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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 24. März 2017

Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Vom 24. März 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 24. März 201714.04.2017
Eingangsformel14.04.2017
§ 114.04.2017
§ 214.04.2017
Auf Grund des § 10 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
vom 23. Februar 2017 (GVBl. S. 222) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:

§ 1

Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
genannten Inhalten der Aus- und Weiterbildung sind Kenntnisse mindestens in den folgenden Punkten zu vermitteln:
1.
Rechtliche Grundlagen
a)
Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,
b)
Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren, beispielsweise die aktive Teilnahme und der Schutz vor Belastung, besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,
c)
Ermittlungsverfahren und Strafanzeige,
d)
Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,
e)
Strafverteidigung,
f)
Rechtsbeistand und Nebenklage,
g)
aussagepsychologische Begutachtung,
h)
Hauptverfahren,
i)
Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,
j)
Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Ansprüchen nach dem
Opferentschädigungsgesetz , Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,
k)
Täter-Opfer-Ausgleich,
l)
Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familienrecht und Zivilrecht sowie
Gewaltschutzgesetz .
2.
Viktimologie
a)
Viktimologische Grundlagen:
aa)
Theorien der Viktimisierung,
bb)
Bedürfnisse von Opfern,
cc)
Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern,
dd)
sekundäre Viktimisierung,
ee)
Umgang mit Scham und Schuld,
b)
Wissen über spezielle Opfergruppen und deren besondere Bedürfnisse, insbesondere
aa)
Kinder und Jugendliche,
bb)
Personen mit Behinderung,
cc)
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
dd)
Betroffene von Sexualstraftaten,
ee)
Betroffene von Menschenhandel,
ff)
Betroffene von Gewalttaten mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking,
gg)
Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität,
c)
Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation.
3.
Psychologie und Psychotraumatologie
a)
zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren,
b)
Aspekte der Aussagepsychologie,
c)
Trauma und Traumabehandlung,
d)
Stabilisierungstechniken.
4.
Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
a)
Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung,
b)
Leistungen und Methoden, insbesondere
aa)
die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens,
bb)
Methodenkompetenz, zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht,
cc)
Kooperation mit anderen Berufsgruppen, Netzwerkarbeit.
5.
Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge
a)
Formen der Dokumentation,
b)
Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Grenzen,
c)
Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung, Supervision,
d)
interdisziplinärer Austausch,
e)
Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe,
f)
Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. März 2017
Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Dr. Dirk Behrendt
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