HG 18/19
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019 - HG 18/19) Vom 19. Dezember 2017

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019 - HG 18/19) Vom 19. Dezember 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Haushaltsplan 2018/2019 neu festgestellt durch Nachtragshaushaltsplan für 2019 als Anlage zu § 1 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2019 vom 17.12.2019 (GVBl. S. 847)1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan von Berlin für das Haushaltsjahr 2019 (Nachtragshaushaltsgesetz 2019 - NHG 19) vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 847) gilt: „Der dem Haushaltsgesetz 2018/2019 vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 678), das durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 726) geändert worden ist, als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Jahre 2018 und 2019 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Zweiten Nachtragshaushaltsplans für 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 30.328.874.000 Euro mit unveränderten Verpflichtungsermächtigungen festgestellt, und zwar
1.
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 21.088.732.300 Euro mit unveränderten Verpflichtungsermächtigungen sowie
2.
in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) unverändert.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019 - HG 18/19) vom 19. Dezember 201701.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
Abschnitt I - Allgemeine Ermächtigungen01.01.2018
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2018
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2018
§ 3 - Gewährleistungsermächtigungen01.01.2018
§ 4 - Hebesätze01.01.2018
§ 5 - Haushaltsüberschreitungen01.01.2018
Abschnitt II - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2018
§ 6 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2018
§ 7 - Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften01.01.2018
§ 8 - Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen01.01.2018
§ 9 - Erwerb und Veräußerung von Grundstücken gemäß Hauptstadtfinanzierungsvertrag 201701.01.2018
§ 10 - Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit01.01.2018
§ 11 - Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds01.01.2018
Abschnitt III - Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben01.01.2018
§ 12 - Personalwirtschaftliche Ermächtigungen01.01.2018
§ 13 - Personalwirtschaftliche Einschränkungen01.01.2018
§ 14 - Deckungsfähigkeit und Zweckbindung01.01.2018
§ 14a - Zuführungen an das Sondervermögen „Berliner Versorgungsrücklage"01.01.2018
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2018
§ 15 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2018
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2018
Anlage - Gesamtplan zum Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2018 und 201901.01.2018
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird für 2018 in Einnahmen und Ausgaben auf 28.603.201.200 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 10.817.672.900 Euro und für 2019 in Einnahmen und Ausgaben auf 29.355.507.000 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 16.174.001.300 Euro festgestellt, und zwar
1.
für das Haushaltsjahr 2018
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 19.476.338.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 10.615.397.300 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.126.862.700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 202.275.600 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;
2.
für das Haushaltsjahr 2019
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 20.115.365.300 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 16.041.566.700 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.240.141.700 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 132.434.600 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) In den Haushaltsjahren 2018 und 2019 nimmt das Land keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung die auf Grund des § 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2012/2013 vom 19. November 2012 (GVBl. S. 369) aus den nicht zur Deckung des Finanzbedarfs der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH benötigten Mitteln gebildete Rücklage sowie den im Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds vorhandenen Geldbestand anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen als inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.
(4) Die Ermächtigungen der Absätze 2 und 3 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 7 Satz 3 aufzunehmen.
(6) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2018 und 2019 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(7) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin
1.
Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 750.000.000 Euro,
2.
Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Euro
zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien
1.
zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,
2.
zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,
3.
zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und
4.
zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge
bis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 7 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.
(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Energie zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Ausweitung von Mieterstrommodellen in Berlin Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite gegenüber Kreditinstituten für die Kosten der Anlagen und Technik und ihrer Installation im Rahmen von Mieterstrommodellen bis zu 4.000.000 Euro zu übernehmen.
(6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.
(7) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in Berlin haben.
(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 17.000.000 Euro zu übernehmen.
(9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 67.000.000 Euro zu übernehmen.
(10) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der 6.000.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme des Stromnetzes durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen.
(11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.
(12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.
(13) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.

