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Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG) Vom 19. Juli 2002

Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
(Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG)
Vom 19. Juli 2002
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel V des Gesetzes vom 19. Juli 2002.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG) vom 19. Juli 200226.07.2002
Inhaltsverzeichnis26.07.2002
§ 1 - Gegenstand und Zweck des Gesetzes26.07.2002
§ 2 - Landespflegeplan und Investitionsprogramm26.07.2002
§ 3 - Grundsätze der Förderung26.07.2002
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen der öffentlichen Förderung26.07.2002
§ 5 - Einzelförderung16.02.2018
§ 6 - Pauschalförderung16.02.2018
§ 7 - Aufhebung von Bewilligungsbescheiden26.07.2002
§ 8 - Rückforderung, Zinsen und dingliche Sicherung31.12.2005
§ 9 - Auskunftspflichten und Statistik26.07.2002
§ 10 - Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes31.12.2005
§ 11 - Verordnungsermächtigung26.07.2002
§ 12 - Übergangsregelung zur Pauschalförderung26.07.2002
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
§ 2 Landespflegeplan und Investitionsprogramm
§ 3 Grundsätze der Förderung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen der öffentlichen Förderung
§ 5 Einzelförderung
§ 6 Pauschalförderung
§ 7 Aufhebung von Bewilligungsbescheiden
§ 8 Rückforderungen, Zinsen und dingliche Sicherung
§ 9 Auskunftspflichten und Statistik
§ 10 Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes
§ 11 Verordnungsermächtigung
§ 12 Übergangsregelung zur Pauschalförderung

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Planung und Finanzierung teilstationärer und vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Sinne des
§ 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Zweck des Gesetzes ist es, im Land Berlin eine qualitativ angemessene, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgungsstruktur für Pflegebedürftige zu gewährleisten. Die pflegerische Versorgung soll regional ausgeglichen sein sowie aufeinander abgestimmt und bei geeigneten Angeboten vorrangig durch nichtöffentliche Träger sichergestellt werden. Ein Vorrang der teilstationären Einrichtungen (Tages- und Nachtpflege) und Einrichtungen der Kurzzeitpflege vor vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege ist zu berücksichtigen. Die Pflegebedürftigen sollen weitestgehend von Beiträgen zu Aufwendungen im Sinn des
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
entlastet werden.
(3) Zu diesem Zweck hat die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung mit den Bezirken, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen unter Beteiligung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.

§ 2 Landespflegeplan und Investitionsprogramm

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt zur Verwirklichung der in
§ 1 genannten Ziele einen Landespflegeplan für teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf und führt ihn regelmäßig fort. Der Landespflegeplan weist den Bestand an Pflegeplätzen nach regionaler Gliederung, Standort, Träger, Platzzahl und besonderen Zielgruppen aus. Er trifft Aussagen über die notwendige Versorgungsstruktur, vorhandene Defizite in der Versorgungsstruktur und die vorgesehene Entwicklung. Bei der Aufstellung des Landespflegeplans werden die Bezirke und der Landespflegeausschuss nach
§ 92 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. Der Landespflegeplan und die Investitionsplanung werden dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Landespflegeplan wird von der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht.
(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt im Vorfeld der Einzelförderung nach
§ 5 Abs. 1 auf der Grundlage der beantragten und geprüften Mittelbedarfe für die beabsichtigten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele des Landespflegeplans ein Investitionsprogramm für Pflegeeinrichtungen auf. Das Investitionsprogramm findet Berücksichtigung bei der Aufstellung der Investitionsplanung des Senats unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Investitionsprogramm und die Investitionsplanung besteht nicht.

§ 3 Grundsätze der Förderung

(1) Ein Anspruch auf Einzelförderung wird erst durch die rechtskräftige Bewilligung von Fördermitteln begründet. Die Einzelförderung nach
§ 5 Abs. 1 erfolgt in der Regel anteilig.
(2) Für Pflegeeinrichtungen, die nach anderen Rechtsvorschriften Leistungsansprüche für die nach diesem Gesetz geförderten Sachverhalte haben, vermindert sich der Anspruch auf Fördermittel entsprechend. Dies gilt auch, soweit der Pflegeeinrichtung Finanzierungsmöglichkeiten durch Dritte zur Verfügung stehen. Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen nach
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
zählt nicht dazu.
(3) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. Die Vorschriften der
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung
finden keine Anwendung. Für landeseigene Pflegeeinrichtungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen und dazu auf Verlangen die Geschäftsunterlagen vorzulegen. Bei der Einzelförderung nach
§ 5 Abs. 1 prüft die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und stellt das Ergebnis der Prüfung durch einen Prüfbescheid fest. Bei der Pauschalförderung nach
§ 6 gilt die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel mit dem Nachweis der nach
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berechenbaren Aufwendungen als nachgewiesen.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen der öffentlichen Förderung

