750.000 12.640.000 7.190.000 2.075.000 3.150.000 21.250.000 1.540.000 5.550.000
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2014 - Mio. €-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 22.984,7
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 22.910,6
3. Finanzierungsüberschuss 74,1
Verwendung des Finanzierungsüberschusses
4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt
Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.888,4
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.978,6 -90,2
5. Rücklagenbewegung
Entnahmen aus Rücklagen 17,2
Zuführungen an Rücklagen 1,1 16,1
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre
Einnahmen aus Überschüssen 59,4
darunter: Überschüsse der Bezirke 59,4
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 59,4
darunter: Fehlbetrag der Bezirke 44,4 0,0
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 465,0
ausgabeseitige Verrechnungen 465,0 0,0
8. Summe -74,1
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2015 - Mio. € -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 23.285,9
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 23.069,4
3. Finanzierungsüberschuss 216,5
Verwendung des Finanzierungsüberschusse
4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt
Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.630,4
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.856,8 -226,4
5. Rücklagenbewegung
Entnahmen aus Rücklagen 10,3
Zuführungen an Rücklagen 0,4 9,9
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre
Einnahmen aus Überschüssen 0,0
darunter: Überschüsse der Bezirke 0,0
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0
darunter: Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 465,4
ausgabeseitige Verrechnungen 465,4 0,0
8. Summe -216,5
Gesamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2014
- Mio. € -
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.888,4
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.978,6
3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 90,2
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 32,5
6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 32,5
7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 122,7
Gesamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2015
- Mio. € -
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 7.630,44
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 7.856,8
3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 226,4
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 30,2
6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 30,2
7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 256,6
Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2014
Mio. €
Ansatz Ansatz Ist
2014 2013 2012
Laufende Rechnung (Betriebshaushalt)
Einnahmen der laufenden Rechnung 22.295 21.002 21.556
Ausgaben der laufenden Rechnung 21.392 20.757 20.455
Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 903 244 1.101
Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt)
Einnahmen der Kapitalrechnung 684 740 1.012
darunter Zuweisungen für Investitionen 444 489 534
Vermögensaktivierung 50 100 133
Ausgaben der Kapitalrechnung 1.586 1.642 1.437
darunter Investitionsausgaben 1.534 1.568 1.377
Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -902 -902 -425
nachrichtlich:
Globalpositionen (Saldo) 73 157 0
Finanzierungssaldo 74 -501 676
Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2015
Mio. €
Ansatz Ansatz Ansatz
2015 2014 2013
Laufende Rechnung (Betriebshaushalt)
Einnahmen der laufenden Rechnung 22.622 22.295 21.002
Ausgaben der laufenden Rechnung 21.596 21.392 20.757
Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 1.026 903 244
Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt)
Einnahmen der Kapitalrechnung 647 684 740
darunter Zuweisungen für Investitionen 410 444 489
Vermögensaktivierung 50 50 100
Ausgaben der Kapitalrechnung 1.508 1.586 1642
darunter Investitionsausgaben 1.458 1.534 1.568
Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -861 -902 -902
nachrichtlich:
Globalpositionen (Saldo) 51 73 157
Finanzierungssaldo 216 74 -501
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