Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 10. Juni 1998
Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 10. Juni 1998
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.09.2019 (GVBl. S. 602) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 | 21.06.1998 |
§ 1 - Förderung des E-Government | 01.01.2020 |
§ 2 - Gewährleistung des Datenschutzes | 01.01.2020 |
§ 3 - Kosten | 21.06.1998 |
§ 4 - Steuerung | 01.01.2020 |
§ 5 - Erlass von Verwaltungsvorschriften | 01.01.2020 |
§ 6 - Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | 01.01.2020 |
§ 1 Förderung des E-Government
(1) Zur Förderung des E-Government bei der Durchführung der Aufgaben nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt
§ 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
sinngemäß für den Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes
und die dieses Gesetz ausführenden Behörden entsprechend.
(2)
§ 9 Absatz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes
in Verbindung mit
§ 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
sowie der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207) findet in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
gewähren.
§ 2 Gewährleistung des Datenschutzes
(1) Bei einem Datenabgleich und einem automatisierten Datenabruf finden die Vorschriften des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(Schutz der Sozialdaten) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Im Übrigen gilt zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Aufgaben nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
§ 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
§ 3 Kosten
Die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.
§ 4 Steuerung
Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Gewährung der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweit relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.
§ 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum
Asylbewerberleistungsgesetz
und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.
(2) Die Verwaltungsvorschriften nach
§ 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.
§ 6 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
für Personen, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, gelten
§ 2 Absatz 2
und
§ 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
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