Gesetz über die Statistik der Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst (Personalstrukturstatistikgesetz - PSSG) Vom 2. Dezember 2004
Gesetz über die Statistik der Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst (Personalstrukturstatistikgesetz - PSSG) Vom 2. Dezember 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Statistik der Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst (Personalstrukturstatistikgesetz - PSSG) vom 2. Dezember 2004 | 15.12.2004 |
Eingangsformel | 15.12.2004 |
§ 1 - Art und Zweck der Erhebung | 25.10.2020 |
§ 2 - Statistikstelle | 15.12.2004 |
§ 3 - Gesamtverfahren und Personalstrukturdatenbank | 15.12.2004 |
§ 4 - Erhebungseinheiten | 15.12.2004 |
§ 5 - Erhebungsperiodizität und Auswertungsstichtage | 15.12.2004 |
§ 6 - Erhebungsmerkmale und Merkmalskomplexe | 16.07.2021 |
§ 7 - Hilfsmerkmale | 15.12.2004 |
§ 8 - Auskunftspflicht und Datenqualität | 15.12.2004 |
§ 9 - Pseudonymisierung und Plausibilisierung | 15.12.2004 |
§ 10 - Statistische Geheimhaltung | 25.10.2020 |
§ 11 - Reidentifizierungsverbot | 15.12.2004 |
§ 12 - Strafvorschrift | 15.12.2004 |
§ 13 - Übergangsvorschriften | 01.01.2007 |
§ 14 - Geltung des Landesstatistikgesetzes | 15.12.2004 |
§ 15 - Verwaltungsvorschriften | 15.12.2004 |
§ 16 - Inkrafttreten | 15.12.2004 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für eine Landesstatistik. Über den unmittelbaren Landesdienst gemäß § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes einschließlich der Eigenbetriebe und der Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung werden aus den Personalverwaltungs- und Personalwirtschaftsdaten Erhebungen für eine Personalstrukturstatistik als Landesstatistik durchgeführt. Zweck der Personalstrukturstatistik ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung zu Struktur und Kosten des Personalbestandes stichtagsbezogen und in zeitlichen Entwicklungsverläufen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die auf Basis dieser Statistik bereitzustellenden Ergebnisse, Analysen, Prognosen und Modellrechnungen sind eine Grundlage für politische Entscheidungen im Land Berlin, insbesondere für Aufgaben übergreifender Personal- und Personalkostenplanung des unmittelbaren Landesdienstes.
§ 2 Statistikstelle
(1) Die Personalstrukturstatistik wird durchgeführt von der für Überwachung und Steuerung der Personalausgaben zuständigen Senatsverwaltung. Die mit der Erstellung der Personalstrukturstatistik beauftragte Organisationseinheit ist als Statistikstelle organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten der zuständigen Senatsverwaltung zu trennen.
(2) Aufgabe der Statistikstelle ist es,
1.
die statistischen Einzelangaben von den Auskunftspflichtigen zu erheben, auf ihre Plausibilität zu prüfen und statistisch aufzubereiten,
2.
die Ergebnisse in einem jährlichen Personalbestandsbericht dem Abgeordnetenhaus, dem Senat, den Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, den Beschäftigtenvertretungen, den Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie der Öffentlichkeit bereitzustellen,
3.
weitere statistische Standardauswertungen und Sonderaufbereitungen für das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, die Beschäftigtenvertretungen, die Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die wissenschaftliche Forschung bereitzustellen; diese Auswertungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Landeshaushalt entsprechende Stellen und Mittel in ausreichendem Umfang dafür vorsieht oder die entstehenden Kosten ersetzt werden,
4.
die Grundsätze der Neutralität, der Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit bei der Erhebung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse der Daten zu wahren,
5.
die statistische Geheimhaltung nach § 16 des Landesstatistikgesetzes zu sichern.
§ 3 Gesamtverfahren und Personalstrukturdatenbank
(1) Die Personalstrukturstatistik wird als Sekundärstatistik aus Einzeldaten der Personalverwaltungen und Personalwirtschaftsstellen des unmittelbaren Landesdienstes (einschließlich der Eigenbetriebe und der Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung) erhoben. Dazu werden pseudonymisierte Einzeldatensätze aus dem jeweils festgelegten Verfahren der integrierten Personalverwaltung oder einem anderen automatisierten Verfahren an die Statistikstelle übermittelt, einer stufenweisen statistischen Plausibilisierung unterworfen und in einer Personalstrukturdatenbank zusammengeführt.
