Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) Vom 10. Mai 2011
Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) Vom 10. Mai 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin (WOBFrau) vom 10. Mai 2011 | 25.05.2011 |
Eingangsformel | 25.05.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 25.05.2011 |
§ 1 - Wahl- und Bestellungsverfahren | 25.05.2011 |
§ 2 - Vorbereitung der Wahl | 25.05.2011 |
§ 3 - Wahlvorstand | 25.05.2011 |
§ 4 - Wählerinnenverzeichnis | 20.09.2020 |
§ 5 - Wahlausschreiben | 20.09.2020 |
§ 6 - Wahlvorschläge | 20.09.2020 |
§ 7 - Wahlverfahren | 25.05.2011 |
§ 8 - Schriftliche Stimmabgabe | 25.05.2011 |
§ 9 - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen | 25.05.2011 |
§ 10 - Feststellung des Wahlergebnisses | 25.05.2011 |
§ 11 - Benachrichtigung, Annahme der Wahl und Bekanntmachung des Wahlergebnisses | 20.09.2020 |
§ 12 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen | 25.05.2011 |
§ 13 - Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin | 25.05.2011 |
§ 14 - Wahl- und Bestellungskosten | 25.05.2011 |
§ 15 - Berechnung von Fristen | 25.05.2011 |
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 25.05.2011 |
Auf Grund des § 16a Absatz 8 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Wahl- und Bestellungsverfahren |
§ 2 | Vorbereitung der Wahl |
§ 3 | Wahlvorstand |
§ 4 | Wählerinnenverzeichnis |
§ 5 | Wahlausschreiben |
§ 6 | Wahlvorschläge |
§ 7 | Wahlverfahren |
§ 8 | Schriftliche Stimmabgabe |
§ 9 | Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen |
§ 10 | Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 11 | Benachrichtigung, Annahme der Wahl und Bekanntmachung des Wahlergebnisses |
§ 12 | Aufbewahrung der Wahlunterlagen |
§ 13 | Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin |
§ 14 | Wahl- und Bestellungskosten |
§ 15 | Berechnung von Fristen |
§ 16 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 1 Wahl- und Bestellungsverfahren
Die Durchführung der Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin sowie das Bestellungsverfahren nach § 16 Absatz 1 und § 16a Absatz 1 bis 7 des Landesgleichstellungsgesetzes richten sich nach dieser Verordnung.
§ 2 Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Frauenvertreterin mindestens drei volljährige wahlberechtigte Dienstkräfte, die nicht für das Amt der Frauenvertreterin oder der Stellvertreterin kandidieren, als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Frauenvertreterin kein Wahlvorstand, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten eine Versammlung der wahlberechtigten weiblichen Dienstkräfte zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Diese Versammlung wählt eine Versammlungsleiterin. Die Versammlungsleiterin und der Wahlvorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Gibt es in einer Dienststelle keine Frauenvertreterin, so beruft die Dienststelle eine Versammlung gemäß Absatz 2 Satz 1 ein. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Findet eine Versammlung gemäß Absatz 2 nicht statt oder wählt diese keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten.
(5) Die regelmäßige Wahl der Frauenvertreterin und der Stellvertreterin soll zeitgleich mit der regelmäßigen Personalratswahl durchgeführt werden.
§ 3 Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin vor und führt sie durch; er kann wahlberechtigte Dienstkräfte als Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe oder bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere stellt sie die notwendigen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass alle Wahlberechtigten rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
§ 4 Wählerinnenverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten weiblichen Dienstkräfte (Wählerinnenverzeichnis). Die Wählerinnen sollen darin mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Stellenzeichen sowie Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Wahlvorstand hält das Verzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und berichtigt es gegebenenfalls.
(2) Das Wählerinnenverzeichnis oder eine Abschrift ist spätestens vier Wochen vor der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses müssen spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12.00 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Betreffenden unverzüglich, möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe mitzuteilen.
(4) Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist.
§ 5 Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muss enthalten
1.
das Datum seines Erlasses und die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,
2.
die Voraussetzungen von Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin,
3.
die Angabe, wo und wann das Wählerinnenverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen oder elektronisch eingesehen werden können,
4.
den Hinweis, dass nur die weiblichen Dienstkräfte wählen können, die in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind,
5.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis bis zum Werktag vor der Stimmabgabe, 12.00 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.
den Hinweis, dass die Frauenvertreterin und ihre Stellvertreterin auf getrennten Stimmzetteln gewählt werden und dass sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muss, wer als Frauenvertreterin und wer als Stellvertreterin vorgeschlagen wird,
8.
den Hinweis, dass Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Frauenvertreterin als auch für die Wahl ihrer Stellvertreterin unterbreiten können und dass eine Bewerberin sowohl als Frauenvertreterin als auch als Stellvertreterin vorgeschlagen werden kann,
9.