(1) Förderfähig nach Maßgabe der
§§ 5 und 6 sind im Bereich der teilstationären und der vollstationären Pflege betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des
§ 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung sowie betriebsnotwendige Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern (Nutzungsentgelte).
(2) Fördermittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes nur bewilligt, soweit und solange
1.
bei der Einzelförderung nach § 5
die beabsichtigte Maßnahme der Erreichung der Ziele der Landespflegeplanung dient,
2.
bei der Einzelförderung nach § 5
die haushaltsmäßige Finanzierung sichergestellt ist und
3.
die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach den
§§ 72 und 73 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung und eine Vereinbarung über die Pflegevergütung nach
§ 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung vorliegen oder deren Abschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird.

§ 5 Einzelförderung

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Trägers einer Pflegeeinrichtung können Investitionsaufwendungen einzeln gefördert werden, die entstehen für
1.
Maßnahmen zur Herstellung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, ausnahmsweise für den Ersatzneubau oder Neubau eines Gebäudes,
2.
sonstige bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert einer Pflegeeinrichtung nachhaltig erhöhen und die Situation der Bewohner unmittelbar verbessern,
3.
Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung an Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Erhaltungsmaßnahmen),
wenn die Aufwendungen die durch Rechtsverordnung bestimmten Wertuntergrenzen pro Maßnahme übersteigen. Im Rahmen einer Förderung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden betriebsnotwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ganz oder teilweise mitgefördert.
(2) Die Einzelförderung erfolgt auf der Grundlage eines Festbetrages. Der Festbetrag umfasst die voraussichtlichen förderfähigen Gesamtkosten. Auf der Grundlage des Festbetrages wird der Förderanteil bestimmt.
(3) Die Baukostenhöchstwerte betragen für vollstationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege bei
1.
Ersatzneu- und Neubaumaßnahmen von Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 81800 Euro je Pflegeplatz,
2.
bei sonstigen Herstellungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 51130 Euro je Pflegeplatz; in begründeten Einzelfällen kann der Höchstbetrag bis auf 58800 Euro je Pflegeplatz erhöht werden.
Bei teilstationären Einrichtungen wird ein Abschlag von 50 vom Hundert vorgenommen. Kosten für Investitionsmaßnahmen, die über den Baukostenhöchstwerten nach den Sätzen 1 und 2 liegen, sind keine gesondert berechenbaren Aufwendungen nach
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Pauschalförderung

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erhält der Träger einer Pflegeeinrichtung für Aufwendungen nach
§ 82 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung für die zum 1. Januar eines jeden Jahres vorgehaltenen Plätze feste jährliche Beträge (Jahrespauschale)
1.
für Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,
2.
für Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz,
höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nach
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berechenbaren Aufwendungen. Die Jahrespauschale wird unabhängig von der Art der Verwendung von den gemäß
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berechenbaren Aufwendungen im Förderjahr abgezogen.

§ 7 Aufhebung von Bewilligungsbescheiden

(1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich abweichende Regelungen trifft, gelten für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn Fördermittel entgegen den Regelungen dieses Gesetzes verwendet werden.
(3) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1.
die Einrichtung ihre Aufgaben nach
§ 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt, entgegen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides die Platzzahl oder die Platzart verändert wird,
2.
die Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie hierauf beruhende oder in engem Regelungszusammenhang stehende Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nicht beachtet wurden,
3.
mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt oder die Fördermittel entgegen sonstigen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verwendet werden,
4.
der Verwendungsnachweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird oder
5.
der Widerruf vorbehalten ist.
Bei der Einzelförderung nach § 5
darf von dem Widerruf nach Satz 1 Nr. 1 nur abgesehen werden, wenn die Pflegeeinrichtung die Veränderung im Einvernehmen mit der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung vornimmt. Entstehen durch die Veränderung wirtschaftliche Nachteile bei den Beschäftigten, sind die auf Grund eines Verzichts des Widerrufs nach Satz 2 nicht zurückgeforderten Fördermittel zweckgebunden für die Milderung dieser Nachteile, insbesondere für die Finanzierung des Sozialplans, einzusetzen. Auf den Widerruf eines Bewilligungsbescheides für pauschale Fördermittel kann auch verzichtet werden, wenn und soweit die von der Pflegeeinrichtung gemäß
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berechneten Aufwendungen um die Höhe dieser Fördermittel reduziert wurden.