(2) Die Nutzung der Einzeldaten der Personalstrukturdatenbank durch die Statistikstelle ist nur beschränkt zulässig; sie ist auf Auswertungen begrenzt, bei denen die Inhaltsfilter nach § 6 Abs. 3 verwendet werden bei gleichzeitiger Verknüpfung von nicht mehr als zwei sachlichen Merkmalskomplexen nach § 6 Abs. 5 verbunden mit dem Leitkomplex nach § 6 Abs. 4. Dies ist durch technischorganisatorische Maßnahmen zu sichern.
(3) Die Statistikstelle kann die Einzeldatensätze über einen Zeitraum von elf Jahren in der Personalstrukturdatenbank speichern und für statistische Auswertungen insbesondere für Zeit- und Strukturvergleiche nach Maßgabe des Absatzes 2 nutzen. Die Einzeldatensätze sind spätestens elf Jahre nach dem Erhebungsstichtag zu löschen.
§ 4 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Personen, die zum jeweiligen Berichtsstichtag als Arbeiter, Angestellte oder Beamte in der unmittelbaren Landesverwaltung oder als Richter beschäftigt sind oder sich in einem Ausbildungs- oder Anwärterverhältnis befinden, einschließlich der seit dem letzten Berichtsstichtag ausgeschiedenen oder aus dem unmittelbaren Landesdienst ausgegliederten Beschäftigten und der Beschäftigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
§ 5 Erhebungsperiodizität und Auswertungsstichtage
Die Daten der Personalstrukturdatenbank können quartalsweise zum 31. Dezember/1. Januar, zum 31. März/1. April, zum 30. Juni/1. Juli und zum 30. September/1. Oktober statistisch ausgewertet und von der Statistikstelle freigegeben werden. Monatliche Auswertungen von zusammengefassten Ergebnissen sind zulässig. Die Erhebung erfolgt kontinuierlich mit der monatlichen Freigabe durch die Auskunftspflichtigen.
§ 6 Erhebungsmerkmale und Merkmalskomplexe
(1) Die Erhebungsmerkmale werden in ihren zum Stichtag jeweils bestehenden rechtlich und organisatorisch vorgegebenen Ausprägungen erhoben.
(2) Die Erhebungsmerkmale werden nur jeweils einem Merkmalskomplex zugeordnet. Lediglich eine begrenzte Zahl von soziodemografischen und organisatorischen Merkmalen darf als Leitkomplex einheitlich mit allen Merkmalskomplexen verknüpft werden.
(3) Die Daten der Merkmalskomplexe können für die statistische Auswertung und die Plausibilisierung nach Inhaltsfiltern zugeordnet werden. Zulässige Inhaltsfilter sind folgende Gruppierungen: alle erfassten Beschäftigten gegliedert nach Beschäftigten des unmittelbaren Landesdienstes sowie nach Beschäftigten in Eigenbetrieben und in Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung, jeweils untergliedert in
1.
mit und ohne Auszubildende,
2.
mit und ohne Beschäftigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
3.
befristet Beschäftigte und Drittmittelbeschäftigte,
4.
regulär Beschäftigte mit und ohne Bezüge.
(4) Merkmale des Leitkomplexes sind:
1.
Geschlecht,
2.
Geburtsjahr,
3.
Arbeitszeit in vom Hundert der tariflichen oder beamtenrechtlichen Vollzeittätigkeit (Vollzeitäquivalent), Kennzeichnung der Altersteilzeit,
4.
Statusgruppe,
5.
Laufbahngruppe,
6.
Vergütungs-, Lohn-, Besoldungsgruppe,
7.
Tarif- oder Besoldungsrechtskreis Ost oder West,
8.
datenliefernder Bereich,
9.
die ersten zwei Stellen des Kapitels.
