Gesetz über den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAG) Vom 14. September 2021
Gesetz über den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAG) Vom 14. September 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Einführung einer Pflegefachassistenzausbildung für Berlin vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAG) vom 14. September 2021 | 01.01.2022 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2022 |
Erster Teil - Allgemeiner Teil | 01.01.2022 |
Erster Abschnitt - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung | 01.01.2022 |
§ 1 - Berufsbezeichnung | 01.01.2022 |
§ 2 - Erlaubniserteilung | 01.01.2022 |
§ 3 - Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse | 01.01.2022 |
§ 4 - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis | 01.01.2022 |
Zweiter Abschnitt - Inhalt der beruflichen Tätigkeit | 01.01.2022 |
§ 5 - Befähigung im Tätigkeitsbereich | 01.01.2022 |
Zweiter Teil - Ausbildung und Ausbildungsverhältnis | 01.01.2022 |
Erster Abschnitt - Ausbildung | 01.01.2022 |
§ 6 - Ausbildungsziel | 01.01.2022 |
§ 7 - Dauer, Struktur und Durchführung der Ausbildung | 01.01.2022 |
§ 8 - Anrechnung von Fehlzeiten | 01.01.2022 |
§ 9 - Träger der praktischen Ausbildung | 01.01.2022 |
§ 10 - Mindestanforderungen an Schulen | 01.01.2022 |
§ 11 - Gesamtverantwortung der Schule | 01.01.2022 |
§ 12 - Externenprüfung | 01.01.2022 |
§ 13 - Zugangsvoraussetzungen | 01.01.2022 |
§ 14 - Anrechenbarkeit einschlägiger Vorbildung auf die Dauer der Ausbildung | 01.01.2022 |
§ 15 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2022 |
Zweiter Abschnitt - Ausbildungsverhältnis | 01.01.2022 |
§ 16 - Ausbildungsvertrag | 01.01.2022 |
§ 17 - Pflichten des Ausbildungsträgers | 01.01.2022 |
§ 18 - Pflichten der Auszubildenden | 01.01.2022 |
§ 19 - Ausbildungsvergütung und Sachbezüge | 01.01.2022 |
§ 20 - Probezeit | 01.01.2022 |
§ 21 - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses | 01.01.2022 |
§ 22 - Beschäftigung im Anschluss an das Anstellungsverhältnis | 01.01.2022 |
§ 23 - Nichtigkeit von Vereinbarungen | 01.01.2022 |
§ 24 - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts | 01.01.2022 |
Dritter Teil - Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und die Dienstleistungserbringung | 01.01.2022 |
Erster Abschnitt - Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikation | 01.01.2022 |
§ 25 - Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten | 01.01.2022 |
§ 26 - Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildungen | 01.01.2022 |
§ 27 - Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind | 01.01.2022 |
§ 28 - Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind | 01.01.2022 |
§ 29 - Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation | 01.01.2022 |
§ 30 - Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation | 01.01.2022 |
§ 31 - Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen | 01.01.2022 |
§ 32 - Anpassungsmaßnahmen | 01.01.2022 |
§ 33 - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang | 01.01.2022 |
§ 34 - Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang | 01.01.2022 |
§ 35 - Eignungsprüfung | 01.01.2022 |
§ 36 - Kenntnisprüfung | 01.01.2022 |
§ 37 - Anpassungslehrgang | 01.01.2022 |
Zweiter Abschnitt - Dienstleistungserbringung | 01.01.2022 |
§ 38 - Dienstleistungserbringung | 01.01.2022 |
§ 39 - Berechtigung zur Dienstleistung | 01.01.2022 |
§ 40 - Anzeige der Dienstleistungserbringung | 01.01.2022 |
§ 41 - Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation | 01.01.2022 |
§ 42 - Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung | 01.01.2022 |
§ 43 - Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person | 01.01.2022 |
§ 44 - Pflicht zur erneuten Anzeige | 01.01.2022 |
§ 45 - Bescheinigung, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich ist | 01.01.2022 |
§ 46 - Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung | 01.01.2022 |
Vierter Teil - Finanzierung | 01.01.2022 |
§ 47 - Grundlagen der Finanzierung | 01.01.2022 |
§ 48 - Schulkosten | 01.01.2022 |
Fünfter Teil - Zuständigkeit, Statistik und Schlussvorschriften | 01.01.2022 |
Erster Abschnitt - Zuständigkeit | 01.01.2022 |
§ 49 - Zuständige Behörde | 01.01.2022 |
Zweiter Abschnitt - Statistik, Datenverarbeitung | 01.01.2022 |
§ 50 - Statistik, Verordnungsermächtigung | 01.01.2022 |
§ 51 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 01.01.2022 |
Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2022 |
§ 52 - Fortgeltung der Berufsbezeichnung | 01.01.2022 |
§ 53 - Begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegehilfegesetz | 01.01.2022 |