§ 4 Hebesätze

(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2018 und 2019
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,
2.
für Grundstücke auf 810 vom Hundert
des Steuermessbetrages festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2018 und 2019 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 5 Haushaltsüberschreitungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2018 und 2019 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2018 und 2019 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(3) Auf Beschluss des Hauptausschusses können die nötigen Verpflichtungen eingegangen werden, um einen Unternehmensvertrag mit den Berliner Bäder-Betrieben abzuschließen.

Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden. Alle Maßnahmen im Sinne des § 24 der Landeshaushaltsordnung, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine geprüften Bauplanungsunterlagen vorliegen, sind gemäß § 24 Absatz 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gesperrt; solche mit einem Kostenrahmen über 500.000 Euro sind gemäß § 22 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gesperrt. Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen und Leistungen der Bauvorbereitung (Bauvorbereitungsmittel) sowie Maßnahmen, die über das Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt (SIWANA) finanziert werden.

§ 7 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.
(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.
(4) Cross-Border-Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.
(5) Die Übertragung von Schulgrundstücken an Dritte ist ausgeschlossen, soweit diese Dritten sich nicht direkt oder indirekt in vollständigem Landeseigentum befinden. Gleiches gilt für Erbbaurechte an solchen Grundstücken. Schulgrundstücke im Sinne dieser Norm sind Grundstücke, die für öffentliche Schulen (§ 6 Absatz 2 des Schulgesetzes) genutzt werden.
(6) Greift das Land zu einer Aufstockungsfinanzierung, indem es bestehende bezirkliche Leistungen hinsichtlich einzelner bezirklicher Projekte durch oder auf Grund des Haushaltsgesetzes verstärkt, ist eine Absenkung der bisherigen bezirklichen Leistungen weder im Ansatz noch in der Auskehrung zulässig.

§ 8 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

§ 9 Erwerb und Veräußerung von Grundstücken gemäß Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2017

Für Erwerb und Veräußerung der in § 8 des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2017 genannten Grundstücke gilt die Einwilligung des Abgeordnetenhauses nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung als erteilt. Veräußerungen unter Wert sind zulässig.

§ 10 Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit

Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung wird ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 11 Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds

(1) Sofern die sich nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Errichtung eines Nachhaltigkeitsfonds ergebende Zuführung an das Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds die dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben übersteigt, wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, eine höhere Zuführung an das Sondervermögen zu leisten. Diese höheren Ausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Für Investitionen des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen sind. Dies gilt nicht für § 24 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung.

Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben

§ 12 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen nach der jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnung im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, das zuletzt durch Artikel I § 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eine Zulage gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht einstiegsamtübergreifend gewährt werden. Die für Besoldung zuständige Senatsverwaltung kann hinsichtlich der Beschränkung zur einstiegsamtübergreifenden Gewährung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 13 Personalwirtschaftliche Einschränkungen

Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

§ 14 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722 und 42821 für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten ausgewiesenen Mittel nur untereinander deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 10 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können Personalausgaben auch für zusätzliche Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Rahmen der Deckungsfähigkeit geleistet werden, wenn eine geplante Ausweitung des Ausbildungsangebotes anderenfalls nicht realisierbar ist. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 sowie der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach Satz 2 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

§ 14a Zuführungen an das Sondervermögen „Berliner Versorgungsrücklage“

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses dem Sondervermögen „Berliner Versorgungsrücklage“ zusätzliche Haushaltsmittel zuzuführen, die über die bei Kapitel 2940 Titel 42400 und 43400 veranschlagten Haushaltsansätze hinausgehen. Die zusätzlichen Ausgaben stellen keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung dar.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 Weitergeltung von Vorschriften

§ 2 Absätze 2, 3 und 7 sowie die §§ 3, 4, 8 und 12 bis 14 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller

Anlage

Gesamtplan zum Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2018 und 2019
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2018
GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2018
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus 88.800 61.608.800 -61.520.000 ---
02 Verfassungsgerichtshof 1.000 710.700 -709.700 ---
03 Regierende Bürgermeisterin/ Regierender Bürgermeister 625.237.800 2.337.124.200 -1.711.886.400 6.686.896.000
05 Inneres und Sport 314.300.200 2.180.494.100 -1.866.193.900 234.564.200
06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 304.141.300 958.469.800 -654.328.500 18.048.000
07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 648.101.600 1.546.259.900 -898.158.300 616.432.000
08 Kultur und Europa 43.470.600 724.497.200 -681.026.600 134.505.000
09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 8.267.200 259.153.200 -250.886.000 108.011.000
10 Bildung, Jugend und Familie 155.424.100 3.657.773.200 -3.502.349.100 161.172.500
11 Integration, Arbeit und Soziales 467.753.500 1.315.993.300 -848.239.800 761.096.600
12 Stadtentwicklung und Wohnen 377.376.900 756.552.800 -379.175.900 754.721.000
13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 289.291.500 586.363.800 -297.072.300 408.002.000
15 Finanzen 253.996.000 598.352.100 -344.356.100 178.153.000
20 Rechnungshof 65.000 18.067.000 -18.002.000 ---
21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 16.000 7.677.700 -7.661.700 ---
25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 1.000 86.724.300 -86.723.300 225.287.000
27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -6.646.456.000 535.916.000 -7.182.372.000 228.506.000
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 22.635.262.000 3.844.600.400 18.790.661.600 100.003.000
Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 19.476.338.500 19.476.338.500 --- 10.615.397.300
31 Bezirksverordnetenversammlung 35.300 11.499.200 -11.463.900 ---
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 24.060.000 522.815.500 -498.755.500 16.140.000
34 Ordnungsamt 69.779.000 72.133.400 -2.354.400 2.000.000
35 Amt für Bürgerdienste 58.392.200 134.962.000 -76.569.800 ---
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 42.964.500 156.222.500 -113.258.000 750.000
37 Schul- und Sportamt 69.981.600 479.701.400 -409.719.800 161.129.600
38 Straßen- und Grünflächenamt 78.371.600 285.036.300 -206.664.700 11.898.000
39 Amt für Soziales 1.512.775.300 4.191.510.800 -2.678.735.500 ---
40 Jugendamt 111.106.100 2.659.773.500 -2.548.667.400 5.032.000
41 Gesundheitsamt 4.253.500 104.070.400 -99.816.900 ---
42 Stadtentwicklungsamt 30.065.600 92.734.600 -62.669.000 5.326.000
43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.436.900 23.613.700 -21.176.800 ---
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 7.122.641.100 392.789.400 6.729.851.700 ---
Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 9.126.862.700 9.126.862.700 --- 202.275.600
Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 28.603.201.200 28.603.201.200 --- 10.817.672.900
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2018 - Aufstellung nach Bezirken
Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf
EINNAHMEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 12.000 --- 1.000 1.000 2.000 1.000 5.000 4.500 6.800 --- 1.000
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 2.846.700 452.600 4.401.000 1.844.000 1.731.600 683.500 1.044.300 5.788.000 1.382.900 861.300 402.100 2.622.000
34 Ordnungsamt 14.300.400 6.996.900 9.250.000 13.990.500 2.838.000 4.712.300 4.912.100 2.953.000 2.169.600 1.871.000 3.052.000 2.733.200
35 Amt für Bürgerdienste 5.578.100 6.154.500 6.508.000 5.286.900 3.901.000 4.462.000 5.301.400 4.798.000 3.517.000 4.006.000 4.409.000 4.470.300