(5) Sachliche Merkmalskomplexe und deren Erhebungsmerkmale sind:
1.
organisatorische und kameralistische Zuordnung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin oder des Arbeitsgebietes
a)
Behörde,
b)
Kapitel,
c)
Titel,
d)
Unterkonto,
e)
Bereich,
f)
Stelle,
g)
Fachrichtungsschlüssel des Arbeitsgebietes,
h)
Bewertung des Arbeitsgebietes einschließlich des Datums der Bewertung,
i)
Funktionskennzahl nach staatlichen Aufgabenbereichen,
j)
Kostenrechnungsmerkmale;
2.
soziodemografische Zuordnung
a)
Geburtsmonat,
b)
Staatsangehörigkeit(en),
c)
Geburtsland,
d)
Familienstand,
e)
Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, Beginn, Ende,
f)
Grad der Schwerbehinderung,
g)
personenbezogene Zuweisung der anerkannten Pflichtplätze;
h)
nicht deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt,
i)
nicht deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils bei Geburt;
3.
Tätigkeit
a)
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis,
b)
ausgeübte Tätigkeit oder Ausbildungsart und -beruf,
c)
Beschäftigungs- oder Ausbildungsbeginn,
d)
Fachrichtungsschlüssel,
e)
Personalverantwortung, Leitungsfunktion,
f)
Ausbildungs-, Studienabschluss oder Abschlüsse,
g)
Zusatzqualifikation(en),
h)
Zugehörigkeit zum Personalüberhang (Beginn Monat, Jahr);
4.
Arbeitszeit, Teilzeit und Altersteilzeit
a)
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, zum Beispiel nach TV-L, nach der Arbeitszeitverordnung,
b)
individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,
c)
zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Berliner Anwendungstarifvertrag,
d)
besondere (bezahlte) Arbeitszeit,
e)
Arbeitszeitkonto,
f)
Kürzungssatz,
g)
Teilzeitbeschäftigung (Verlauf, Modell und Rechtsgrundlage),
h)
Altersteilzeit (Verlauf und Modell);
5.
Beurlaubungen und andere Abwesenheiten
a)
Beurlaubungen (Verlauf und Modell, mit oder ohne Bezüge, Rechtsgrundlage),
b)
Fehlzeiten,
c)
sonstige Abwesenheiten;
6.
Kosten- und Einkommensmerkmale
a)
Arbeitgeberkosten (Haushaltsbrutto), Kostenbestandteile,
b)
Bruttoeinkommen des oder der Beschäftigten, Bezügebestandteile,
c)
Nettoeinkommen,
d)
Abzüge,
e)
Lohnsteuerklasse,
f)
Kinder,
g)
Nebentätigkeit,
h)
letzte Lebensaltersstufenveränderung (Monat, Jahr),
i)
nächste Lebensaltersstufenveränderung (Monat, Jahr),
j)
Datum der Eingruppierung (Monat, Jahr),
k)
nächster Bewährungsaufstieg (Monat, Jahr),
l)
VBL-Pflicht,
m)
VBL-Abrechnungsverband,
n)
VBL-Umlage,
o)
VBL-Jahresbetrag,
p)
ohne Zahlung;
7.
Beschäftigungszeitraum im unmittelbaren Landesdienst, Fluktuation und Mobilität
a)
Zugänge (Eintrittsgründe, Eintrittsdatum),
b)
Beschäftigungszeiten,
c)
Dienstzeiten,
d)
Probezeit,
e)
Arbeitsvertrag, unbefristet oder befristet bis Monat und Jahr,
f)
Abordnung,
g)
Ausscheiden (Ausscheidensgründe, Ausscheidensdatum),
h)
Prämienzahlung.
§ 7 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
für die Erhebungseinheiten ein durch Pseudonymisierung zu bildendes Datensatzkennzeichen und ein Pseudonym der Personalnummer,
2.
für die Auskunftspflichtigen die Namen der bei den Auskunftspflichtigen für die jeweiligen Merkmalskomplexe oder Einzelmerkmale zuständigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sowie deren Telekommunikationsadressen.
§ 8 Auskunftspflicht und Datenqualität
(1) Auskunftspflichtig sind die für die jeweiligen Merkmalskomplexe oder Einzelmerkmale zuständigen Organisationseinheiten der Personalverwaltungen und Personalwirtschaftsstellen der Behörden des unmittelbaren Landesdienstes gemäß § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und der Eigenbetriebe sowie der Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung. Die Auskunftspflicht wird durch die monatliche Übermittlung der Einzeldaten aus dem jeweils festgelegten Verfahren der integrierten Personalverwaltung oder einem anderen automatisierten Verfahren erfüllt. Die Übermittlung erfolgt über eine automatisierte Schnittstelle insbesondere zum Verfahren Integrierte Personalverwaltung (IPV).
