UBeschwG
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Gesetz über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung (Unterbringungsbeschwerdegesetz - UBeschwG -) Vom 14. September 2021

Gesetz über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung (Unterbringungsbeschwerdegesetz - UBeschwG -) Vom 14. September 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung und zur Änderung von Landesämtererrichtungsgesetzen vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1073)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung (Unterbringungsbeschwerdegesetz - UBeschwG -) vom 14. September 202125.09.2021
§ 1 - Unabhängige Beschwerdestelle25.09.2021
§ 2 - Ermächtigung zur Datenverarbeitung25.09.2021
§ 3 - Verhältnis zu anderen Beschwerdeinstanzen25.09.2021

§ 1 Unabhängige Beschwerdestelle

(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung gewährleistet, dass in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Personen, für die das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten nach Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist, sowie von Personen, die das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten im Rahmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder in Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes unterbringt, individuelle Beschwerden entgegengenommen und die Beschwerdeführenden im Prozess der Beschwerdebearbeitung beraten und begleitet werden, auch in Ergänzung zum behördlichen Beschwerdemanagement. Hierfür wird eine unabhängige Beschwerdestelle eingerichtet, mit deren Betrieb Dritte beauftragt werden können. Die von einem Dritten betriebene Beschwerdestelle ist hinsichtlich ihrer einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung fachlich eigenständig und unabhängig von Weisungen; unberührt hiervon bleiben Pflichten, die sich aus der Vertragserfüllung für die Beschwerdestelle ergeben. Die unabhängige Beschwerdestelle nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Die für die Prüfung der Beschwerden zuständigen Stellen erteilen den Mitarbeitenden der unabhängigen Beschwerdestelle die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen oder für statistische Zwecke benötigten Auskünfte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften; weitergehende Auskunftspflichten gegenüber der unabhängigen Beschwerdestelle bestehen nicht. Die der unabhängigen Beschwerdestelle obliegenden Auskunftspflichten werden vertraglich geregelt.
(2) Beschwerdeanliegen können von Bewohnerinnen und Bewohnern der in Absatz 1 genannten Unterkünfte sowie von sonstigen Personen an die unabhängige Beschwerdestelle gerichtet werden, sofern ein sachlicher Zusammenhang des Beschwerdegegenstands mit dem Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft besteht und sich die Beschwerde auf konkrete Sachverhalte bezieht. In sonstigen Angelegenheiten können sich Personen mit einem Fluchthintergrund an die unabhängige Beschwerdestelle wenden, sofern sich ihr Anliegen auf behördliche Leistungen bezieht, die der Integration in die Aufnahmegesellschaft dienen. Die Bestimmungen über Beistände und Bevollmächtigte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz finden sinngemäß Anwendung.
(3) Bei Beschwerden nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt in der unabhängigen Beschwerdestelle in der Regel nur eine Verweisberatung und Weiterleitung der Beschwerde an die für die Leistungsgewährung zuständige Stelle. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über das weitere Beschwerdeverfahren.

§ 2 Ermächtigung zur Datenverarbeitung

Sofern personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) verarbeitet werden, ist dies nur auf der Grundlage einer schriftlichen Einwilligung der ein Beschwerdeanliegen vorbringenden Personen zulässig. Richtet sich die Beschwerde gegen das Verhalten Dritter, so darf die Beschwerdestelle die im Rahmen der Beschwerde mitgeteilten personenbezogenen Daten an die für die Prüfung zuständige Behörde lediglich weiterreichen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beschwerdestelle ist im Übrigen nicht erlaubt.

§ 3 Verhältnis zu anderen Beschwerdeinstanzen

Durch die Inanspruchnahme der unabhängigen Beschwerdestelle wird weder das Recht zur Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde noch sonst ein Rechtsweg ausgeschlossen. Das Petitionsrecht nach Artikel 34 der Verfassung von Berlin bleibt unberührt.
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