§ 54 - Übergangsvorschriften für Verfahren zur Gleichwertigkeit und Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Abschlüssen | 01.01.2022 |
§ 55 - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes | 01.01.2022 |
§ 56 - Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes | 01.01.2022 |
§ 57 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2022 |
§ 58 - Modellvorhaben | 01.01.2022 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeiner Teil | |
Erster Abschnitt Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung | |
§ 1 | Berufsbezeichnung |
§ 2 | Erlaubniserteilung |
§ 3 | Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse |
§ 4 | Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis |
Zweiter Abschnitt Inhalt der beruflichen Tätigkeit | |
§ 5 | Befähigung im Tätigkeitsbereich |
Zweiter Teil Ausbildung und Ausbildungsverhältnis | |
Erster Abschnitt Ausbildung | |
§ 6 | Ausbildungsziel |
§ 7 | Dauer, Struktur und Durchführung der Ausbildung |
§ 8 | Anrechnung von Fehlzeiten |
§ 9 | Träger der praktischen Ausbildung |
§ 10 | Mindestanforderungen an Schulen |
§ 11 | Gesamtverantwortung der Schule |
§ 12 | Externenprüfung |
§ 13 | Zugangsvoraussetzungen |
§ 14 | Anrechenbarkeit einschlägiger Vorbildung auf die Dauer der Ausbildung |
§ 15 | Verordnungsermächtigung |
Zweiter Abschnitt Ausbildungsverhältnis | |
§ 16 | Ausbildungsvertrag |
§ 17 | Pflichten des Ausbildungsträgers |
§ 18 | Pflichten der Auszubildenden |
§ 19 | Ausbildungsvergütung und Sachbezüge |
§ 20 | Probezeit |
§ 21 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 22 | Beschäftigung im Anschluss an das Anstellungsverhältnis |
§ 23 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
§ 24 | Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts |
Dritter Teil Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und die Dienstleistungserbringung | |
Erster Abschnitt Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikation | |
§ 25 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
§ 26 | Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildungen |
§ 27 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
§ 28 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
§ 29 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
§ 30 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
§ 31 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
§ 32 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 33 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 34 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 35 | Eignungsprüfung |
§ 36 | Kenntnisprüfung |
§ 37 | Anpassungslehrgang |
Zweiter Abschnitt Dienstleistungserbringung | |
§ 38 | Dienstleistungserbringung |
§ 39 | Berechtigung zur Dienstleistung |
§ 40 | Anzeige der Dienstleistungserbringung |
§ 41 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
§ 42 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 43 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
§ 44 | Pflicht zur erneuten Anzeige |
§ 45 | Bescheinigung, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich ist |
§ 46 | Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung |
Vierter Teil Finanzierung | |
§ 47 | Grundlagen der Finanzierung |
§ 48 | Schulkosten |
Fünfter Teil Zuständigkeit, Statistik und Schlussvorschriften | |
Erster Abschnitt Zuständigkeit | |
§ 49 | Zuständige Behörde |
Zweiter Abschnitt Statistik, Datenverarbeitung | |
§ 50 | Statistik, Verordnungsermächtigung |
§ 51 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 52 | Fortgeltung der Berufsbezeichnung |
§ 53 | Begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegehilfegesetz |
§ 54 | Übergangsvorschriften für Verfahren zur Gleichwertigkeit und Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Abschlüssen |
§ 55 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
§ 56 | Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 57 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 58 | Modellvorhaben |
Erster Teil Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2 Erlaubniserteilung
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
nach Abschluss der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen beruflichen Ausbildung die staatliche Abschlussprüfung oder die Externenprüfung nach § 12 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet erscheint und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
§ 3 Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse
(1) Die in anderen Bundesländern auf gesetzlicher Grundlage erteilten Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung im Bereich der Pflegefachassistenz dürfen im Land Berlin geführt werden.
