Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG) In der Fassung vom 5. Oktober 2004
Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG) In der Fassung vom 5. Oktober 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.05.2021 (GVBl. S. 503) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG) In der Fassung vom 5. Oktober 2004 | 01.08.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 20.02.2014 |
§ 1 - Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung | 20.02.2014 |
§ 2 - Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen | 20.02.2014 |
§ 3 - Staatliche Anerkennung von DDR-Ausbildungen | 01.08.2003 |
§ 4 - Ausländische Abschlüsse | 27.05.2021 |
§ 5 - Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung | 16.09.2006 |
§ 6 - Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen | 28.09.2008 |
§ 7 - Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen | 01.08.2003 |
§ 8 - Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen | 16.09.2006 |
§ 9 - Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen | 16.09.2006 |
§ 10 - Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen | 28.09.2008 |
§ 11 - Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform | 16.09.2006 |
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten | 28.09.2008 |
§ 13 - Datenschutz | 25.10.2020 |
§ 14 - Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 28.09.2008 |
§ 15 - Übergangsvorschriften | 16.09.2006 |
§ 16 - Inkrafttreten | 01.08.2003 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung |
§ 2 | Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen |
§ 3 | Staatliche Anerkennung von DDR-Ausbildungen |
§ 4 | Ausländische Abschlüsse |
§ 5 | Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung |
§ 6 | Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen |
§ 7 | Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen |
§ 8 | Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen |
§ 9 | Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen |
§ 10 | Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen |
§ 11 | Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform |
§ 12 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 13 | Datenschutz |
§ 14 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
§ 15 | Übergangsvorschriften |
§ 16 | Inkrafttreten |
§ 1 Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung
(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer
1.
das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit
a)
dem Diplom oder
b)
dem Bachelor of Arts,
2.
das Studium der Heilpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im Land Berlin mit
a)
dem Diplom oder
b)
dem Bachelor of Arts,
3.
a)
das Studium zum Kindheitspädagogen oder zur Kindheitspädagogin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Bachelor of Arts,
b)
die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung,
c)
die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin an einem staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Gymnasium im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung,
d)
die Nichtschülerprüfung zum Erzieher oder zur Erzieherin an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik mit der staatlichen Prüfung,
4.
die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung,
5.
die Ausbildung zum Familienpfleger oder zur Familienpflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Familienpflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung oder
6.
nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin
erfolgreich abgeschlossen hat, über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen.
(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
1.
a)
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a),
b)
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.)" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin (B.A.)" (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b),
2.
a)
„Staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Diplom-Heilpädagogin" (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a),
b)
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge (B.A.)"oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin (B.A.)" (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b),
3.
a)
„Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ (Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a),
b)
„Staatlich anerkannter Erzieher" oder „Staatlich anerkannte Erzieherin" (Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c),
4.
„Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin",
5.
„Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin",
6.
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin".
Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt:
1.
durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 genannten Berufe,
2.
durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Berufe.
§ 2 Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen
(1) Staatliche Anerkennungen, die nach einem Studien- oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichzustellen, sofern sie auf Grundlagen beruhen, die denen nach diesem Gesetz entsprechen.
(2) Wer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle die staatliche Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erzieher (B.A.)“ oder „Staatlich anerkannte Erzieherin (B.A.)“ erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ bzw. „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ zu führen.
§ 3 Staatliche Anerkennung von DDR-Ausbildungen
(1) Eine in der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossene erzieherische Ausbildung wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung oder einer von ihr bestimmten nachgeordneten Behörde als Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 1 dieses Gesetzes anerkannt, wenn der Bildungsgang nach Zugang, Inhalt, Dauer und Abschluss den im Land Berlin geltenden Bestimmungen entspricht und durch eine geeignete Anpassungsfortbildung sowie eine erfolgreiche Berufspraxis im Erziehungsdienst ergänzt wurde. Für Erzieher und Erzieherinnen im kirchlichen Dienst sowie Kinderdiakone und Kinderdiakoninnen entfällt die Voraussetzung einer erfolgreichen Berufspraxis.
