HG 20/21
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 20/21) Vom 17. Dezember 2019

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 20/21) Vom 17. Dezember 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 5 und Anlage geändert, § 12a neu gefasst, § 12b eingefügt durch Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 20/21) vom 17. Dezember 201901.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
Abschnitt I - Allgemeine Ermächtigungen01.01.2020
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2020
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2020
§ 3 - Gewährleistungsermächtigungen01.01.2020
§ 4 - Hebesätze01.01.2020
§ 5 - Haushaltsüberschreitungen01.01.2020
Abschnitt II - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2020
§ 6 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2020
§ 7 - Gesetzliche Sperre01.01.2020
§ 8 - Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften01.01.2020
§ 9 - Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen01.01.2020
§ 10 - Erwerb und Veräußerung von Grundstücken gemäß Hauptstadtfinanzierungsvertrag 201701.01.2020
§ 11 - Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit01.01.2020
§ 12 - Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds01.01.2020
§ 12a - Isolierte Jahresabschlüsse der Bezirke, SIWA, Haushaltsreste01.01.2020
§ 12b - Parlamentsvorbehalt01.02.2021
Abschnitt III - Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben01.01.2020
§ 13 - Personalwirtschaftliche Ermächtigungen01.01.2020
§ 14 - Personalwirtschaftliche Einschränkungen01.01.2020
§ 15 - Deckungsfähigkeit und Zweckbindung01.01.2020
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2020
§ 16 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2020
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2020
Anlage01.01.2020
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird für 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 40.191.658.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 24.076.463.200 Euro und für 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 33.826.869.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 14.181.404.900 Euro festgestellt, und zwar
1.
für das Haushaltsjahr 2020
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 30.425.907.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 23.822.279.200 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.765.751.100 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 254.184.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;
2.
für das Haushaltsjahr 2021
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 23.905.120.800 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 14.030.401.900 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 9.921.748.600 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 151.003.000 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird wegen der Corona-Pandemie und ihrer Folgen ermächtigt, auf Grundlage eines Feststellungsbeschlusses des Abgeordnetenhauses über das Bestehen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verfassung von Berlin und einer außergewöhnlichen Notsituation nach § 2 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse in Höhe von bis zu 7.300.000.000 Euro Kredite im Haushaltsjahr 2020 aufzunehmen. Soweit die Kredite nach Satz 1 im Haushaltsjahr 2020 nicht in voller Höhe benötigt werden, müssen sie einer Rücklage zur Bewältigung der Notlage, ihrer Folgen und zur Beseitigung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch über das Planjahr 2021 hinaus zugeführt werden. Vorrangig dieser Rücklage sind auch die zukünftigen Haushaltsüberschüsse zuzuführen. Jede Entnahme aus dieser Rücklage, soweit nicht im Haushaltsplan vorgesehen, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses. Nach Satz 1 aufgenommene Kredite sind beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023 über einen Zeitraum von 27 Jahren in gleichmäßigen Raten zu tilgen, soweit nicht das Abgeordnetenhaus konjunkturbedingt im jeweiligen Haushaltsgesetz anders beschließt. Erfolgt diese Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds sowie beim Sondervermögen Schulbaufinanzierungsfonds anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.
(5) Die Ermächtigungen der Absätze 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(6) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 8 Satz 3 aufzunehmen.
(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2020 und 2021 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin
1.
Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 1.200.000.000 Euro,
2.
Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Euro
zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien
1.
zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,
2.
zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,
3.
zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und
4.
zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
abzuschließende Kreditverträge bis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 8 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.
(5) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Unterstützung von Existenzgründungen durch Sozialunternehmen in Berlin, Angehörige aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.
(6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.
(7) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in Berlin haben.
(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 17.000.000 Euro zu übernehmen.
(9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 35.800.000 Euro zu übernehmen.
(10) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 6.000.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Rahmen der 6.000.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme des Stromnetzes durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen. Zur Absicherung des Flächenerwerbs mit Ausnahme von Wohnungsbeständen durch die zu gründende Berliner Bodenfonds GmbH wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, Gewährleistungen bis zu 250.000.000 Euro zu übernehmen.
(11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.
(12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.
(13) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.