Angaben über den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt gegeben werden,
10.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
11.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe gemäß § 8 Absatz 1 und
12.
Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(2) Das Wahlausschreiben oder eine Abschrift ist vom Tag des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten oder es ist den Wahlberechtigten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich oder elektronisch Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Eine Bewerberin kann sowohl für das Amt der Frauenvertreterin als auch für das Amt der Stellvertreterin vorgeschlagen werden.
(2) Jeder Wahlvorschlag, mit dem jeweils eine Bewerberin als Frauenvertreterin oder Stellvertreterin vorgeschlagen werden kann, muss nachweislich von mindestens drei Wahlberechtigten unterstützt werden; dies gilt nicht für Dienststellen mit weniger als sechzig weiblichen Dienstkräften. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Dienststelle oder Betrieb der Bewerberin sind anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftlich oder elektronisch erteilte Zustimmung der Bewerberin beizufügen. Aus dem Wahlvorschlag muss sich ergeben, ob die Beschäftigte für das Amt der Frauenvertreterin, der Stellvertreterin oder für beide Ämter vorgeschlagen wird.
(3) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein gültiger Wahlvorschlag für eine Liste eingegangen, so hat der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Absatz 2). Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen für diejenige Liste auf, für welche bisher keine Vorschläge eingegangen sind. In der Bekanntmachung ist daraufhinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(4) Geht auch innerhalb der Nachfrist des Absatzes 3 kein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Frauenvertreterin oder ihrer Stellvertreterin ein, hat der Wahlvorstand bekannt zu geben, dass eine Wahl bezüglich der betreffenden Liste nicht stattfindet. In diesem Fall informiert die Dienststelle die Wahlberechtigten über die Möglichkeit eines Bestellungsverfahrens gemäß § 13 dieser Verordnung.
(5) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Namen der Bewerberinnen aus den gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Absatz 2).
§ 7 Wahlverfahren
(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe von zwei getrennten Stimmzetteln für das Amt der Frauenvertreterin und der stellvertretenden Frauenvertreterin ausgeübt. Für die Wahl der Frauenvertreterin sind Stimmzettel in anderer Farbe als für die Wahl der Stellvertreterin zu verwenden. Im Übrigen müssen alle Stimmzettel für die jeweilige Wahl dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Stellenzeichen und Art der Beschäftigung aufgeführt. Die Wählerinnen kennzeichnen die von ihnen gewählten Bewerberinnen durch Ankreuzen an der auf den Stimmzetteln vorgesehenen Stelle. Stimmzettel, auf denen mehr als eine Bewerberin angekreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.
(2) Jede Wahlberechtigte kann eine Stimme für die Frauenvertreterin und eine Stimme für ihre Stellvertreterin abgeben.
(3) Eine Wählerin, die durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufzusuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen erlangt hat. Wahlbewerberinnen, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(4) Die Wahl findet in einem Wahlraum statt, in dem die Möglichkeit einer unbeobachteten Abgabe der Stimme besteht. Die Stimmzettel werden unbeobachtet ausgefüllt, in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und in eine verschlossene Wahlurne eingeworfen. In Dienststellen, in denen an mehreren Tagen gewählt wird, ist in dem jeweiligen Wahllokal für alle Stimmvorgänge dieselbe Wahlurne zu verwenden, die bis zum Abschluss der Wahl nicht geöffnet werden darf. Während der Wahl sind mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend. Sind Wahlhelferinnen bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin.
(5) Die Wählerin händigt die gefalteten Stimmzettel dem mit der Entgegennahme betrauten Mitglied des Wahlvorstandes aus. Vor Einwurf der Stimmzettel in die Urne ist festzustellen, ob die Wählerin im Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
§ 8 Schriftliche Stimmabgabe
(1) Der Wahlvorstand hat einer Wahlberechtigten, die an ihrer persönlichen Stimmabgabe gehindert ist, auf ihr Verlangen
1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin abzugebende Erklärung, in der diese gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 erforderlich, durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert auszuhändigen oder zu übersenden.
