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Gesetz über die psychosoziale Notfallversorgung für das Land Berlin (Psychosoziales Notfallversorgungsgesetz - PSNVG) Vom 27. August 2021

Gesetz über die psychosoziale Notfallversorgung für das Land Berlin (Psychosoziales Notfallversorgungsgesetz - PSNVG) Vom 27. August 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die psychosoziale Notfallversorgung für das Land Berlin (Psychosoziales Notfallversorgungsgesetz - PSNVG) vom 27. August 202111.09.2021
Eingangsformel11.09.2021
Inhaltsverzeichnis11.09.2021
§ 1 - Anwendungsbereich11.09.2021
§ 2 - Aufgaben der psychosozialen Notfallversorgung11.09.2021
§ 3 - Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung11.09.2021
§ 4 - Koordinierung11.09.2021
§ 5 - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die psychosoziale Notfallversorgung11.09.2021
§ 6 - Beirat psychosoziale Notfallversorgung11.09.2021
§ 7 - Rechtsstellung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung; Verordnungsermächtigung11.09.2021
§ 8 - Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung11.09.2021
§ 9 - Datenschutz11.09.2021
§ 10 - Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften11.09.2021
§ 11 - Inkrafttreten11.09.2021
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgaben der psychosozialen Notfallversorgung
§ 3Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung
§ 4Koordinierung
§ 5Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die psychosoziale Notfallversorgung
§ 6Beirat psychosoziale Notfallversorgung
§ 7Rechtsstellung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 8Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung
§ 9Datenschutz
§ 10Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 11Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die psychosoziale Notfallversorgung für betroffene Personen von Unglücks- und Notfallereignissen im Land Berlin.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf einsatzbezogene psychische Belastungen von Einsatzkräften der Berliner Feuerwehr, der Polizei Berlin, der Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger des Rettungsdienstes sowie der Mitwirkenden im Katastrophenschutz des Landes Berlin. Die psychosoziale Notfallversorgung dieser Einsatzkräfte stellen die jeweiligen Dienststellen, Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Trägerinnen oder Träger im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht durch geeignete Maßnahmen sicher.

§ 2 Aufgaben der psychosozialen Notfallversorgung

(1) Die psychosoziale Notfallversorgung steht, soweit in diesem Gesetz geregelt, unter der Verantwortung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Vorrangige Aufgabe der psychosozialen Notfallversorgung im Sinne dieses Gesetzes ist die kurzfristige, methodisch-strukturierte, nicht-therapeutische und psychosoziale Unterstützung, die von betroffenen Personen in der Akutphase in Anspruch genommen werden kann. Hierzu gehört auch das Angebot der Vermittlung in das soziale Netzwerk der betroffenen Personen, in mittel- und langfristige psychosoziale Hilfsangebote oder in die ambulante oder (teil-) stationäre klinische Diagnostik, Behandlung oder Rehabilitation. Die Akutphase beginnt nach einem Ereignis gemäß § 1 Absatz 1 und endet in der Regel spätestens nach sieben Tagen.
(3) Die bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung eingerichtete Zentrale Anlaufstelle koordiniert die mittel- und langfristigen Unterstützungsangebote des Landes Berlin für betroffene Personen von Terroranschlägen und Großschadensereignissen.
(4) Weitere über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen und Strukturen der psychosozialen Notfallversorgung bleiben unberührt.

§ 3 Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung

(1) Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung sind Behörden, Kirchen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Hilfsorganisationen, wie insbesondere das Erzbistum Berlin, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst, sowie andere Einrichtungen, soweit diese für die Aufgabenübertragung fachlich geeignet sind.
(2) Die psychosoziale Notfallversorgung wird durch qualifiziertes Personal, insbesondere Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kriseninterventionsgruppen der Trägerinnen und Träger oder anderer geeigneter Einrichtungen erbracht.
(3) Im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung regelt die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 die Organisation und Durchführung der psychosozialen Notfallversorgung in einer gesonderten Vereinbarung mit den Trägerinnen und Trägern gemäß Absatz 1. Diese Vereinbarung soll insbesondere Regelungen über die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, zu operativ-taktischen Standards, wie der Alarmierung und Kommunikation, zur Qualitätssicherung und Ausbildung sowie zur Finanzierung enthalten.