§ 8 Rückforderung, Zinsen und dingliche Sicherung

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits geleistete Fördermittel zu erstatten. Die zu erstattenden Fördermittel sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.
(2) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach der Höhe der bewilligten Fördermittel. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft, hergestellt, instandgesetzt oder instandgehalten worden sind, mindert sich der Rückforderungsanspruch entsprechend der abgelaufenen Zweckbindungsdauer, die sich entweder aus dem Bewilligungsbescheid ergibt oder der durchschnittlichen Nutzungsdauer entspricht. Bei anteiliger Förderung ist der Rückforderungsanspruch entsprechend anteilig begrenzt.
(3) Für die Verzinsung von Rückforderungsansprüchen gilt
§ 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Klage gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Rückforderungsansprüche des Landes aus der Einzelförderung und der Förderzweck sollen regelmäßig in geeigneter Weise dinglich gesichert werden.
(6) Für ausgezahlte Fördermittel aus der Einzelförderung, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet werden, ist
§ 49a Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt, soweit Fördermittel in Anspruch genommen werden, obwohl Eigenmittel anteilig einzusetzen sind.

§ 9 Auskunftspflichten und Statistik

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin e. V. und die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung betreiben, sind verpflichtet, der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung die für Zwecke der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
(2) Name, Anschrift und Träger der Pflegeeinrichtungen, Art und Umfang des Leistungsangebots sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.

§ 10 Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes

(1) Diese Übergangsregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Einsatz von Finanzmitteln nach
Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes
bis zum 31. Dezember 2002 einen Bewilligungsbescheid erhalten.
(2) Im Fall einer Anteilsfinanzierung darf die Belastung der Pflegebedürftigen 20 vom Hundert des Festbetrages nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Kosten für Wiederbeschaffungs-, Ergänzungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sowie Nutzungsentgelte für bewegliche Anlagegüter dürfen für ein Jahr nach der Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht gemäß
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berechnet werden. Danach dürfen neben den nach Satz 1 zulässigen Belastungen nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden. Im Falle einer Vollfinanzierung dürfen ab dem 1. Januar 2003, frühestens jedoch ab Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung, nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden.
(3) Die Bewohner dürfen grundsätzlich nicht mit Altrestbuchwerten belastet werden; Grundstückskosten dürfen nicht, Nutzungsentgelte für Gebäude nicht für einen Zeitraum von 33 Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung gemäß
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berechnet werden.
(4) Die Berechnungsverbote beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
(5) Abweichend von § 8 Abs. 3 und 6
ist bei nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes
geförderten Baumaßnahmen ein Zinssatz von 6 vom Hundert zugrunde zu legen.

§ 11 Verordnungsermächtigung

(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung insbesondere
1.
das Verfahren, die Art und die Höhe der Förderung, die Wertuntergrenzen für die Förderung nach
§ 5 Abs. 1 , die Vergabe und den Nachweis sowie die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln,
2.
die Art, die Höhe und die Laufzeit der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach
§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung und deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.
(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach
§ 5 Abs. 3 neu festzusetzen.

§ 12 Übergangsregelung zur Pauschalförderung

Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Pauschalförderung ab dem 1. Januar 2003 entfällt, wird die aktuelle Zustimmung gemäß
§ 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
um den bis zum 31. Dezember 2002 aus der Pauschalförderung resultierenden Minderbetrag erhöht, soweit nicht Verrechnungstatbestände entgegenstehen. Bei Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird vom 1. Januar 2003 an die Zustimmung gemäß
§ 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
in Höhe des zusätzlichen Pauschalförderanspruchs gemindert.
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