§ 4 Hebesätze

(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2020 und 2021
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,
2.
für Grundstücke auf 810 vom Hundert
des Steuermessbetrages festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 5 Haushaltsüberschreitungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen. Das Notbewilligungsrecht des Senats bleibt unberührt.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Für die im Zusammenhang mit der Anmietung neuer oder zusätzlicher Büroflächen für die Bezirke oder die Hauptverwaltung entstehenden Miet- und Betriebskosten wird dieser Betrag auf jeweils 50.000.000 Euro, begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren, festgelegt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.
(3) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für 2020 und 2021 für über- und außerplanmäßige Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für 2020 und 2021 auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.
(4) Auf Beschluss des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses können die nötigen Verpflichtungen eingegangen werden, um einen Unternehmensvertrag mit den Berliner Bäder-Betrieben abzuschließen.

Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Die Senatsverwaltung für Finanzen kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

§ 7 Gesetzliche Sperre

(1) Zur Aufhebung der Sperre gemäß § 24 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bedarf es bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenrahmen von über 1.000.000 Euro zusätzlich zur Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen der Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses, sofern die Prüfung der Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ergibt, dass der Rahmen der bei Veranschlagung dargelegten Gesamtkosten überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die mittels standardisiertem Typenbau umgesetzt werden, sofern geprüfte Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für den Typenentwurf bereits vorliegen, sowie für Leistungen der Bauvorbereitung.

§ 8 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.
(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.
(4) Cross-Border-Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.
(5) Die Übertragung von Schulgrundstücken an Dritte ist ausgeschlossen, soweit diese Dritten sich nicht direkt oder indirekt in vollständigem Landeseigentum befinden. Gleiches gilt für Erbbaurechte an solchen Grundstücken. Schulgrundstücke im Sinne dieser Norm sind Grundstücke, die für öffentliche Schulen (§ 6 Absatz 2 des Schulgesetzes) genutzt werden.
(6) Greift das Land zu einer Aufstockungsfinanzierung, indem es bestehende bezirkliche Leistungen hinsichtlich einzelner bezirklicher Projekte durch oder auf Grund des Haushaltsgesetzes verstärkt, ist eine Absenkung der bisherigen bezirklichen Leistungen weder im Ansatz noch in der Auskehrung zulässig. Durch das Abgeordnetenhaus verstärkte oder geschaffene Teilansätze dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses zur Auflösung Pauschaler Minderausgaben herangezogen werden. Gleiches gilt für die Heranziehung zur Deckung, soweit in den jeweiligen Erläuterungen nicht ausdrücklich anders vorgesehen.

§ 9 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegenstehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

§ 10 Erwerb und Veräußerung von Grundstücken gemäß Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2017

Für Erwerb und Veräußerung der in § 8 des Hauptstadtfinanzierungsvertrages 2017 genannten Grundstücke gilt die Einwilligung des Abgeordnetenhauses nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung als erteilt. Veräußerungen unter Wert sind zulässig.

§ 11 Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit

Für den Bereich der Hauptverwaltung wird die Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung und für die Bezirke nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung ausgeschlossen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann mit vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses Ausnahmen zulassen.

§ 12 Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds

(1) Sofern die sich nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Errichtung eines Nachhaltigkeitsfonds ergebende Zuführung an das Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds die dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben übersteigt, wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, eine höhere Zuführung an das Sondervermögen zu leisten. Diese höheren Ausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Für Investitionen des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen sind. Dies gilt nicht für § 24 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung.

§ 12a Isolierte Jahresabschlüsse der Bezirke, SIWA, Haushaltsreste

(1) Die isolierten Jahresabschlüsse der Bezirke für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 werden neutral gestellt; die Ergebnisvorträge der Bezirke aus den Jahren 2018 und 2019 gelten insoweit fort.
(2) Für die Planjahre 2020 und 2021 sind haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 der Landeshaushaltsordnung innerhalb des SIWA nur mit Zustimmung des Hauptausschusses zulässig. Eine Corona-bedingte Revision ist ausgeschlossen.
(3) Aus dem Haushalt nicht verbrauchte Mittel, insbesondere aus den Konjunkturpaketen des Bundes sowie aus den kreditfinanzierten Soforthilfen und Rücklagen, werden der Rücklage nach § 62 der Landeshaushaltsordnung (Einzelplan 29, Titel 91903) zugeführt. Eine Entnahme aus dieser Rücklage bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses; § 37 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 12b Parlamentsvorbehalt

Vertragliche Verpflichtungen, auch Zuschlagserteilungen nach Ausschreibungsverfahren, darf das Land Berlin ab einem Gesamtvolumen von 500.000.000 Euro nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses eingehen (Parlamentsvorbehalt).

Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben

§ 13 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen nach der jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnung im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, das zuletzt durch Artikel I § 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, darf im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen eine Zulage gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht einstiegsamtübergreifend gewährt werden. Die für Besoldung zuständige Senatsverwaltung kann hinsichtlich der Beschränkung zur einstiegsamtübergreifenden Gewährung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Zur Beschäftigung von Personen im Rahmen des Pilotprojektes zum solidarischen Grundeinkommen und zur Umsetzung des Mietendeckels im Rahmen des im Gesetz vorgesehenen Bedarfs können mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen im Wege der Personalwirtschaft unterjährig Stellen eingerichtet werden.

§ 14 Personalwirtschaftliche Einschränkungen

Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

§ 15 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722, 42735 und 42821 für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Stipendiaten ausgewiesenen Mittel nur untereinander und auch einzelplanübergreifend deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 10 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können Personalausgaben auch für zusätzliche Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Rahmen der Deckungsfähigkeit geleistet werden, wenn eine geplante Ausweitung des Ausbildungsangebotes anderenfalls nicht realisierbar ist. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 sowie der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach Satz 2 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden. Mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16 Weitergeltung von Vorschriften

§ 2 Absätze 2 bis 4 und 8 sowie die §§ 3, 4, 9 und 13 bis 15 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2019
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller

Anlage

Gesamtplan Haushaltsübersicht 2020
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungs- ermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus
Bisher 88.800 72.488.600 72.399.800 3.175.000
Veränderung --- 20.000 20.000 ---
Neu 88.800 72.508.600 72.419.800 3.175.000
02 Verfassungsgerichtshof
Bisher 1.000 785.000 784.000 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 1.000 785.000 784.000 ---
03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister
Bisher 649.766.300 2.588.740.200 1.938.973.900 710.625.000
Veränderung 8.760.000 115.483.000 106.723.000 7.500.000
Neu 658.526.300 2.704.223.200 2.045.696.900 718.125.000
05 Inneres und Sport
Bisher 335.662.600 2.526.065.700 2.190.403.100 914.852.000
Veränderung -1.565.000 18.934.000 20.499.000 15.029.000
Neu 334.097.600 2.544.999.700 2.210.902.100 929.881.000
06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Bisher 303.230.400 1.048.285.800 745.055.400 44.628.000
Veränderung 1.000 10.150.000 10.149.000 ---
Neu 303.231.400 1.058.435.800 755.204.400 44.628.000
07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Bisher 652.353.500 1.775.541.600 1.123.188.100 14.455.988.000
Veränderung 121.565.000 287.582.400 166.017.400 49.200.000
Neu 773.918.500 2.063.124.000 1.289.205.500 14.505.188.000
08 Kultur und Europa
Bisher 27.776.500 790.584.000 762.807.500 960.291.000
Veränderung 1.000 83.490.000 83.489.000 -12.925.000
Neu 27.777.500 874.074.000 846.296.500 947.366.000
09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Bisher 53.591.000 511.122.800 457.531.800 1.008.101.000
Veränderung 43.838.000 196.666.000 152.828.000 243.222.000
Neu 97.429.000 707.788.800 610.359.800 1.251.323.000
10 Bildung, Jugend und Familie
Bisher 190.154.800 4.420.664.900 4.230.510.100 279.579.600
Veränderung 47.382.300 63.912.300 16.530.000 35.688.000
Neu 237.537.100 4.484.577.200 4.247.040.100 315.267.600
11 Integration, Arbeit und Soziales
Bisher 258.688.700 1.294.092.500 1.035.403.800 952.082.600
Veränderung 1.001.000 83.851.700 82.850.700 ---
Neu 259.689.700 1.377.944.200 1.118.254.500 952.082.600
12 Stadtentwicklung und Wohnen
Bisher 317.937.000 902.317.500 584.380.500 1.622.360.000
Veränderung 520.000 -126.500.000 -127.020.000 9.707.000
Neu 318.457.000 775.817.500 457.360.500 1.632.067.000
13 Wirtschaft, Energie und Betriebe
Bisher 2.836.537.900 3.337.804.000 501.266.100 572.625.000
Veränderung 73.872.000 580.484.000 506.612.000 165.300.000
Neu 2.910.409.900 3.918.288.000 1.007.878.100 737.925.000
15 Finanzen
Bisher 265.704.000 648.148.800 382.444.800 266.175.000
Veränderung --- -6.400.000 -6.400.000 ---
Neu 265.704.000 641.748.800 376.044.800 266.175.000
20 Rechnungshof
Bisher 77.000 20.992.100 20.915.100 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 77.000 20.992.100 20.915.100 ---
21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Bisher 16.000 10.270.800 10.254.800 ---
Veränderung --- ----- ----- ---
Neu 16.000 10.270.800 10.254.800 ---
25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments
Bisher 113.201.000 196.286.500 83.085.500 333.845.000
Veränderung --- 5.239.000 5.239.000 3.741.000
Neu 113.201.000 201.525.500 88.324.500 337.586.000
27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke
Bisher -7.337.104.000 340.412.000 7.677.516.000 481.490.000
Veränderung 406.000.000 78.438.000 -327.562.000 ---
Neu -6.931.104.000 418.850.000 7.349.954.000 481.490.000
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten
Bisher 31.557.188.000 9.740.267.700 -21.816.920.300 700.350.000
Veränderung -500.338.000 -1.190.313.100 -689.975.100 -350.000
Neu 31.056.850.000 8.549.954.600 -22.506.895.400 700.000.000
Summe Einzelpläne 01-29
Bisher 30.224.870.500 30.224.870.500 --- 23.306.167.200
Veränderung 201.037.300 201.037.300 --- 516.112.000
Neu 30.425.907.800 30.425.907.800 --- 23.822.279.200
Summe Einzelpläne 31-45
Bisher 9.765.751.100 9.765.751.100 --- 254.184.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 9.765.751.100 9.765.751.100 --- 254.184.000
Summe Haushaltsplan
Bisher 39.990.621.600 39.990.621.600 --- 23.560.351.200
Veränderung 201.037.300 201.037.300 --- 516.112.000
Neu 40.191.658.900 40.191.658.900 --- 24.076.463.200
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2021
Einzel- plan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungs- ermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus
Bisher 88.800 80.707.100 80.618.300 ---
Veränderung --- 50.000 50.000 ---
Neu 88.800 80.757.100 80.668.300 ---
02 Verfassungsgerichtshof
Bisher 1.000 802.000 801.000 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 1.000 802.000 801.000 ---
03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister
Bisher 650.191.300 2.667.557.000 2.017.365.700 109.650.000
Veränderung --- 12.150.000 12.150.000 4.000
Neu 650.191.300 2.679.707.000 2.029.515.700 109.654.000
05 Inneres und Sport
Bisher 339.700.600 2.648.803.900 2.309.103.300 220.163.000
Veränderung 4.440.000 23.689.000 19.249.000 400.000
Neu 344.140.600 2.672.492.900 2.328.352.300 220.563.000
06 Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Bisher 303.230.400 1.082.975.200 779.744.800 34.220.000
Veränderung --- 750.000 750.000 ---
Neu 303.230.400 1.083.725.200 780.494.800 34.220.000
07 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Bisher 650.654.200 1.855.569.200 1.204.915.000 8.559.705.000
Veränderung --- 7.020.000 7.020.000 85.000.000
Neu 650.654.200 1.862.589.200 1.211.935.000 8.644.705.000
08 Kultur und Europa
Bisher 25.862.500 817.120.900 791.258.400 389.202.000
Veränderung --- 10.785.000 10.785.000 -21.425.000
Neu 25.862.500 827.905.900 802.043.400 367.777.000
09 Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Bisher 8.640.300 384.506.900 375.866.600 291.340.000
Veränderung 126.308.000 252.722.000 126.414.000 66.051.000
Neu 134.948.300 637.228.900 502.280.600 357.391.000
10 Bildung, Jugend und Familie
Bisher 179.447.800 4.682.101.100 4.502.653.300 195.248.500
Veränderung 50.118.000 62.586.000 12.468.000 15.388.000
Neu 229.565.800 4.744.687.100 4.515.121.300 210.636.500