(2) Die an eine erzieherische Ausbildung nach Absatz 1 gestellten Anforderungen werden erfüllt durch eine Ausbildung als:
-
Kindergärtner und Kindergärtnerin,
-
Horterzieher und Horterzieherin,
-
Heimerzieher und Heimerzieherin,
-
Erzieher und Erzieherin in Heimen und Horten,
-
Erzieher und Erzieherin für Jugendheime,
-
Gruppenerzieher und Gruppenerzieherin,
-
Erzieher und Erzieherin in Jugendwerkhöfen,
-
Krippenerzieher und Krippenerzieherin,
-
Unterstufenlehrer und Unterstufenlehrerin mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten,
-
Unterstufenlehrer und Unterstufenlehrerin mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort,
-
Unterstufenlehrer und Unterstufenlehrerin oder Lehrer und Lehrerin für untere Klassen,
-
Freundschaftspionierleiter und Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung,
-
Erzieher und Erzieherin im kirchlichen Dienst,
-
Kinderdiakon und Kinderdiakonin.
(3) Die Anpassungsfortbildung kann auch von einem durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde anerkannten gemeinnützigen Bildungsträger vermittelt werden, sofern durch geeignete Lehrkräfte die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Bedingungen erfüllt sind. An der Anpassungsfortbildung kann nur teilnehmen, wer während der Fortbildung eine andauernde hauptberufliche erzieherische Tätigkeit im Land Berlin mindestens im Umfang einer Halbtagstätigkeit ausübt. Die Anpassungsfortbildung schließt mit einem Kolloquium vor einer Kommission ab, die von einer von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung oder einer von dieser bestimmten nachgeordneten Behörde beauftragten Person geleitet wird.
(4) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 ist eine Anpassungsfortbildung, die in den Theorie- und Praxisteilen jeweils 120 Stunden umfasst. Sie muss gewährleisten, dass insbesondere Kenntnisse in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld vermittelt werden, das in der erworbenen erzieherischen Ausbildung nicht enthalten war.
(5) Im Theorieteil sind insbesondere zu vermitteln:
1.
rechtliche Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe,
2.
Grundlagen des pädagogischen Handelns und
3.
berufsfelderweiternd die sozialpädagogischen und psychologischen Bedingungen einer spezifischen Altersgruppe in der Kinder- und Jugendarbeit.
(6) Im Praxisteil soll die sachbezogene, personale und soziale Handlungskompetenz von Erziehern und Erzieherinnen erweitert werden.
(7) Eine erfolgreiche Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die sozialpädagogische Fachkraft nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung
1.
mindestens fünf Jahre erfolgreich im sozialpädagogischen Bereich tätig war oder
2.
mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufstätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nachweist.
§ 4 Ausländische Abschlüsse
(1) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13c Anwendung.
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die für die Ausübung des anzuerkennenden Sozialberufs gemäß § 1 Absatz 2 erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse und über die erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt und diese auf Verlangen nachweist. Das Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse gilt auch für die an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung teilnehmenden Personen.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 3 zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde. Die gemäß Satz 1 zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis der deutschen Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen.
(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin
1.
sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder
2.
aus physischen oder psychischen Gründen für die Ausübung des Berufs dauerhaft ungeeignet ist.
(2) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ausgestellte Urkunde einzuziehen. Die Beschäftigungsstelle und die Fachhochschule oder Fachschule, an der die Prüfung abgelegt wurde, sind zu benachrichtigen.
§ 6 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen
(1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Studiums an einer Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik findet in der Form von zwei in das Diplom-Studium integrierten praktischen Studiensemestern statt (integriertes Praktikum).
(2) Das integrierte Praktikum ergänzt die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Es soll die Befähigung vermitteln, unterschiedliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden in unmittelbarem Bezug zu der Klientel und zu den Zielgruppen von sozialer Arbeit anzuwenden. Dabei sollen die jeweiligen Aufgaben unter Berücksichtigung der administrativen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden.
(3) Die Dauer der praktischen Studiensemester gemäß Absatz 1 beträgt jeweils mindestens 18 Wochen. In den praktischen Studiensemestern sind praxisbezogene Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden und regelmäßige Supervisionen durchzuführen. Ein praktisches Studiensemester ist als Verwaltungspraktikum in einer Behörde oder bei einem gemeinnützigen Wohlfahrtsverband als Träger der freien Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe, die Funktionen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik erfüllen, unter Wahrnehmung sozialadministrativer Aufgaben abzuleisten. Das Verwaltungspraktikum kann auch in der Verwaltung eines privaten, nichtgemeinnützigen Trägers der Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe abgeleistet werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und sozialadministrativen Handlungsabläufen der einer Behörde vergleichbar ist.