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 5.852.000 3.598.500 3.851.000 4.422.800 3.593.400 5.254.700 3.715.300 3.471.000 2.842.500 1.205.000 2.487.500 2.670.800
37 Schul- und Sportamt 3.696.500 5.259.100 14.034.000 4.168.800 3.146.000 6.606.500 4.011.100 3.275.900 8.639.300 6.004.500 6.109.600 5.030.300
38 Straßen- und Grünflächenamt 13.170.000 5.065.000 6.925.600 9.451.000 6.492.500 7.666.300 6.509.700 3.781.500 6.998.000 3.358.300 4.149.200 4.804.500
39 Amt für Soziales 198.109.400 129.431.400 106.983.800 159.987.900 109.145.900 70.910.600 142.866.700 176.259.500 68.340.900 94.336.300 151.711.200 104.691.700
40 Jugendamt 10.357.200 8.372.200 13.086.000 7.239.000 8.302.200 10.593.800 8.230.600 9.204.100 8.976.800 10.459.600 9.188.100 7.096.500
41 Gesundheitsamt 585.100 60.500 191.700 636.500 133.000 636.000 429.000 267.000 99.000 140.800 877.000 197.900
42 Stadtentwicklungsamt 6.414.800 3.004.800 3.270.000 3.052.500 1.207.500 1.945.000 1.975.300 1.766.000 2.551.900 1.808.600 1.965.000 1.104.200
43 Umwelt- und Naturschutzamt 240.300 232.700 109.000 114.600 472.000 315.400 133.700 207.000 166.800 51.300 254.000 140.100
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 765.475.500 550.327.000 767.975.000 494.503.000 502.279.000 471.789.000 618.711.300 699.745.000 471.387.000 574.922.000 706.694.200 498.833.100
Σ Summe Einnahmen 1.026.627.000 718.967.200 936.585.100 704.698.500 643.243.100 585.577.100 797.841.500 911.521.000 577.076.200 699.031.500 891.298.900 634.395.600
AUSGABEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 964.500 862.300 935.700 941.500 1.011.000 919.200 1.082.000 921.800 924.400 942.900 980.500 1.013.400
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 37.686.300 23.679.400 66.486.300 63.638.400 36.700.100 41.310.800 49.107.100 65.152.200 41.462.200 22.631.400 25.980.400 48.980.900
34 Ordnungsamt 7.207.000 5.572.300 7.946.000 7.361.000 4.827.500 4.064.700 6.276.200 5.599.100 4.472.000 4.460.500 9.098.700 5.248.400
35 Amt für Bürgerdienste 13.723.900 13.334.300 14.381.400 12.080.000 9.135.600 9.104.700 12.750.500 12.311.000 9.018.300 9.450.100 10.574.000 9.098.200
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 20.799.700 12.515.800 13.099.500 11.474.900 10.525.100 16.800.500 15.442.000 13.868.000 10.102.500 8.778.900 13.674.500 9.141.100
37 Schul- und Sportamt 54.646.400 44.794.900 52.614.400 16.843.800 29.275.400 43.967.600 36.530.700 37.303.200 32.434.600 52.051.100 56.407.700 22.831.600
38 Straßen- und Grünflächenamt 35.919.300 15.043.300 27.164.300 21.456.400 22.895.400 30.751.200 20.582.300 16.793.500 28.039.100 21.221.600 22.182.800 22.987.100
39 Amt für Soziales 514.395.500 340.336.300 378.895.300 347.521.300 307.114.100 210.168.200 377.656.600 468.538.900 210.365.700 278.570.500 473.864.400 284.084.000
40 Jugendamt 274.242.900 209.953.600 322.324.500 168.950.200 180.970.900 177.694.900 228.306.900 241.214.300 190.783.600 250.208.700 230.672.900 184.450.100
41 Gesundheitsamt 13.315.000 9.424.500 7.055.300 13.048.100 5.726.200 8.546.800 7.967.600 7.848.100 4.939.800 8.004.500 10.915.100 7.279.400
42 Stadtentwicklungsamt 12.600.900 9.574.000 11.936.000 5.435.200 6.014.700 5.269.900 7.961.200 6.306.000 8.839.600 7.354.400 6.503.200 4.939.500
43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.159.700 1.670.500 1.593.400 1.884.300 2.776.000 2.501.300 1.580.400 1.471.300 2.178.000 1.784.400 2.502.700 1.511.700
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 38.965.900 32.206.000 32.153.000 34.063.400 26.271.100 34.477.300 32.598.000 34.193.600 33.516.400 33.572.500 27.942.000 32.830.200
Σ Summe Ausgaben 1.026.627.000 718.967.200 936.585.100 704.698.500 643.243.100 585.577.100 797.841.500 911.521.000 577.076.200 699.031.500 891.298.900 634.395.600
Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Σ Verpflichtungsermächtigungen 10.939.000 9.268.000 48.361.000 3.602.000 2.304.000 41.000.000 5.900.000 44.800.000 20.500.000 2.460.600 3.830.000 9.311.000
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2019
GESAMTPLAN Haushaltsübersicht 2019
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss Verpflichtungs- ermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus 88.800 64.310.100 -64.221.300 ---
02 Verfassungsgerichtshof 1.000 732.700 -731.700 ---
03 Regierende Bürgermeisterin/ Regierender Bürgermeister 631.333.800 2.397.573.300 -1.766.239.500 667.430.000
05 Inneres und Sport 317.351.200 2.234.554.700 -1.917.203.500 43.118.100
06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 304.196.300 979.870.100 -675.673.800 3.740.000
07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 653.961.600 1.591.499.500 -937.537.900 12.865.481.000
08 Kultur und Europa 43.282.000 709.812.700 -666.530.700 49.874.000
09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 8.308.200 252.719.100 -244.410.900 60.591.000
10 Bildung, Jugend und Familie 144.126.100 3.833.093.900 -3.688.967.800 90.558.000
11 Integration, Arbeit und Soziales 567.032.100 1.369.639.300 -802.607.200 604.335.600
12 Stadtentwicklung und Wohnen 358.294.700 851.716.300 -493.421.600 747.331.000
13 Wirtschaft, Energie und Betriebe 315.403.500 588.992.300 -273.588.800 303.681.000
15 Finanzen 258.933.000 601.213.400 -342.280.400 25.000.000
20 Rechnungshof 65.000 18.439.000 -18.374.000 ---
21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 16.000 7.545.800 -7.529.800 ---
25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments 1.000 95.078.400 -95.077.400 196.721.000
27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke -6.748.540.000 751.541.000 -7.500.081.000 280.006.000
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten 23.261.511.000 3.767.033.700 19.494.477.300 103.700.000
Σ SUMME EINZELPLÄNE 01 - 29 20.115.365.300 20.115.365.300 --- 16.041.566.700
31 Bezirksverordnetenversammlung 35.300 11.585.500 -11.550.200 ---
33 Bezirksamt - Politisch- Administrativer Bereich - 22.355.800 522.751.600 -500.395.800 6.110.000
34 Ordnungsamt 76.075.700 73.206.800 2.868.900 ---
35 Amt für Bürgerdienste 58.384.200 136.684.000 -78.299.800 ---
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 42.840.400 156.746.900 -113.906.500 ---
37 Schul- und Sportamt 74.383.800 494.829.800 -420.446.000 88.975.600
38 Straßen- und Grünflächenamt 78.371.900 283.490.200 -205.118.300 28.905.000
39 Amt für Soziales 1.577.096.700 4.304.248.800 -2.727.152.100 1.500.000
40 Jugendamt 110.424.800 2.688.865.900 -2.578.441.100 2.018.000
41 Gesundheitsamt 4.255.500 105.748.800 -101.493.300 ---
42 Stadtentwicklungsamt 30.036.500 94.137.600 -64.101.100 4.926.000
43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.408.700 23.724.000 -21.315.300 ---
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 7.163.472.400 344.121.800 6.819.350.600 ---
Σ SUMME EINZELPLÄNE 31 - 45 9.240.141.700 9.240.141.700 --- 132.434.600
Σ SUMME HAUSHALTSPLAN 29.355.507.000 29.355.507.000 --- 16.174.001.300
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2019 - Aufstellung nach Bezirken
Einzel- plan Bezeichnung Mitte Friedrichshain- Kreuzberg Pankow Charlottenburg- Wilmersdorf Spandau Steglitz- Zehlendorf Tempelhof- Schöneberg Neukölln Treptow- Köpenick Marzahn- Hellersdorf Lichtenberg Reinickendorf
EINNAHMEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 1.000 12.000 --- 1.000 1.000 2.000 1.000 5.000 4.500 6.800 --- 1.000
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 3.346.800 452.600 4.375.000 1.744.000 1.557.600 683.500 1.044.300 4.948.100 1.259.900 860.600 405.100 1.678.300