§ 4 Koordinierung

(1) Bei Unglücks- und Notfallereignissen gemäß § 1 Absatz 1 arbeiten die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung mit den Einsatzkräften der Gefahrenabwehr kooperativ zusammen.
(2) Die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung unterstehen den Weisungen der Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde. Sie werden auf der Einsatzstelle durch eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater psychosoziale Notfallversorgung koordiniert, die oder der als Ansprechperson für die jeweilige Einsatzleitung zur Verfügung steht.
(3) Ist bei einem Unglücks- oder Notfallereignis weiterer Koordinierungsbedarf absehbar, kann die Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde die Bildung einer Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung veranlassen. Die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung soll sich vorrangig aus den Einsatzkräften der psychosozialen Notfallversorgung zusammensetzen und die oder den Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung und die Zentrale Anlaufstelle, sofern sie nach § 2 Absatz 3 zuständig ist, beteiligen.
(4) Die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Lagefeststellung über den notwendigen Umfang psychosozialer Betreuungsmaßnahmen in der Akutphase,
2.
Beratung und Unterstützung der Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde bei der psychosozialen Notfallversorgung,
3.
Organisation von Maßnahmen der psychosozialen Notfallversorgung,
4.
Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere der Polizei Berlin und der Berliner Feuerwehr,
5.
Koordinierung und Bedarfsabschätzung der eingesetzten Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung in Abstimmung mit der medizinischen Einsatzleitung und
6.
Vorbereitung und Übergabe von Maßnahmen der psychosozialen Notfallversorgung an die regulären Institutionen der allgemeinen Gesundheitsversorgung und an die Zentrale Anlaufstelle, sofern sie nach § 2 Absatz 3 zuständig ist.
(5) Ein Weisungsrecht der Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung gegenüber Behörden, den Trägerinnen und Trägern der psychosozialen Notfallversorgung sowie Dritten besteht nicht.
(6) Sofern sich auf Grund eines Ereignisses gemäß § 1 Absatz 1 ein weiterer Koordinierungsbedarf abzeichnet und eine Zuständigkeit der Zentralen Anlaufstelle gemäß § 2 Absatz 3 nicht gegeben ist, kann die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung in eine anlassbezogene Koordinierungsstelle psychosoziale Notfallversorgung überführen, die in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eingerichtet wird. Die anlassbezogene Koordinierungsstelle psychosoziale Notfallversorgung soll insbesondere die psychosoziale Notfallversorgung über das Einsatzende hinaus koordinieren, betroffene Personen bei der Vermittlung in mittel- und langfristige psychosoziale Hilfsangebote unterstützen sowie mit Bundes- und Landesbehörden zusammenarbeiten.

§ 5 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die psychosoziale Notfallversorgung

(1) Die psychosoziale Notfallversorgung wird durch eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung, die oder der bei der Berliner Feuerwehr hauptamtlich tätig ist, geleitet und überwacht. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 und ist für das Qualitätsmanagement der psychosozialen Notfallversorgung verantwortlich. Die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
1.
Interessenvertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten der psychosozialen Notfallversorgung auf Bundesebene,
2.
Ermittlung der Einsatzkapazitäten und Ausbildungsstandards der psychosozialen Notfallversorgung,
3.
Sicherstellung der Qualität der Leistungserbringung durch geeignete Maßnahmen, die sich insbesondere auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der psychosozialen Notfallversorgung erstrecken,
4.
Unterstützung von Forschungsprojekten zur psychosozialen Notfallversorgung,
5.
Entwicklung und Pflege eines landesweiten Informations- und Auskunftssystems über Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der psychosozialen Notfallversorgung,
6.
Unterstützung und Beratung in Angelegenheiten der psychosozialen Notfallversorgung,
7.
Sicherstellung der Qualifizierung der in der psychosozialen Notfallversorgung tätigen Personen,
8.
Entwicklung und Pflege von Netzwerken zu Expertinnen und Experten sowie Anbieterinnen und Anbietern der psychosozialen Notfallversorgung auf nationaler und internationaler Ebene,
9.
Unterstützung und Beratung der Katastrophenschutzbehörden des Landes Berlin.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung muss über fachlich fundierte Kenntnisse und Erfahrungswissen in der psychosozialen Notfallversorgung verfügen.