(4) Die Fachhochschulen treffen im Einvernehmen mit der für die staatliche Anerkennung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Anforderungen an die praktischen Studiensemester und den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme.
§ 7 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen
Für den Ausbildungsgang der Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen finden die Bestimmungen des § 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
§ 8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen
(1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung an den Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Familienpflege findet in der Form von drei bis vier in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen im Umfang von insgesamt mindestens 1 400 Stunden statt und schließt mit einem Kolloquium ab.
(2) Die integrierten Praxisphasen ergänzen die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Hierbei soll die Befähigung vermittelt werden, in der Fachschule erworbene Kenntnisse unter Anleitung von erfahrenen Fachkräften in der Praxis anzuwenden. Dabei sollen die beruflichen Aufgaben in berufsbezogenen Arbeitsstätten kennen gelernt werden. Durch Vorgabe von Pflicht- und Wahlpflichtbereichen ist zu gewährleisten, dass die Studierenden unterschiedliche sozialpflegerische und sozialpädagogische Tätigkeitsfelder berufspraktisch kennen lernen.
(3) In den Praxisphasen ist praxisbegleitender Unterricht im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu erteilen. Der praxisbegleitende Unterricht kann zu Blöcken zusammengefasst werden. In jeder Praxisphase soll mindestens ein ausführliches Gespräch zwischen dem Praktikanten oder der Praktikantin, dem Praxisanleiter oder der Praxisanleiterin und der zuständigen Lehrkraft der Fachschule stattfinden.
§ 9 Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen
(1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 6 geeignet, wenn sie
1.
dem Berufsbild des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen und der Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen,
2.
Praktikanten oder Praktikantinnen umfassend und kontinuierlich ausbilden können und
3.
geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen beschäftigen.
(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter oder Praxisanleiterin sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.
(3) Über die Anerkennung von Praxisstellen entscheiden die Fachhochschulen. Die anerkannten Praxisstellen sind der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.
(4) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten oder der Praktikantin Gelegenheit geben,
1.
die im Studium vermittelten Kenntnisse und Methoden in der Praxis anzuwenden und dabei mit Fachkräften anderer Disziplinen zusammenzuarbeiten,
2.
sich im Umgang mit der jeweiligen Klientel und deren Bezugspersonen zu üben,
3.
sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und
4.
ihre Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen kennen zu lernen.
Näheres regeln die Fachhochschulen im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung.
(5) Für die fachpraktische Ausbildung stellen die für Gesundheit, Jugend und Soziales zuständigen Abteilungen der Bezirksämter und die Träger der freien Gesundheits-, Jugend- oder Sozialhilfe eine ausreichende Anzahl geeigneter Praxisstellen zur Verfügung. Als Bezugsgröße für die bei den Bezirken vorhandenen Praxisplätze wird die in den Bezirksplänen ausgewiesene Zahl der Stellen für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen zu Grunde gelegt. Als Bezugsgröße für die freien Träger dienen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den freien Trägern insgesamt zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel. Mit den freien Trägern sind entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.
§ 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen
(1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 8 geeignet, wenn sie
1.
den jeweiligen Berufsbildern entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen,
2.
Praktikanten und Praktikantinnen umfassend und kontinuierlich ausbilden können,
3.
geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen beschäftigen und
4.
für den Beruf nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung oder für die Berufe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin anerkannt sind.
(2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen, staatlich anerkannte Familienpfleger und Familienpflegerinnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter oder Praxisanleiterin sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die für Gesundheit oder die für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.
(3) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten oder der Praktikantin Gelegenheit geben,
1.
in der Fachschule erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern,
2.
sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und
3.
Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Einrichtungen umfassend kennen zu lernen.
(4) Die Praxisstelle ist verpflichtet,
1.
einen Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle ersichtlich sind,
2.
nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand entsprechen,
3.
für jeden Praktikanten und jede Praktikantin eine Praxisbeurteilung zu fertigen und
4.
den Praktikanten und die Praktikantin für die Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht freizustellen.
§ 11 Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform
(1) Die Ausbildung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Berufe können in Teilzeitform durchgeführt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung.
(2) An Stelle der integrierten Praktika gemäß den §§ 6 und 8 ist eine berufspraktische Tätigkeit in einer nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Nr. 4 anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit während des gesamten Ausbildungsverlaufs abzuleisten. Der arbeitsrechtliche Status bleibt unberührt.