(2) Die Statistikstelle prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und sorgt zusammen mit dem Verfahrensverantwortlichen und den Auskunftspflichtigen für eine kontinuierliche Verbesserung der Datenqualität durch neue oder veränderte maschinelle Plausibilitäten sowie entsprechende Eingabehinweise.
(3) Werden die Ausgangsdaten für einzelne Merkmale oder ganze Merkmalskomplexe in Behörden des unmittelbaren Landesdienstes gemäß § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, in Eigenbetrieben oder in Betrieben nach § 26 der Landeshaushaltsordnung für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalbewirtschaftung nicht oder nur in nicht automatisierter Form erhoben, sind Fehlmeldungen zulässig und erforderlich. Ausgenommen sind die Meldungen zur Fluktuationsstatistik (§ 13 Abs. 3).
§ 9 Pseudonymisierung und Plausibilisierung
(1) Für die Übermittlung der Einzeldaten an die Statistikstelle sowie zur Klärung von Unplausibilitäten ist im jeweils festgelegten Verfahren der integrierten Personalverwaltung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 eine automatisierte Schnittstelle zu schaffen, die folgenden Anforderungen genügt:
1.
Durch symmetrische Pseudonymisierung von Namen, Vornamen und Geburtsdatum wird als Hilfsmerkmal nach § 7 Nr. 1 ein Datensatzkennzeichen gebildet. Ebenfalls durch symmetrische Pseudonymisierung wird die Personalnummer als weiteres Hilfsmerkmal nach § 7 Nr. 1 verschlüsselt. Die Pseudonymisierung hat mit einem sicheren kryptografischen Verfahren zu erfolgen. Die Pseudonymisierung und Depseudonymisierung erfolgen technisch und organisatorisch getrennt von den Auskunftspflichtigen, der Senatsverwaltung für Finanzen und der Statistikstelle.
2.
Die pseudonymisierten Einzeldaten aus den elektronischen Verfahren der integrierten Personalverwaltung werden der Statistikstelle automatisiert zur Plausibilisierung übermittelt. Die Plausibilisierung ist nach vordefinierten Kriterien vorzunehmen. Für Plausibilisierungen dürfen Daten der Personalstrukturdatenbank aus Vorerhebungen auch datensatzbezogen genutzt werden.
3.
Die Rückfragen der Statistikstelle zur Plausibilisierung von Einzeldaten erfolgen ausschließlich elektronisch. Dazu werden über die Schnittstelle Datensatzkennzeichen und Personalnummer depseudonymisiert. Die Korrekturen auf Grund der Rückfragen erfolgen mit der Datenübermittlung zum nächsten Erhebungszeitpunkt.
4.
Die Plausibilisierung unterliegt einer elektronischen Statusüberwachung zum Zwecke der Terminkontrolle.
5.
Sind zwischen der vorherigen und der laufenden Erhebung Daten, die Merkmale darstellen oder aus denen Merkmale gebildet werden, durch die Auskunftspflichtigen in elektronische Verfahren der integrierten Personalverwaltung eingepflegt oder korrigiert worden, so werden diese Merkmale mit dem Datum der Statusänderung zur rückwirkenden Ergänzung der Personalstrukturdatenbank mitübertragen.
6.
Plausibilisierte Einzeldaten werden mit der Datenfreigabe zu den Merkmalen nach § 6 datensatzweise aggregiert oder verkürzt und in die Personalstrukturdatenbank zur statistischen Auswertung nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 gespeichert.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind bei Übermittlungen von Einzeldaten aus anderen automatisierten Verfahren entsprechend anzuwenden.
§ 10 Statistische Geheimhaltung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gilt § 16 des Landesstatistikgesetzes.
(2) Die Nutzung der Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 für direkte Kontakte zwischen den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Statistikstelle und den Auskunftspflichtigen ist nur für Rückfragen zu systematischen Unplausibilitäten und zur Terminkontrolle nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 beschränkt zulässig.
