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Berliner Ausführungsgesetz zum Pflegeberufegesetz (BlnAGPflBG) Vom 22. August 2019

Berliner Ausführungsgesetz zum Pflegeberufegesetz (BlnAGPflBG) Vom 22. August 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Ausführungsgesetz zum Pflegeberufegesetz (BlnAGPflBG) vom 22. August 201904.09.2019
Eingangsformel04.09.2019
§ 1 - Verordnungsermächtigungen01.01.2020
§ 2 - Zuständige Landesbehörden01.01.2020
§ 3 - Inkrafttreten04.09.2019
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Verordnungsermächtigungen

(1) Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:
1.
die Struktur und Dauer der Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann ergänzend zu den Vorgaben des § 6 des Pflegeberufegesetzes und des § 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie über die Vorgabe zentraler Prüfungsaufgaben gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung; die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere einen einheitlichen Ausbildungsbeginn, die Dauer und Struktur der Ausbildung in Teilzeitform sowie landeseinheitliche Prüfungstermine bestimmen,
2.
den Erlass eines verbindlichen Lehrplans als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes, unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, soweit nicht schon anderweitig ermächtigt; insbesondere über die Gegenstände des Lehrplans, die Ausgestaltung des Unterrichts zur Vermittlung der Kompetenzen im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie deren Berücksichtigung in der Zwischen- und Abschlussprüfung,
3.
die Bildung der Noten für die Zeugniserteilung durch die Pflegeschulen für die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie über die Konzeption der Zwischenprüfung gemäß § 7 Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
4.
die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu den Pflegefachkräften gewährleistet sein muss; die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Art der Einrichtungen, die Ausbildungsinfrastruktur in den Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung der Einrichtungen und über die berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie über den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen, soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 4 Satz 1 Nummer 4 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes für die Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz kein Gebrauch gemacht wurde,
5.
die Mindestanforderungen für die Pflegeschulen gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes und kann weitere, auch darüber hinaus gehende Anforderungen festlegen sowie die Anforderungen an die Lehrkräfte gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss; die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Pflegeschule und über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der Nachweise nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes bestimmen, soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes für die Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz kein Gebrauch gemacht wurde,
6.
die Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zwischen der Pflegeschule, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
7.
die Errichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung; die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, über die Führung der Geschäfte der Ombudsstelle und über das Verfahren und die Verfahrensgebühren bestimmen,
8.
die Konzeption, die Gliederung und den Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung; wobei bei der Konzeption der Weiterbildung die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann, die Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung des individuellen Lernens, die Planung, die Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, die Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung berücksichtigt werden müssen,
9.
die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,
10.
die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,
11.
die Bestimmung der zuständigen Stelle gemäß § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes; insbesondere über deren Aufgaben nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes,
12.
das in der Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelte Verfahren gemäß § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes; die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere allgemeine Begriffsbestimmungen und ergänzende Regelungen zu den Mitteilungspflichten, der Zurückweisung mitgeteilter Angaben und der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs bestimmen,
13.
das Prüfverfahren der Ausgleichszuweisungen gemäß § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes; insbesondere über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der nach den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung der zuständigen Stelle vorzulegenden Dokumente und von ihr geforderten Nachweise sowie über die Einzelheiten der Abrechnung und der Rückforderung von Überzahlungen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,
14.
das Verfahren zur Bemessung des auf die einzelnen ambulanten Einrichtungen entfallenden Anteils gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
(2) Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ferner dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur zeitlichen Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufegesetzes und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die sich nicht auf die Inhalte der Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, gewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes als Fernunterricht erteilt werden.
(3) Die für die hochschulische Pflegeausbildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die landesrechtliche Genehmigung festzulegen, auf deren Grundlage nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes ein geringerer Anteil der Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden können.

§ 2 Zuständige Landesbehörden

Nach § 49 des Pflegeberufegesetzes werden zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes als zuständige Behörden bestimmt:
1.
das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als zuständige Behörde nach § 7 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 47, § 48, § 50 Absatz 1 und 2, § 51 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und § 52 des Pflegeberufegesetzes,
2.
das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes,
3.
die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung als zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, als weitere Behörde gemäß § 26 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie als Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,
4.
die für die hochschulische Pflegeausbildung zuständige Senatsverwaltung als zuständige Behörde nach § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes.

§ 3 Inkrafttreten

§ 1 Absatz 1 Nummer 9 bis 14 und § 2 Nummer 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 22. August 2019
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Ramona Pop Bürgermeisterin
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