(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossene Ausbildung, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurde, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes nach den §§ 29 und 30 dieses Gesetzes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes nicht gegeben, oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nach den §§ 31 bis 37 dieses Gesetzes nachzuweisen.
(3) Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach § 2, wenn
1.
die antragstellende Person einschränkungslos qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die der partielle Zugang begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem in diesem Gesetz geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung der eigentlich erforderlichen Ausgleichs- oder Anpassungsmaßnahmen der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die gesamte Ausbildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von der Berufstätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach § 2 erteilt würde, trennen lässt; hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Die antragstellende Person muss von der zuständigen Behörde unterrichtet werden, dass sie einen partiellen Zugang beantragen kann. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss den die Dienstleistung empfangenden Personen eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 ist zu verweigern, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.
§ 4 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht mehr erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
Zweiter Abschnitt Inhalt der beruflichen Tätigkeit
§ 5 Befähigung im Tätigkeitsbereich
Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen, dürfen die Aufgaben beruflich ausüben, zu denen sie auf Grund der Ausbildung nach diesem Gesetz befähigt sind. Dies betrifft insbesondere die in § 6 genannten Kompetenzen.
Zweiter Teil Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Erster Abschnitt Ausbildung
§ 6 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz vermittelt die für eine qualifizierte Mitwirkung bei der Pflege, Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Einrichtungen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrundeliegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrundeliegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
(2) Die Mitwirkung an der Pflege, Versorgung und Betreuung pflegerisch zu versorgender Personen im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der pflegerisch zu versorgenden Menschen, soweit die Mitwirkung nicht anderen Berufsgruppen vorbehalten ist. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer pflegeberuflichen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der pflegerisch zu versorgenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
1.
zur selbstständigen Wahrnehmung unter Prozessverantwortung einer Pflegefachperson:
a)
körperbezogene Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen sicher durchzuführen,
b)
im Pflegeprozess bei der Erstellung der Pflege- und Betreuungsplanung unterstützend mitzuwirken, den Pflegebericht fortzuschreiben und die eigenen Tätigkeiten und Beobachtungen selbständig zu dokumentieren,
c)
Kontakte mit pflegerisch zu versorgenden Personen und ihren Bezugspersonen herzustellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang zu pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Pflege und Betreuung zu unterstützen, Ressourcen zu erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einzubeziehen,
d)
pflegerisch zu versorgende Personen bei der Lebensgestaltung im Alltag unter Beachtung der Lebensgeschichte, der Kultur und der Religion zu unterstützen sowie die Teilhabe und Autonomie pflegerisch zu versorgender Personen durch Unterstützung und Begleitung bei der selbstständigen Anwendung digitaler Medien zu stärken,
e)
Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation durch gezielte Beobachtung rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu handeln,
f)
mit anderen Berufsgruppen unter Reflektion der Situation und der eigenen Rolle zusammenzuarbeiten,
2.
unter Anleitung und Überwachung einer Pflegefachperson:
a)
ausgewählte, ärztlich veranlasste diagnostische und therapeutische Verrichtungen durchzuführen, wie Vitalzeichenkontrolle, Medikamentengabe, subkutane Injektionen, Inhalationen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen,
b)
Personen in der Endphase ihres Lebens unterstützend zu begleiten und zu pflegen,
c)
an der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes mitzuwirken, und
d)
ausgewählte Assessmentinstrumente sicher anzuwenden.
(4) In der Ausbildung zu dem Beruf nach diesem Gesetz werden ein berufliches, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.