§ 6 Beirat psychosoziale Notfallversorgung

(1) Die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 bilden durch jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zusammen mit der oder dem Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 einen Beirat psychosoziale Notfallversorgung, um eine ressortübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Dem Beirat sollen über Satz 1 hinaus auch die folgenden Stellen angehören:
1.
die Ärztliche Leitung Rettungsdienst gemäß § 5a des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, oder eine Vertretung,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Polizei Berlin,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung und
7.
die oder der Opferbeauftragte des Landes Berlin.
Der Beirat kann über seine nach Satz 1 und 2 ständigen Mitglieder hinaus weiteren Einrichtungen und Organisationen eine Beteiligung ermöglichen, sofern diese für die Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignet sind.
(2) Der Beirat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Unterstützung und Beratung der oder des Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung und seiner übrigen Mitglieder,
2.
Förderung der Zusammenarbeit der Beiratsmitglieder und
3.
Erfassung und Ausbau von Schnittstellen in die mittel- und langfristige Versorgung.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied wird im Beirat der psychosozialen Notfallversorgung durch eine Person vertreten. Die Leitung des Beirates der psychosozialen Notfallversorgung wird von der oder dem Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung wahrgenommen.
(4) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung wird bei Abwesenheit durch ein vom Beirat mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied vertreten. Die vorgeschlagene Person muss dem Beirat als ständiges Mitglied angehören.

§ 7 Rechtsstellung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung sind ehrenamtlich oder im Rahmen ihrer dienstlich geregelten Aufgaben tätig.
(2) Für die Tätigkeit bei Einsätzen oder angeordneten Übungen der psychosozialen Notfallversorgung gelten § 8 Absatz 1, 2 und 4, § 9 Absatz 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus der Zugehörigkeit zu den Trägerinnen und Trägern der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 nichts anderes ergibt.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Auslagenersatz und Verdienstausfall für die ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung, insbesondere bei Einsätzen und bei angeordneten Übungen zu treffen.

§ 8 Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung

Die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3 sind verpflichtet, nach den Vorgaben der oder des Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung für eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung der Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung zu sorgen.

§ 9 Datenschutz

(1) Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dürfen personenbezogene Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 3 verarbeitet und insbesondere übermittelt werden, soweit dies
1.
für die Durchführung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung des Einsatzes,
2.
für die weitere Betreuung der betroffenen Personen oder
3.
zur Unterrichtung von Angehörigen
erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist unzulässig, wenn die betroffene Person einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterrichtung ihren schutzwürdigen Interessen widerspricht.
(3) Zu den öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen gemäß Absatz 1 gehören neben der Berliner Feuerwehr, der Polizei Berlin, den Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträgern des Rettungsdienstes gemäß § 5 des Rettungsdienstgesetzes insbesondere die Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung gemäß § 3, die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen einschließlich der bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Zentralen Anlaufstelle und die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 nebst ihrer oder seiner Vertretung.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Absatz 1 sind:
1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift und E-Mail-Adresse,
5.
Telefonnummer und
6.
die Art der Betroffenheit vom Ereignis gemäß § 1 Absatz 1, beispielsweise verletzte, ersthelfende, vermissende oder angehörige Person.

§ 10 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Wenn Bestimmungen dieses Gesetzes den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen, erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Verwaltungsvorschriften nur im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 27. August 2021
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller
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