34 Ordnungsamt 20.127.200 7.058.800 9.253.000 13.995.500 2.838.000 4.712.300 5.312.100 2.953.000 2.169.600 1.871.000 3.052.000 2.733.200
35 Amt für Bürgerdienste 5.578.100 6.154.500 6.508.000 5.286.900 3.901.000 4.462.000 5.301.400 4.798.000 3.509.000 4.006.000 4.409.000 4.470.300
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 5.852.000 3.616.500 3.854.000 4.422.700 3.593.400 5.254.700 3.715.300 3.501.000 2.717.500 1.155.000 2.487.500 2.670.800
37 Schul- und Sportamt 3.874.500 5.392.100 15.069.000 4.398.800 3.317.000 7.033.000 4.250.100 3.492.900 9.183.000 6.426.500 6.546.600 5.400.300
38 Straßen- und Grünflächenamt 13.170.000 4.885.000 6.925.900 9.451.000 6.592.500 7.666.300 6.509.700 3.781.500 6.998.000 3.358.300 4.259.200 4.774.500
39 Amt für Soziales 207.095.000 135.527.400 111.184.800 165.848.700 113.908.900 74.076.600 149.509.700 184.282.500 71.186.900 98.361.300 156.823.200 109.291.700
40 Jugendamt 10.201.700 8.369.200 13.080.000 7.236.000 8.223.200 10.584.800 8.227.600 8.792.000 8.974.100 10.456.600 9.185.100 7.094.500
41 Gesundheitsamt 585.100 60.500 191.700 636.500 133.000 636.000 429.000 267.000 99.000 140.800 879.000 197.900
42 Stadtentwicklungsamt 6.414.800 3.004.800 3.270.000 3.052.500 1.207.500 1.945.000 1.946.200 1.766.000 2.551.900 1.808.600 1.965.000 1.104.200
43 Umwelt- und Naturschutzamt 240.300 232.700 109.000 111.000 472.000 290.800 133.700 207.000 166.800 51.300 254.000 140.100
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 763.175.500 558.426.000 784.933.000 495.220.000 506.419.800 469.384.000 617.689.800 709.654.000 474.710.000 575.296.000 706.553.200 502.011.100
Σ Summe Einnahmen 1.039.662.000 733.192.100 958.753.400 711.404.600 652.164.900 586.731.000 804.069.900 928.448.000 583.530.200 703.798.800 896.818.900 641.567.900
AUSGABEN
31 Bezirksverordnetenversammlung 985.900 865.500 935.600 952.400 1.014.000 921.200 1.097.000 924.800 926.300 946.900 983.500 1.032.400
33 Bezirksamt - Politisch-Administrativer Bereich - 36.764.400 24.696.700 67.063.500 64.468.500 34.913.600 41.014.200 49.514.000 63.448.900 41.112.800 25.150.200 26.039.500 48.565.300
34 Ordnungsamt 7.083.900 5.763.500 8.058.000 7.574.200 4.871.500 4.078.700 6.475.900 5.692.500 4.541.700 4.525.400 9.178.100 5.363.400
35 Amt für Bürgerdienste 13.978.600 13.428.800 14.604.400 12.370.500 9.362.300 9.086.600 12.897.300 12.529.000 9.113.300 9.453.100 10.583.500 9.276.600
36 Amt für Weiterbildung und Kultur 20.778.500 12.755.500 13.553.600 11.681.900 10.819.200 16.533.500 14.679.000 13.939.000 10.128.900 8.719.200 13.868.600 9.290.000
37 Schul- und Sportamt 59.117.900 46.210.400 60.102.000 16.253.600 29.047.700 41.859.400 40.089.700 38.953.200 36.025.300 42.827.300 61.441.700 22.901.600
38 Straßen- und Grünflächenamt 34.518.900 14.111.800 27.168.600 21.505.100 24.956.700 28.006.500 18.578.500 17.105.500 28.284.900 23.599.100 21.017.600 24.637.000
39 Amt für Soziales 528.920.300 349.770.400 388.646.600 356.684.800 314.788.100 215.256.200 388.383.500 481.757.300 216.367.600 287.907.100 484.386.500 291.380.400
40 Jugendamt 275.080.200 212.024.300 327.750.400 173.083.500 182.581.900 179.637.400 230.948.700 243.523.200 192.841.300 253.747.300 231.502.600 186.145.100
41 Gesundheitsamt 13.468.200 9.829.500 7.192.300 13.312.300 5.803.200 8.548.600 8.121.700 7.968.100 4.752.300 8.220.500 11.098.500 7.433.600
42 Stadtentwicklungsamt 12.702.800 9.622.400 12.103.000 5.604.400 6.109.300 5.273.500 8.110.700 6.413.000 9.011.700 7.535.800 6.637.600 5.013.400
43 Umwelt- und Naturschutzamt 2.201.400 1.674.900 1.636.400 1.929.600 2.601.400 2.478.400 1.627.900 1.481.000 2.238.300 1.816.900 2.502.200 1.535.600
45 Allgemeine Finanzangelegenheiten 34.061.000 32.438.400 29.939.000 25.983.800 25.296.000 34.036.800 23.546.000 34.712.500 28.185.800 29.350.000 17.579.000 28.993.500
