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Verordnung zu den Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern im Land Berlin (Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung - BlnTPBV) Vom 2. November 2016

Verordnung zu den Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern im Land Berlin (Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung - BlnTPBV) Vom 2. November 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zu den Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern im Land Berlin (Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung - BlnTPBV) vom 2. November 201625.11.2016
Eingangsformel25.11.2016
§ 1 - Regelungsgegenstand25.11.2016
§ 2 - Bestellung und Qualifikation der Transplantationsbeauftragten25.11.2016
§ 3 - Organisationsrechtliche Stellung der Transplantationsbeauftragten25.11.2016
§ 4 - Aufgaben der Transplantationsbeauftragten25.11.2016
§ 5 - Gemeinsame Transplantationsbeauftragte25.11.2016
§ 6 - Inkrafttreten25.11.2016
Auf Grund des Gesetzes über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99, 100) verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Transplantationsbeauftragten nach § 9b des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Entnahmekrankenhäusern im Sinne des § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes im Land Berlin.

§ 2 Bestellung und Qualifikation der Transplantationsbeauftragten

(1) Jedes Entnahmekrankenhaus im Sinne des § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes im Land Berlin hat mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Ist die Entnahme von Organen in einem Entnahmekrankenhaus auf verschiedene Standorte verteilt, ist für jeden Standort mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. Bestellt ein Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte, so hat es von diesen eine Person als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner insbesondere für die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und die zuständigen Behörden zu benennen (koordinierende Transplantationsbeauftragte oder koordinierender Transplantationsbeauftragter). Die koordinierenden Transplantationsbeauftragten sind gegenüber den anderen Transplantationsbeauftragten des jeweiligen Entnahmekrankenhauses bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz und dieser Verordnung nicht weisungsbefugt.
(2) Zu Transplantationsbeauftragten können nur
1.
leitende Ärztinnen und Ärzte, die über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt in einem Fachgebiet verfügen, dessen Weiterbildungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf einer Intensivstation oder in der intensivmedizinischen Versorgung beinhaltet,
2.
Fachärztinnen und Fachärzte mit Leitungserfahrung in einem Fachgebiet, dessen Weiterbildungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf einer Intensivstation oder in der intensivmedizinischen Versorgung beinhaltet, und
3.
leitende Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens einjähriger Tätigkeit auf einer Intensivstation
bestellt werden, die an einer Fortbildung zum Thema Organspende, die inhaltlich an dem „Curriculum Transplantationsbeauftragter Arzt“ der Bundesärztekammer orientiert ist und von einer Ärztekammer als ärztliche Fortbildung anerkannt ist, erfolgreich teilgenommen haben.
(3) Die Entnahmekrankenhäuser benennen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin jährlich zum 1. März und bei jeder Änderung ihre bestellten Transplantationsbeauftragten.

§ 3 Organisationsrechtliche Stellung der Transplantationsbeauftragten

(1) Den Transplantationsbeauftragten ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen des jeweiligen Entnahmekrankenhauses einzuräumen.
(2) Die Transplantationsbeauftragten sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Teilnahme an Fortbildungen und Schulungen zur Organ- und Gewebespende in dem hierfür erforderlichen Umfang freizustellen. Die aufgrund der Maßnahmen nach Satz 1 und für die Fortbildungen nach § 2 Absatz 2 entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Entnahmekrankenhaus zu tragen.
(3) Jedes Entnahmekrankenhaus soll sicherstellen, dass eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter für den Fall einer möglichen Organspende jederzeit erreichbar ist.

§ 4 Aufgaben der Transplantationsbeauftragten

(1) Die Aufgaben der Transplantationsbeauftragten ergeben sich aus den Verantwortlichkeiten nach § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes und den Absätzen 2 bis 4.
(2) Die Transplantationsbeauftragten sind in Fragen der Organspende Ansprechpersonen für das medizinische und pflegerische Personal des jeweiligen Entnahmekrankenhauses. Die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Transplantationsbeauftragten verarbeiteten Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Entnahmekrankenhauses dürfen nicht für Verhaltenskontrollen dieser Personen verwendet werden.
(3) Die Transplantationsbeauftragten haben jährlich eine Dokumentation über die Todesfälle mit primärer und sekundärer Hirnschädigung in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus zu erstellen sowie an die ärztliche Leitung des Krankenhauses und die für Berlin zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation zu übermitteln. Hat ein Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, obliegt die Pflicht aus Satz 1 der oder dem koordinierenden Transplantationsbeauftragten. Die Dokumentationen sind auf einem von der Deutschen Stiftung Organtransplantation elektronisch zur Verfügung gestellten anonymen Erhebungsbogen zur Einzelfallanalyse vorzunehmen, auf dem insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik und die Meldung an die Koordinierungsstelle sowie andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Entnahmekrankenhäuser haben die Dokumentationen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Transplantationsbeauftragten haben die Handlungsabläufe im Sinne des § 9b Absatz 2 Nummer 3 des Transplantationsgesetzes und Vorschläge für die Festlegung von Zuständigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Entnahmekrankenhauses aus § 9a Absatz 2 des Transplantationsgesetzes zu erstellen. Sie können hierbei von den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt werden. Die Transplantationsbeauftragten legen die Handlungsabläufe und die Vorschläge der ärztlichen Leitung des jeweiligen Entnahmekrankenhauses vor, die die Handlungsabläufe und Zuständigkeitsregelungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation oder der ärztlichen Leitungen der Intensivstationen als verbindlich festlegt.
(5) Transplantationsbeauftragte können zu ihrer Unterstützung im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung des jeweiligen Entnahmekrankenhauses Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger des Entnahmekrankenhauses für folgende Aufgaben heranziehen:
1.
Vorbereitung der jährlichen Dokumentation nach Absatz 3 Satz 1,
2.
Begleitung der Angehörigen von Spenderinnen und Spendern nach § 9b Absatz 2 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes,
3.
Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Entnahmekrankenhauses zum Thema Organ- und Gewebespende sowie
4.
Vorbereitung der Handlungsabläufe im Sinne des § 9b Absatz 2 Nummer 3 des Transplantationsgesetzes.
Es können nur Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger herangezogen werden, die über eine mindestens zweijährige Leitungserfahrung auf einer Intensivstation verfügen und an einer Fortbildung im Sinne des § 2 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen haben. Den Transplantationsbeauftragten obliegt auch im Fall einer Heranziehung nach Satz 1 die Verantwortung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz und dieser Verordnung.

§ 5 Gemeinsame Transplantationsbeauftragte

Entnahmekrankenhäuser ohne neurochirurgische Abteilung können mit anderen Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 9b Absatz 1 des Transplantationsgesetzes die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren. Die oder der gemeinsame Transplantationsbeauftragte muss Beschäftigte oder Beschäftigter eines der an der Vereinbarung nach Satz 1 beteiligten Entnahmekrankenhäuser sein. Ihr oder ihm obliegen die Aufgaben nach § 4 Absatz 1 bis 4 in jedem an der Vereinbarung nach Satz 1 beteiligten Entnahmekrankenhaus. Gemeinsame Transplantationsbeauftragte dürfen personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich für ihre Aufgabenwahrnehmung in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus verwenden; eine Übermittlung der Daten oder Geheimnisse an Dritte, auch an ein anderes der sie bestellenden Entnahmekrankenhäuser, ist zu vermeiden. Vereinbarungen nach Satz 1 sind dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin vom Träger eines der beteiligten Entnahmekrankenhäuser nach Abschluss unaufgefordert vorzulegen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. November 2016
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Mario Czaja
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