§ 7 Dauer, Struktur und Durchführung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform bis zu 36 Monate. Die Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(2) Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 1 000 Unterrichtsstunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 1 200 Stunden praktischer Ausbildung.
Sie bildet mindestens die Ausbildungsinhalte des ersten Ausbildungsdrittels der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ab.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Pflegeschulen nach den §§ 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung erlässt unter Beachtung der Vorgaben der nach § 15 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Rahmenlehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen.
(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen.
(5) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen der Akut- und Langzeitpflege auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in mindestens vier Einsätze, wobei mindestens der erste und der letzte Einsatz beim Träger der praktischen Ausbildung selbst zu absolvieren sind. In der Ausbildung sind Einsätze bei jedem der folgenden Einrichtungstypen durchzuführen:
1.
Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ambulante Pflegeeinrichtungen, die eine Zulassung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch innehaben.
Bei Rechtsverstößen kann einer Einrichtung die Ausbildung untersagt werden.
(6) Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Näheres wird in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt.
§ 8 Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden Urlaubszeiten, einschließlich Freistellungszeiten nach dem Bildungszeitgesetz vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 849), angerechnet.
(2) Fehlzeiten auf Grund von Erkrankungen der oder des Auszubildenden oder eines von ihr oder ihm zu beaufsichtigenden, zu betreuenden oder zu pflegenden Kindes bis zum 12. Lebensjahr werden bis zu höchstens 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, sowie höchstens 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf die Dauer der Ausbildung angerechnet.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung sind Fehlzeiten auf Grund eines wichtigen Grundes ebenfalls anzurechnen. Hierzu gehören insbesondere
1.
Fehlzeiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote,
2.
Fehlzeiten auf Grund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung wegen der Pflege von Angehörigen nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Fehlzeiten auf Grund von § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die mit unmittelbarer Wirkung gegen die oder den Auszubildenden erlassen wurden,
4.
Fehlzeiten wegen Maßnahmen auf Grund einer Katastrophe oder einer Großschadenslage im Sinne des § 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610) in der jeweils geltenden Fassung.
Fehlzeiten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 werden nur insoweit angerechnet, wie sie eine Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch weitergehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(5) Nicht als Fehlzeit gelten Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den für kirchliche Träger geltenden Regelungen zur Mitarbeitervertretung.
§ 9 Träger der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.
(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 5 sein,
1.
die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2.
die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
1.
die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können,
2.
die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, und
3.
die nach § 7 Absatz 6 erforderliche Praxisanleitung gesichert ist.
(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrags für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.
(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne des § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder des § 4 des Personalvertretungsgesetzes, des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt in Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.
§ 10 Mindestanforderungen an Schulen
(1) Die Mindestanforderungen an die Pflegeschulen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes und nach dem Pflegeschulanerkennungsgesetz gelten für die Ausbildung nach diesem Gesetz entsprechend, mit der Ausnahme, dass die fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung nachgewiesen werden muss.
(2) Durch die nach § 4 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen können darüber hinaus gehende Anforderungen für die Ausbildung nach diesem Gesetz festgelegt werden, insbesondere die fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte sowie das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze und Lehrkräfte.
§ 11 Gesamtverantwortung der Schule
(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.
(2) Die Pflegeschule überprüft, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
§ 12 Externenprüfung
(1) Ohne die nach diesem Gesetz vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert zu haben, kann eine antragstellende Person die Prüfung für Externe an der Pflegeschule ablegen,
1.
wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Umfang des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels absolviert hat und diese abbricht oder
2.
wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert und die staatliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) Der Abschnitt über das Ausbildungsverhältnis nach diesem Gesetz findet keine Anwendung auf Personen nach Absatz 1.
§ 13 Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach diesem Gesetz ist, dass die sich bewerbende Person
1.
nicht gesundheitlich ungeeignet für die Tätigkeit nach § 5 im Sinne des § 2 Nummer 3 ist,
2.
das für die Ausbildung erforderliche Sprachniveau der deutschen Sprache aufweist und
3.
die Berufsbildungsreife, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist.