Σ Summe Ausgaben 1.039.662.000 733.192.100 958.753.400 711.404.600 652.164.900 586.731.000 804.069.900 928.448.000 583.530.200 703.798.800 896.818.900 641.567.900
Σ Fehlbetrag --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- --- ---
Σ Verpflichtungsermächtigungen 8.420.000 14.186.000 1.876.000 5.320.000 4.057.000 12.900.000 18.100.000 38.100.000 13.300.000 10.530.600 --- 5.645.000
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2018 - Mio. € -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 28.425,3
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 28.148,7
3. Finanzierungsüberschuss 276,6
Verwendung des Finanzierungsüberschusses
4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt
Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.168,1
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 6.447,7 -279,6
5. Rücklagenbewegung
Entnahmen aus Rücklagen 13,1
Zuführungen an Rücklagen 10,1 3,0
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre
Einnahmen aus Überschüssen 76,9
darunter:
Überschüsse der Bezirke 76,9
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 76,9
darunter:
Fehlbetrag der Bezirke 22,6 0,0
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 367,4
ausgabeseitige Verrechnungen 367,4 0,0
8. Summe -276,6
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2019 - Mio. € -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 29.192,2
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 28.981,9
3. Finanzierungsüberschuss 210,3
Verwendung des Finanzierungsüberschusses
4. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt
Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 3.879,6
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.094,3 -214,7
5. Rücklagenbewegung
Entnahmen aus Rücklagen 10,5
Zuführungen an Rücklagen 6,1 4,4
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre
Einnahmen aus Überschüssen 0,0
darunter:
Überschüsse der Bezirke 0,0
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0
darunter:
Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 367,5
ausgabeseitige Verrechnungen 367,5 0,0
8. Summe -210,3
Gesamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2018 - Mio. € -
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.168,1
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 6.447,7
3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 279,6
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 21,1
6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 21,1
7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 300,7
Gesamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2019 - Mio. € -
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 3.879,6
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.094,3
3. Netto-Schuldentilgung am Kreditmarkt 214,7
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 20,2
6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 20,2
7. Netto-Schuldentilgung insgesamt 234,9
Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2018 und 2019 Mio. €
Ansatz Ansatz Ansatz Ist
2018 2019 2017 2016
Laufende Rechnung (Betriebshaushalt)
Einnahmen der laufenden Rechnung 27.597 28.298 25.565 25.380
Ausgaben der laufenden Rechnung 25.522 26.291 23.928 23.217
Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) 2.075 2.007 1.637 2.163
Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt)
Einnahmen der Kapitalrechnung 827 879 863 903
darunter Zuweisungen für Investitionen 557 611 503 467
Vermögensaktivierung 30 29 52 53
Ausgaben der Kapitalrechnung 2.387 2.314 2.055 2.929
darunter Investitionsausgaben 2.314 2.261 1.983 2.865
Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -1.560 -1.435 -1.192 -2.026
nachrichtlich:
Globalpositionen (Saldo) -238 -362 -365 0
Finanzierungssaldo 277 210 80 137
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