(3) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Der Empfänger hat im Weiteren die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten. Veröffentlichungen dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen.
(4) Zur Verwendung für wissenschaftliche Vorhaben können im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag faktisch anonymisierte Mikrodatenfiles auf Basis der Einzeldatensätze der Personalstrukturdatenbank erstellt werden.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist für die Erarbeitung von Standardergebnissen und Sonderauswertungen zulässig. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Statistikstelle.
(6) Eine Rückübermittlung der plausibilisierten Daten aus der Personalstrukturdatenbank an die jeweiligen Auskunftspflichtigen ist nur in aggregierter Form als statistische Auswertung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 zulässig. § 24 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Übermittlung von plausibilisierten Einzelangaben an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum Zwecke des Datenabgleichs ist zulässig.
§ 11 Reidentifizierungsverbot
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
(2) Eine Zusammenführung von Einzelangaben nach Absatz 1 oder von diesen Einzelangaben mit anderen Angaben zur Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 ist untersagt.
§ 12 Strafvorschrift
Wer entgegen § 11 Abs. 2 Einzelangaben, die nach diesem Gesetz erhoben wurden, zur Herstellung eines Personenbezugs nutzt oder mit anderen Angaben zusammenführt, wird nach § 19 des Landesstatistikgesetzes bestraft. Ebenso wird bestraft, wer solche Handlungen anweist oder anderweitig initiiert.
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Für die Dauer von einem Jahr nach der ersten Datenerhebung ist die Statistikstelle ermächtigt, die historischen Einzeldaten ab dem 1. Januar 2001 zu erheben.
(2) Bis zur Funktionsfähigkeit der Personalstrukturdatenbank ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg berechtigt und verpflichtet, der Statistikstelle anonymisierte Einzeldatensätze aus der statistischen Aufbereitung von anonymisierten Daten aus dem Verfahren Integrierte Personalverwaltung (IPV) zu liefern.
(3) Solange die Personalstrukturdatenbank keinen Zugriff auf die wesentlichen fluktuationsrelevanten Merkmale erlaubt, kann die Statistikstelle jährlich bei den Auskunftspflichtigen nach § 8 eine Fluktuationsstatistik für den Beschäftigtenkreis nach § 1, nach Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen getrennt sowie nach Geschlecht, Personen und Vollzeitäquivalenten gegliedert, als Fallzahlenstatistik durchführen. Erhebungsmerkmale sind:
1.
der Jahresanfangsbestand,
2.
die Veränderungen durch folgende Zugänge:
a)
Neueinstellungen mit Dauervertrag, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, Rückkehr aus dem einstweiligen Ruhestand,
b)
Übernahme von Auszubildenden und Anwärtern und Anwärterinnen,
c)
Versetzung von anderen Dienstherren,
d)
Übernahme von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus anderen Dienststellen des unmittelbaren Landesdienstes,
e)
Übernahme von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus dem Zentralen Personalüberhangmanagement (befristet oder dauerhaft),
f)
Rückkehr beurlaubter Dienstkräfte nach längerfristiger Beurlaubung,
g)
Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis oder von Beamten und Beamtinnen in ein Angestelltenverhältnis,
h)
Arbeitszeiterhöhungen,
3.
die Veränderungen durch folgende Abgänge:
a)
Ausscheiden wegen Erreichung einer Altersgrenze, Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,
b)
Entlassung, Kündigung, Tod,
c)
Ausscheiden auf Grund besonderer Anreize,
d)
Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
e)
Wechsel in andere Dienststellen des unmittelbaren Landesdienstes,
f)
Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement,
g)
Inanspruchnahme längerfristiger Beurlaubungen,
h)
Abgang durch Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis oder von Beamten und Beamtinnen in ein Angestelltenverhältnis,
i)
allgemeine Arbeitszeitverkürzungen,
j)
Inanspruchnahme von Altersteilzeit,
4.
der Jahresendbestand.
§ 14 Geltung des Landesstatistikgesetzes
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen trifft, ist das Landesstatistikgesetz entsprechend anzuwenden.
§ 15 Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 6 Abs. 3 des Landesstatistikgesetzes zu prüfen, ob die Periodizität der Erhebung verlängert und der Umfang der Erhebungsmerkmale reduziert werden kann.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Feedback