§ 14 Anrechenbarkeit einschlägiger Vorbildung auf die Dauer der Ausbildung
(1) Eine im Geltungsbereich des Pflegeberufegesetzes abgeschlossene Maßnahme zur Qualifizierung für zusätzliche Betreuungskräfte im Sinne der §§ 43b und 53b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung sowie berufsqualifizierende Maßnahmen in der Pflege können auf die Dauer der Ausbildung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden, dass die Hälfte der Maßnahme- oder Ausbildungszeit der abgeschlossenen Vor- oder Ausbildungsmaßnahme als durchgeführt angesehen wird, höchstens aber bis zur Hälfte der Gesamtdauer der Ausbildung nach diesem Gesetz.
(2) Absatz 1 gilt insoweit nicht, wie zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit nicht erreicht oder die Durchführung der Ausbildung gefährdet wird. Das Nähere regelt die nach § 15 zu erlassende Verordnung.
§ 15 Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf nach diesem Gesetz nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach dem zweiten Teil,
2.
die sprachlichen Anforderungen und deren Nachweis nach § 2 Nummer 4 und § 13 Nummer 2,
3.
die staatliche Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und eine Urkunde nach § 1,
4.
die Prüfung für Externe nach § 12,
5.
die Bildung von Noten,
6.
die Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten, der Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Prüfungsniederschriften,
7.
die Mindestanforderungen an die Vorbildung und die dazu vorzulegenden Nachweise für den Bereich der Anerkennung und der Dienstleistungserbringung nach dem dritten Teil,
8.
die Anrechenbarkeit einschlägiger Vorbildung nach § 14 Absatz 1 sowie
9.
das Nähere zu den Modellvorhaben nach § 58.
(2) In den Mindestanforderungen nach Absatz 1 Nummer 7 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 29 und 31 beantragen, das Folgende zu regeln:
1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
das Verfahren über Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung nach dem zweiten Abschnitt des dritten Teils dieses Gesetzes,
sowie
4.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 und den §§ 32 bis 37.
(3) Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Art und die zuständige Stelle des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 13 Absatz 1 Nummer 2,
2.
die weiteren Anforderungen für die Ausbildung an Pflegeschulen nach § 10 Absatz 2,
3.
die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 5,
4.
die Anforderungen an die Praxisanleitung nach § 7 Absatz 6,
5.
die Finanzierung nach dem vierten Teil sowie
6.
die Berufsausübung durch eine entsprechende Berufsordnung.
Zweiter Abschnitt Ausbildungsverhältnis
§ 16 Ausbildungsvertrag
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung und die oder der Auszubildende schließen einen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
1.
die Bezeichnung des Berufs, in dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ausbildung,
3.
Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
4.
eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
5.
die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
6.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
7.
die Dauer der Probezeit,
8.
eine Bestimmung, dass sich bei Nichtbestehen der staatlichen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr verlängert,
9.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung nach § 19 einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2,
10.
den Umfang des Urlaubsanspruches,
11.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und
12.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder der §§ 3 und 4 des Personalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich von mindestens einem gesetzlichen Vertreter, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und bei Minderjährigen zusätzlich dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die Absätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Diese Zustimmung darf erst erteilt werden, wenn die Pflegeschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 festgestellt hat. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die oder der Auszubildende und bei Minderjährigen auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
§ 17 Pflichten des Ausbildungsträgers
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
2.
zu gewährleisten, dass die Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können und ihre Dokumentation gesichert ist,
3.
sicherzustellen, dass die nach § 7 Absatz 6 zu gewährleistende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
4.
der oder dem Auszubildenden kostenlos Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
5.
die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen, bei Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern-, Vor- und Nachbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen und diese organisatorisch zu ermöglichen.
(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.
§ 18 Pflichten der Auszubildenden
(1) Die oder der Auszubildende hat sich aktiv zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die oder der Auszubildende ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
2.
die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3.
die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 Absatz 5 geltenden Bestimmungen, vornehmlich über die Schweigepflicht, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren sowie
4.
die Rechte der pflegerisch zu versorgenden Personen zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten.