11 Integration, Arbeit und Soziales
Bisher 261.394.000 1.347.277.600 1.085.883.600 767.355.500
Veränderung --- 60.710.000 60.710.000 19.200.000
Neu 261.394.000 1.407.987.600 1.146.593.600 786.555.500
12 Stadtentwicklung und Wohnen
Bisher 325.214.000 1.060.984.900 735.770.900 1.217.528.000
Veränderung 35.200.000 -100.000.000 -135.200.000 ---
Neu 360.414.000 960.984.900 600.570.900 1.217.528.000
13 Wirtschaft, Energie und Betriebe
Bisher 259.089.900 625.699.000 366.609.100 309.513.000
Veränderung 27.125.000 218.157.000 191.032.000 3.250.000
Neu 286.214.900 843.856.000 557.641.100 312.763.000
15 Finanzen
Bisher 265.682.000 648.762.600 383.080.600 165.359.000
Veränderung --- 6.400.000 6.400.000 ---
Neu 265.682.000 655.162.600 389.480.600 165.359.000
20 Rechnungshof
Bisher 37.000 22.643.100 22.606.100 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 37.000 22.643.100 22.606.100 ---
21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Bisher 16.000 10.869.600 10.853.600 ---
Veränderung --- 500.000 500.000 ---
Neu 16.000 11.369.600 11.353.600 ---
25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments
Bisher 116.701.000 214.083.400 97.382.400 331.614.900
Veränderung --- 17.741.000 17.741.000 7.000.000
Neu 116.701.000 231.824.400 115.123.400 338.614.900
27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke
Bisher -7.579.053.000 502.314.000 8.081.367.000 434.435.000
Veränderung 445.000.000 239.383.000 -205.617.000 105.000.000
Neu -7.134.053.000 741.697.000 7.875.750.000 539.435.000
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten
Bisher 26.548.679.000 3.702.799.300 -22.845.879.700 725.200.000
Veränderung 861.353.000 736.901.000 -124.452.000 ---
Neu 27.410.032.000 4.439.700.300 -22.970.331.700 725.200.000
Summe Einzelpläne 01-29
Bisher 22.355.576.800 22.355.576.800 --- 13.750.533.900
Veränderung 1.549.544.000 1.549.544.000 --- 279.868.000
Neu 23.905.120.800 23.905.120.800 --- 14.030.401.900
Summe Einzelpläne 31-45
Bisher 9.921.748.600 9.921.748.600 --- 151.003.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 9.921.748.600 9.921.748.600 --- 151.003.000
Summe Haushaltsplan
Bisher 32.277.325.400 32.277.325.400 13.901.536.900
Veränderung 1.549.544.000 1.549.544.000 279.868.000
Neu 33.826.869.400 33.826.869.400 14.181.404.900
Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2020
Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2020
Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. €
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 31.802,1
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 35.031,7
3. Finanzierungssaldo -3.229,6
Deckung des Finanzierungsdefizits
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 12.287,5
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5 7.300,0
5. Rücklagenbewegung
Entnahmen aus Rücklagen 543,9
Zuführungen an Rücklagen 4.611,7 -4.067,8
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre
Einnahmen aus Überschüssen 139,7
darunter:
Überschüsse der Bezirke 139,7
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 142,3
darunter:
Fehlbetrag der Bezirke 0,0 -2,6
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 405,9
ausgabeseitige Verrechnungen 405,9 0,0
8. Summe 3.229,6
Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2021
Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2021
Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. €
1. Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 29.640,4
2. Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 33.417,5
3. Finanzierungssaldo -3.777,1
Deckung des Finanzierungsdefizits
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5 334,3
Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3 0,0
5. Rücklagenbewegung
Entnahmen aus Rücklagen 3.778,9
Zuführungen an Rücklagen 1,8 3.777,1
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre
Einnahmen aus Überschüssen 0,0
darunter:
Überschüsse der Bezirke 0,0
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0
darunter:
Fehlbetrag der Bezirke 0,0
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 407,6
ausgabeseitige Verrechnungen 407,6 0,0
8. Summe 3.777,1
Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2020
Gesamtplan 2020 Kreditfinanzierungsplan 2020
Kredite am Kreditmarkt Mio. €
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 12.287,5
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 4.987,5
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 7.300,0
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. A. im öffentlichen Bereich 20,2
6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 20,2
7. Netto-Neuverschuldung insgesamt 7.279,8
Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2021
Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2021
Kredite am Kreditmarkt Mio. €
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.334,3
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.334,3
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 0,0
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 19,6
6. Netto-Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 19,6
7. Netto-Neuschuldungtilgung insgesamt 19,6
Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2020 und 2021
Ansatz 2020 Mio. € Ansatz 2021 Mio. € Ansatz 2019 Mio. € Ist 2018 Mio. €
Laufende Rechnung (Betriebshaushalt)
Einnahmen der laufenden Rechnung 30.129 28.383 29.305 28.494
Ausgaben der laufenden Rechnung 31.948 29.953 26.233 25.094
Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) -1.819 -1.570 3.072 3.400
Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt)
Einnahmen der Kapitalrechnung 1.395 795 934 846
darunter Zuweisungen für Investitionen 1.17895 579 611 507
Vermögensaktivierung 16 16 29 34
Ausgaben der Kapitalrechnung 3.027 2.894 3.128 2.724
darunter Investitionsausgaben 2.954 2.831 3.075 2.639
Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -1.632 -2.099 -2.193 -1.878
nachrichtlich:
Globalpositionen (Saldo) 221 -108 104 0
Finanzierungssaldo -3.230 -3.777 983 1.521
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