(3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1 abzuleistende Tätigkeit unverschuldet länger als drei Monate nicht ausgeübt werden, so ist die Ausbildung als unterbrochen anzusehen. Im Falle einer Unterbrechung und einer späteren Wiederaufnahme der Ausbildung entscheidet die Fachhochschule oder die Fachschule über die Wiederholung oder Nachholung von Ausbildungsabschnitten.
(4) Zu Beginn eines jeden Semesters ist der Fachhochschule oder der Fachschule ein Nachweis über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen.
(5) Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildungszeit ist der Fachhochschule oder der Fachschule unverzüglich anzuzeigen. Soweit kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 eingegangen wird, kann auf Antrag unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen die Ausbildung in Vollzeitform fortgesetzt werden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bezeichnungen nach § 1 Abs. 2 führt, ohne hierzu nach § 1 Abs. 1 oder den §§ 2 und 4 berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 13 Datenschutz
(1) Die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Stellen dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Die Daten sind bei den betroffenen Personen zu erheben.
(2) Soweit dies für die Erteilung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der staatlichen Anerkennung sowie der Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen nach den §§ 1 bis 5 erforderlich ist, dürfen die nachfolgenden personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) verarbeitet und an die am Verfahren beteiligten Stellen übermittelt werden:
1.
Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit der Antragsteller,
2.
Lebenslauf,
3.
Abschlußzeugnis der besuchten Ausbildungsstätte,
4.
ärztliches Attest und
5.
Führungszeugnis, Strafregisterauszug.
Darüber hinaus dürfen die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Daten an die dort genannten Stellen übermittelt werden. Zum Zwecke der Anerkennung von Praxisstellen dürfen Daten erhoben werden, die über die berufliche Qualifikation der Praxisanleiter und deren persönliche Daten nach Satz 1 Nr. 1 Auskunft geben.
§ 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsgruppen Bestimmungen über das Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung zu erlassen.
(2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Berufsgruppen jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über
1.
den Ausbildungsverlauf der integrierten Praxisphasen einschließlich der Feststellung der erfolgreichen Ableistung,
2.
Besonderheiten der Ausbildung in Teilzeitform,
3.
Eignung, Anerkennung und Auswahl der Praxisstellen, Qualifikation der Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen, Ausbildungspläne und Praxisbeurteilungen sowie Erfahrungsberichte des Praktikanten oder der Praktikantin,
4.
Zulassung zum Kolloquium, Verfahren sowie Art und Umfang der im Kolloquium zu erbringenden Leistungen, Folgen der erfolglosen Teilnahme,
5.
Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
6.
Ausbildungsabschlüsse in der Deutschen Demokratischen Republik, die Grundlage einer staatlichen Anerkennung als Erzieher oder Erzieherin sein können, sowie Zugang, Inhalt, Dauer und Abschluss einer Anpassungsfortbildung im Sinne von § 3 Abs. 1 sowie einer ergänzenden Berufspraxis, ferner die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Anerkennung von Fortbildungsträgern gemäß § 3 Abs. 3,
7.
die zeitliche Lage der in § 8 geregelten Praxisphasen.
(3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die gemäß § 1 Abs. 3 jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.
§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Wer ein Studium an einer Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhält die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen mit der Maßgabe, dass sich das einjährige Berufspraktikum auf sechs Monate verkürzt. Praktikanten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits sechs Monate des Berufspraktikums erfolgreich absolviert haben, erhalten ebenfalls auf Antrag nach Maßgabe des Satzes 1 die staatliche Anerkennung, auch wenn das einjährige Berufspraktikum noch nicht beendet ist. Die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen wird längstens bis zum 31. Dezember 2006 erteilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Ausbildungsgänge nach § 11.
(2) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach den bisher geltenden Regelungen des Erziehergesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 979), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33), und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Berufspraktikum und die staatliche Anerkennung von Erziehern und Kinderpflegern vom 17. Mai 1990 (GVBl. S. 1058), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33). Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach diesen Regelungen kann längstens bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden.
(3) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 7. September 2006 (GVBl. S. 894) begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe cdes Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht werden.
(4) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vor Beginn des Schuljahres 2007/2008 begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe bdes Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht werden.
(5) Staatliche Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin erteilt worden sind, stehen den Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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