§ 19 Ausbildungsvergütung und Sachbezüge
(1) Die Träger der Ausbildung haben der oder dem Auszubildenden über den gesamten Zeitraum der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die allgemein für das Arbeitsentgelt auf Grund der nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den weitergehenden Regelungen des Steuerrechts anerkannt sind, angerechnet werden; sie dürfen 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den allgemeinen Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
§ 20 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit darf vier Kalendermonate nicht unterschreiten, wenn sich aus anzuwendenden Tarifvereinbarungen keine andere Dauer ergibt.
§ 21 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist und sich auch aus anzuwendenden Vorschriften eines Tarifvertrages nichts anderes ergibt, ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannte Wartezeit von sechs Monaten durch die Dauer der Probezeit nach diesem Gesetz ersetzt ist. Die Regelung des § 23 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
1.
von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder
2.
von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(5) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 22 Beschäftigung im Anschluss an das Anstellungsverhältnis
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 23 Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen, sind nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis begründet.
(3) Nichtig ist insbesondere eine Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
§ 24 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die Vorschriften dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglied geistlicher Gemeinschaften sind.
Dritter Teil Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und die Dienstleistungserbringung
Erster Abschnitt Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikation
§ 25 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.
(5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
§ 26 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossenen Ausbildungen
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1, wenn
1.
sie mit dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsstand gleichwertig ist oder
2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Ausbildungsnachweise nach den Vorschriften und unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen nach den §§ 27 und 28.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
§ 27 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur auf Grund der folgenden Ausbildungsnachweise erfolgen:
1.
Einem Ausbildungsnachweis,
a)
der dem Niveau entspricht, das genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegefachassistentin oder dem Pflegefachassistenten entspricht, oder
2.
ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegefachassistentin oder dem Pflegefachassistenten entspricht.
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/36/EG, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
(3) Als Diplome gelten auch
1.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt worden sind, sofern die Ausbildungsnachweise
a)
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
b)
von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig anerkannt worden sind und
c)
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin und des Pflegefachassistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, und
2.
Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch dieselben Rechte verleihen, die nach dem Recht des Herkunftsstaats erworben worden sind.
§ 28 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die
1.
in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und
2.
mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.
(2) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
§ 29 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten, wenn
1.
sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der im zweiten Teil und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 15 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufweist oder
2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auf Grund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen nach § 31 ausgeglichen werden.
§ 30 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
Wesentliche Unterschiede nach § 29 Nummer 2 liegen vor, wenn
1.
die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 15 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
2.
die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes des Berufes sind, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 15 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.
§ 31 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person erworben hat
1.
durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin oder des Pflegefachassistenten in Vollzeit oder Teilzeit oder
2.
durch lebenslanges Lernen.
(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
§ 32 Anpassungsmaßnahmen
Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die antragstellende Person die erforderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, nicht vorlegen kann.
§ 33 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Bei fehlender Gleichwertigkeit im Sinne des § 29 ist als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person
1.
eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
2.
eine Berufsqualifikation nachweist, die
a)
in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
b)
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, oder
3.
die antragstellende Person lediglich über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem in Artikel 11 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
§ 34 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Bei fehlender Gleichwertigkeit im Sinne des § 29 ist als Anpassungsmaßnahme eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die
1.
in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist, und
2.
weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
§ 35 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung aus dem Herkunftsstaat und der Ausbildung nach diesem Gesetz, die zuvor auf Grund der eingereichten Nachweise festgestellt worden sind.
(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
§ 36 Kenntnisprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
§ 37 Anpassungslehrgang
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens 18 Monate dauern.
(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.
(4) Ist die Prüfung bestanden worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
Zweiter Abschnitt Dienstleistungserbringung
§ 38 Dienstleistungserbringung
Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er nach § 39 zur Dienstleistung berechtigt ist.
§ 39 Berechtigung zur Dienstleistung
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1.
über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,
2.
während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist,
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes nach diesem Gesetz ergibt,
4.
in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet ist zur Ausübung des Berufes nach diesem Gesetz und
5.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufes nach diesem Gesetz erforderlich sind.
