RAVG Bln
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Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln) Vom 2. Februar 1998

Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin
(RAVG Bln) Vom 2. Februar 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 11 und 16 geändert, § 15 aufgehoben durch Gesetz vom 02.11.2018 (GVBl. S. 649)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln) vom 2. Februar 199808.02.1998
Eingangsformel08.02.1998
Inhaltsverzeichnis08.02.1998
Erster Abschnitt - Das Versorgungswerk08.02.1998
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung und Aufgabe08.02.1998
Zweiter Abschnitt - Organisation und Rechtsverhältnisse08.02.1998
§ 2 - Mitgliedschaft31.12.2018
§ 3 - Organe31.12.2018
§ 4 - Vertreterversammlung08.02.1998
§ 5 - Vorstand08.02.1998
§ 6 - Geschäftsführer08.02.1998
§ 7 - Beiträge08.02.1998
§ 8 - Leistungen21.10.2001
§ 9 - Verjährung08.02.1998
§ 10 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung08.02.1998
§ 11 - Verwendung und Anlage der Mittel31.12.2018
§ 12 - Satzung08.02.1998
§ 13 - Mitwirkungspflichten08.02.1998
§ 14 - Aufsicht08.02.1998
Dritter Abschnitt - Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften08.02.1998
§ 15 - - aufgehoben -31.12.2018
§ 16 - Amtsdauer31.12.2018
§ 17 - Übergangsregelung08.02.1998
§ 18 - Inkrafttreten08.02.1998
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Das Versorgungswerk
§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgabe
Zweiter Abschnitt Organisation und Rechtsverhältnisse
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Organe
§ 4 Vertreterversammlung
§ 5 Vorstand
§ 6 Geschäftsführer
§ 7 Beiträge
§ 8 Leistungen
§ 9 Verjährung
§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
§ 11 Verwendung und Anlage der Mittel
§ 12 Satzung
§ 13 Mitwirkungspflichten
§ 14 Aufsicht
Dritter Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 15 Erste Vertreterversammlung
§ 16 Amtsdauer
§ 17 Übergangsregelung
§ 18 Inkrafttreten

Erster Abschnitt Das Versorgungswerk

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin" (Versorgungswerk) mit dem Sitz in Berlin errichtet.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

Zweiter Abschnitt Organisation und Rechtsverhältnisse

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin wird, wird zugleich Mitglied des Versorgungswerkes. Dies gilt nicht für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft berufsunfähig sind.
(2) Die Satzung regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden
1.
bei Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder
2.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft nach Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer Berlin erhalten bleibt.

§ 3 Organe

Organe des Versorgungswerks sind:
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Präsident,
4.
der Geschäftsführer.
Die Tätigkeit der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Organe ist ehrenamtlich.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks nach Maßgabe der Satzung.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
den Erlaß und die Änderung der Satzung,
2.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
4.
die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen.
Die Beschlüsse zu den Nummern 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (
§ 4 Abs. 1 Satz 2 ) gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein. Drei Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.
(3) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des
§ 6 , das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

§ 6 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Vorstands und ist nach Maßgabe der Satzung zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt. Er wird auf Beschluß des Vorstands vom Präsidenten bestellt.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks leisten bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Beiträge, deren Höhe in der Satzung einkommensbezogen bestimmt wird. Ein Mitglied, das der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterliegt und von dieser befreit werden will, hat den Beitrag zu leisten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Selbständig Tätige zahlen einen Regelpflichtbeitrag von fünf Zehnteln des jeweils geltenden Höchstbeitrages aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, es sei denn, ihr nachgewiesenes Einkommen erreicht die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht; sie können die Herabsetzung des Beitrages auf die Hälfte des Regelpflichtbeitrages auch ohne Einkommensnachweis bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen. Freiwillige Beiträge über den Pflichtbeitrag hinaus sind möglich. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Für eine verspätete Zahlung der Beiträge können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge sowie bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen berechnet werden. Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden auf Grund des von dem Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des
§ 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist das Verwaltungsgericht zuständig.

§ 8 Leistungen

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Erstattung von Beiträgen,
5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
6.
Kapitalabfindung, insbesondere
a)
für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch nachfolgende Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt,
b)
für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 9 Verjährung

(1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch den Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen durch den Zugang des schriftlichen Antrages unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerks an das Mitglied oder die Hinterbliebenen.
(3) Im übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt
§ 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
(3) Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Dritten gilt
§ 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
entsprechend.

§ 11 Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden. Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens gemäß
§ 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie hierzu erlassener Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.

§ 12 Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.
(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
2.
die Festsetzung und die Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
3.
die Begründung und die Beendigung der Mitgliedschaft,
4.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
5.
die Erstattung und die Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
6.
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
,
7.
die Bestimmung der nach § 13
zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sowie die Verträge zur Übertragung der Beiträge gemäß Absatz 2 Nr. 5 bedürfen der Genehmigung der Senatsverwaltung für Justiz im Einvernehmen mit der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung. Die Satzung und jede Änderung werden mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.

§ 13 Mitwirkungspflichten

(1) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Veränderungen haben die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Solange ein Mitglied oder ein sonstiger Leistungsberechtigter einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Beiträge schätzen sowie Leistungen zurückbehalten oder kürzen.
(2) Das Versorgungswerk kann von der Rechtsanwaltskammer Berlin die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit diese Daten nicht bei den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten erhoben werden können.
(3) Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

§ 14 Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk unterliegt der Staatsaufsicht der Senatsverwaltung für Justiz. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Versicherungsaufsicht wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz ausgeübt. Die Bestimmungen über die Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres ist der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung der Entwurf des Jahresabschlusses mit einem Jahresbericht, dem Bericht des Abschlußprüfers und einem versicherungsmathematischen Bericht einzureichen. Innerhalb weiterer drei Monate ist die vom Vorstand bescheinigte Niederschrift über die Sitzung der Vertreterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes einzureichen. Zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde auch in kürzeren Zeitabständen, ist ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen.

Dritter Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 15

- aufgehoben -

§ 16 Amtsdauer

Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 17 Übergangsregelung

(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist und das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks. Er wird auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit, wenn eine anderweitige Altersversorgung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Satzung herbeigeführt worden ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbesondere:
1.
Nettovermögenserträge, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bei Entrichtung von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages bestehen würde,
2.
die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 60 Monaten nachgewiesen wird,
3.
eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens zweieinhalb Zehntel des geltenden Regelpflichtbeitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung erreicht, für die der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung abgestellt ist und für die als Endalter im Erlebensfall frühestens das 60. Lebensjahr und höchstens das 68. Lebensjahr vereinbart ist. Für diese Versicherung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung der Antrag auf Abschluß gestellt und von einem Versicherungsunternehmen angenommen sein. Im übrigen muß die Versicherung bis zum Ablauf der genannten Frist eingelöst oder von dem Versicherungsunternehmen uneingeschränkte Deckungszusage erteilt sein.
(2) Der Nachweis über das Vorliegen von Befreiungstatbeständen kann durch Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erbracht werden.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und eine Vorsorge für seine Altersversorgung getroffen hat, die der Höhe nach für eine volle Befreiung von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk nicht ausreicht, kann nach dem Maß der getroffenen Vorsorge eine Herabsetzung seines Beitrages auf zwei Zehntel oder ein Zehntel des Regelpflichtbeitrages beantragen. Ohne Nachweis einer solchen Vorsorge kann der Beitrag auf die Hälfte des Regelpflichtbeitrages reduziert werden.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist und das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.
(5) Das Nähere regelt die Satzung. Anträge nach den Absätzen 1 bis 4 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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