LPflGG
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Landespflegegeldgesetz (LPflGG) Vom 17. Dezember 2003

Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Vom 17. Dezember 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25.09.2019 (GVBl. S. 602)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landespflegegeldgesetz (LPflGG) vom 17. Dezember 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2019
§ 201.01.2019
§ 301.01.2019
§ 401.01.2019
§ 501.01.2004
§ 617.09.2005
§ 701.01.2004
§ 801.01.2017
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2020
§ 1201.01.2004
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Blinde, Taubblinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben oder nach der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35) geändert worden ist, oder der
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld) nach diesem Gesetz.
(2) Blinde im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind sind auch diejenigen Personen anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind.
(3) Als taubblind im Sinne von Absatz 1 gilt, wer das Merkzeichen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung
zuerkannt bekommen hat.
(4) Hochgradig Sehbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 vom Hundert bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
(5) Gehörlose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose im Sinne des Absatzes 1, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 vom Hundert beträgt.

§ 2

(1) Das Pflegegeld wegen Blindheit beträgt 80 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach
§ 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegt Taubblindheit im Sinne von
§ 1 Absatz 3 vor, ist Pflegegeld in Höhe von 1 189 Euro zu gewähren.
(2) Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit beträgt 20 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach
§ 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegen eine hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit gleichzeitig vor, ist das Pflegegeld nach Satz 1 zu verdoppeln.

§ 3

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe; sie werden unbeschadet des sonstigen Einkommens und Vermögens gewährt.
(2) Pflegegeld nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist.
(3) Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet.
(4) Soweit Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den
§§ 36 bis 38 , Verhinderungspflege nach
§ 39 , teilstationäre Pflege nach
§ 41 oder Kurzzeitpflege nach
§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten, werden diese bei Anerkennung des Pflegegrades 2 nach
§ 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
mit 46 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 nach
§ 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
und bei Anerkennung des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach
§ 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3, 4 oder 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
mit 33 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach
§ 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
angerechnet, höchstens jedoch mit 50 Prozent des nach
§ 2 jeweils gewährten Betrages. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach
§ 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 4

(1) Befinden sich Blinde oder Taubblinde länger als einen Monat in einer Einrichtung im Sinne des
§ 72 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
, ruht das Pflegegeld nach § 1 Abs. 1
in Verbindung mit § 2 Abs. 1
mit Ablauf des Monats der Aufnahme in die Einrichtung, wenn die Kosten des Aufenthalts oder der Pflege und Betreuung ganz oder teilweise von einem öffentlich-rechtlichen Kostenträger oder einem Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften des
Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden. Mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, ist Pflegegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach
§ 2 Abs. 1 zu gewähren. Das Pflegegeld nach
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 lebt mit Beginn des Entlassungsmonats wieder auf.
(2) Für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose in Einrichtungen im Sinne des
§ 72 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach
§ 2 Abs. 2 gewährt werden.

§ 5

(1) Leistungen nach § 1 Abs. 1
werden vom Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch vom Ersten des Antragsmonats an gewährt.
(2) Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes nach diesem Gesetz tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Im Übrigen tritt eine Minderung oder Entziehung der Leistungen nach
§ 1 Abs. 1 und § 8
mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Werden anzurechnende Leistungen (
§ 3 Abs. 3 und 4 ) nachgezahlt, so ist der Zeitpunkt des rückwirkenden Einsetzens der Nachzahlung maßgebend.

§ 6

(1) Die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Leistungen nach
§ 1 Abs. 1 und § 8
ist ausgeschlossen.
(2) Mit Leistungen nach
§ 1 Abs. 1 und § 8
dürfen verrechnet werden
1.
Beträge, die wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach diesem Gesetz gemäß den
§§ 45 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
zu erstatten sind,
2.
Überzahlungen, die durch nachträgliche Gewährung anzurechnender Leistungen (
§ 3 Abs. 3 und 4 ) entstanden sind,
3.
die nach § 19 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zu ersetzenden Beträge, soweit die Sozialhilfeleistungen für Pflegebedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld bestimmt ist.

§ 7

Ist beim Tode der oder des Berechtigten das Pflegegeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch. In Höhe des nicht ausgezahlten Pflegegeldes wird dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), den Kindern, den Eltern oder den Geschwistern für den Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem sie die oder den Berechtigten überwiegend allein gepflegt oder betreut haben; sind die Kosten der Pflege beziehungsweise Betreuung ganz oder teilweise übernommen worden, so wird Pflegegeld in Höhe der übernommenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages gewährt. Unter denselben Voraussetzungen ist auch anderen Personen das Pflegegeld zu gewähren, wenn eine bezugsberechtigte Person im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden ist.

§ 8

(1) Hilflose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, hatten, erhalten das Pflegegeld weiter, wenn die Hilflosigkeit andauert und die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Soweit Hilflose Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den
§§ 36 bis 38 , Verhinderungspflege nach
§ 39 , teilstationäre Pflege nach
§ 41 oder Kurzzeitpflege nach
§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten, werden diese Leistungen in Höhe des Pflegegeldes nach
§ 37 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
angerechnet, das dem jeweils anerkannten Pflegegrad nach
§ 15 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
entspricht. Eine Anrechnung erfolgt nicht bei Hilflosen, für die der Pflegegrad 1 nach
§ 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
anerkannt ist. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach
§ 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
und gemäß beamtenrechtlichen Vorschriften. Hilflose, die am 31. März 1995 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Teil des Landes Berlin hatten, in dem das
Grundgesetz erst seit dem 3. Oktober 1990 gilt, werden so behandelt, als hätten sie einen Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung festgesetzt ist.
(2) Blinden und hochgradig Sehbehinderten, die bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Halbsatz 1 genannten Fassung hatten und die zugleich am 31. März 1995 einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten, ist mindestens ein Pflegegeld in Höhe des sich bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Betrages zu gewähren. Dasselbe gilt für Gehörlose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten. Sollte sich nach der neuen Rechtslage ein höherer Pflegegeldbetrag ergeben, ist dieser zu gewähren.
(3) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 1 und 2 gilt
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
(4) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Anhebung der Pflegestufe ausgeschlossen. Tritt eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ein, die eine Absenkung der Pflegestufe oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, ist der Pflegegeldanspruch entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
(5) Personen, die Berechtigte nach den Absätzen 1 oder 2 mit einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen IV bis VI überwiegend alleine pflegen (Pflegepersonen) und denen bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der im ersten Halbsatz genannten Fassung erstattet wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen weiter, wenn die Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung von dem Versicherer noch nicht verlangt werden kann, weil die dafür vereinbarte Mindestrente noch nicht erreicht worden ist. Pflegepersonen, denen bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung gewährt wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
weiter.

§ 9

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des
Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.

§ 10

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 11

(1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die in Absatz 1 genannten Stellen gilt
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(3) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach diesem Gesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs und zur Gewährleistung statistischer Erhebungen die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen.
(4) Zur Gewährleistung des Datenschutzes gilt bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die in Absatz 1 genannten Stellen
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.

§ 12

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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