(3) Die Wählerin gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie
1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den die Stimmzettel gelegt sind, und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
4.
Die Wählerin kann, soweit erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens ausüben lassen.
§ 9 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 8), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Zur Frauenvertreterin ist gewählt, wer in der Liste der Bewerberinnen für das Hauptamt die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dies gilt entsprechend für die Liste der Bewerberinnen für das Amt der Stellvertreterin. Das Losverfahren führt der Wahlvorstand durch.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Niederschrift, die von der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die auf jede Bewerberin entfallenen gültigen Stimmen sowie die Namen der gewählten oder durch Los ermittelten Bewerberinnen enthalten.
§ 11 Benachrichtigung, Annahme der Wahl und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die zur Frauenvertreterin und zu ihrer Stellvertreterin Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl. Die zur Frauenvertreterin und zu ihrer Stellvertreterin Gewählten haben den Zugang der Nachricht unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn eine Gewählte nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand mitteilt, dass sie die Wahl ablehnt. Lehnt eine Gewählte die Wahl ab, tritt an ihre Stelle die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl in dieser Liste. Ist keine weitere Kandidatin auf der Liste verfügbar, gilt § 6 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Ist eine Bewerberin für beide Ämter gewählt, so ist davon auszugehen, dass sie das Amt der Frauenvertreterin annimmt und das Amt der Stellvertreterin nicht antritt, wenn sie sich nicht innerhalb von drei Werktagen gegenüber dem Wahlvorstand anders erklärt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Sobald die Namen der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie bekannt und teilt sie der Dienststelle und dem Personalrat mit.
§ 12 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen werden von der Frauenvertreterin mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufbewahrt. Blieb die Wahl erfolglos, bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen auf.
§ 13 Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin
(1) Ist das Amt der Frauenvertreterin oder Stellvertreterin nicht besetzt und liegen die Voraussetzungen für eine Wahl gemäß § 16a Absatz 3 LGG nicht vor, weist die Dienststelle die Wahlberechtigten auf die Möglichkeit der Bestellung für die Zeit bis zur nächsten anstehenden regulären Wahl hin und informiert über das Bestellungsverfahren.
(2) Die Dienststelle leitet das Bestellungsverfahren ein, wenn von drei volljährigen Wahlberechtigten ein Bestellungsvorschlag bei ihr eingegangen ist. Sie informiert die Wahlberechtigten über das laufende Bestellungsverfahren und gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge binnen einer Frist von zwei Wochen einzureichen. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechend.
(3) Wird innerhalb dieser Frist kein weiterer Vorschlag eingereicht, bestellt die Dienststelle die vorgeschlagene Kandidatin zur Frauenvertreterin oder Stellvertreterin.
(4) Liegt bis zum Ablauf der Frist mehr als ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, beruft die Dienststelle innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Frauenversammlung ein. Die Dienststelle bestellt die Versammlungsleitung. Die Wahlberechtigten stimmen über die vorgeschlagenen Kandidatinnen der jeweiligen Liste geheim nach dem Mehrheitsprinzip ab.
(5) Die Dienststelle bestellt die Kandidatin mit der jeweils höchsten Stimmenzahl zur Frauenvertreterin oder zur Stellvertreterin. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Für die bestellte Frauenvertreterin sowie die Stellvertreterin gilt § 11 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Dienststelle die Aufgaben des Wahlvorstandes entsprechend ausübt.
(7) Geht nach der Unterrichtung durch die Dienststelle gemäß Absatz 1 kein Vorschlag ein, informiert die Dienststelle erneut nach jeweils drei Monaten.
§ 14 Wahl- und Bestellungskosten
Die sächlichen Kosten der Wahl und Bestellung trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in § 2 Absatz 2 und 3 sowie in § 13 Absatz 4 genannten Frauenversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand haben keine Minderung der Bezüge oder Entgelte einschließlich Zulagen, Zuschlägen und sonstigen Entschädigungen zur Folge. Soweit die in Satz 2 genannten Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen, gilt dies ebenfalls als Arbeitsleistung, die durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Tarifliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 15 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl zur Frauenvertreterin vom 3. Juni 1993 (GVBl.S. 246) außer Kraft.
Berlin, den 10. Mai 2011
Der Senat von Berlin | |
Klaus Wowereit | Harald Wolf |
Regierender Bürgermeister | Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen |
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