TIBV
    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (TIBV) Vom 2. Juli 2019

    Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
    (TIBV) Vom 2. Juli 2019
    *
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 475)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (TIBV) vom 2. Juli 201901.01.2020
    § 1 - Teilhabeinstrument Berlin01.01.2020
    § 2 - Änderungen des Teilhabeinstruments01.01.2020
    § 3 - Abweichungen01.01.2020
    § 4 - Veröffentlichung01.01.2020

    § 1 Teilhabeinstrument Berlin

    Bedarfsermittlungsinstrument des Trägers der Eingliederungshilfe im Land Berlin ist das Teilhabeinstrument Berlin in der jeweiligen Fassung.

    § 2 Änderungen des Teilhabeinstruments

    (1) Der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung obliegt die fachliche Weiterentwicklung des Teilhabeinstruments Berlin. Die fachliche Weiterentwicklung des Teilhabeinstruments Berlin hat im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung zu erfolgen. Bei der Weiterentwicklung sind vom Berliner Teilhabebeirat nach § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benannte Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen zu beteiligen.
    (2) Der Berliner Steuerungskreis hat über Änderungen des Teilhabeinstruments Berlin zu beraten. Die Änderungen werden von der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Jugend und der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

    § 3 Abweichungen

    Die für Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung kann das Teilhabeinstrument Berlin nach
    § 1 für ihren Geschäftsbereich ergänzen und modifizieren. Im Übrigen gilt
    § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung zusätzlich das Einvernehmen mit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt.

    § 4 Veröffentlichung

    Das Bedarfsermittlungsinstrument wird von der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung in der jeweiligen Fassung über öffentlich zugängliche Netze als Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin veröffentlicht.
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