Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 30. Mai 2016
Gesetz zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung
und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters
nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 30. Mai 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. Mai 2016 | 10.06.2016 |
Eingangsformel | 10.06.2016 |
Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag | 10.06.2016 |
Artikel 2 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes | 10.06.2016 |
Artikel 3 - Aufhebung des Gesetzes zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen | 10.06.2016 |
Artikel 4 - Inkrafttreten | 10.06.2016 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem am 12. April 2016 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
[Änderungsanweisung zum
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472).]
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen
Das Gesetz zur Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen vom 25. März 2004 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 3
tritt mit Inkrafttreten des
Staatsvertrages
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
Artikel 40
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 30. Mai 2016
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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