§ 40 Anzeige der Dienstleistungserbringung
(1) Wer beabsichtigt, in Berlin als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, hat dies der zuständigen Behörde vorab schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation ist vorzulegen:
1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3.
eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
a)
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage
aa)
eine rechtmäßige Niederlassung im Bereich des Berufes nach diesem Gesetz in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,
bb)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und
cc)
keine Vorstrafen vorliegen, oder
b)
ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass eine Tätigkeit, die des Berufes nach diesem Gesetz entspricht, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht reglementiert ist, und
4.
eine Erklärung über die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der antragstellenden Person.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der anzeigenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
§ 41 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
1.
eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
2.
eine Berufsqualifikation, die
a)
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
b)
in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf nach diesem Gesetz entspricht, erforderlich ist, und
c)
entweder im Sinne des § 29 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die anzeigende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt. Die anzeigende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung nach § 35 ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die anzeigende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann. Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so berechtigt die Berufsqualifikation der anzeigenden Person zur Dienstleistungserbringung.
§ 42 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die anzeigende Person berechtigt ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 5 als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die anzeigende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der anzeigenden Person anfordern.
§ 43 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf nach § 1 als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im Sinne des § 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung nach § 1 führen, auch wenn sie nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzt.
(3) Im Übrigen unterliegt die dienstleistungserbringende Person nach Maßgabe des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. Sie ist nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1.
eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
2.
den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Bereich des Berufs nach diesem Gesetz in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3.
die Tatsache, dass ihr die berufliche Ausübung von Tätigkeiten dieses Berufsfeldes untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Berufs nach diesem Gesetz geeignet ist.
§ 44 Pflicht zur erneuten Anzeige
Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Anzeige erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde erneut abzugeben.
§ 45 Bescheinigung, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich ist
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf nach diesem Gesetz in Berlin auf Grund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
1.
die genaue Berufsbezeichnung,
2.
die Bestätigung, dass die antragstellende Person rechtmäßig unter ihrer Berufsbezeichnung niedergelassen ist,
3.
die Angabe, dass der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
4.
die Bestätigung, dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.
§ 46 Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung
(1) Im Falle von berechtigten Zweifeln ist die zuständige Behörde berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
(2) Wird gegen die Pflichten nach § 43 Absatz 4 verstoßen, so hat die nach § 49 zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der betreffenden dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
Vierter Teil Finanzierung
§ 47 Grundlagen der Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Ausbildung nach dem zweiten Teil richtet sich
1.
nach § 17a in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Buchstabe g) des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 ist, oder
2.
nach § 48, wenn der Träger der praktischen Ausbildung eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 oder 3 ist.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigen.
(3) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, ist dies bei der Finanzierung mindernd zu berücksichtigen.
§ 48 Schulkosten
(1) Die Kosten der Ausbildung in Pflegeschulen, die nicht notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind, werden anteilig aus Landesmitteln nach Maßgabe der dafür veranschlagten Haushaltsmittel übernommen.
(2) Die Kosten der Ausbildung für Ausbildungsplätze in Pflegeschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind, können ebenfalls anteilig aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts übernommen werden, soweit diese Ausbildungsplätze nicht mit in den Krankenhausplan des Landes Berlin aufgenommen sind und der Träger der praktischen Ausbildung eine Einrichtung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 oder 3 ist.
Fünfter Teil Zuständigkeit, Statistik und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt Zuständigkeit
§ 49 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
Zweiter Abschnitt Statistik, Datenverarbeitung
§ 50 Statistik, Verordnungsermächtigung
Die für die Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung jährliche Erhebungen bei den jeweils zuständigen Stellen über:
1.
die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
2.
die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, höchstem Bildungs- und Berufsabschluss, nicht deutscher Herkunftssprache, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, und
3.
zusätzliche, nicht von Nummer 1 oder 2 erfasste Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens
als Landesstatistik anzuordnen. Zuständig für die Übermittlung der erforderlichen Daten an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist die jeweils datenerfassende Stelle.
§ 51 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 52 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35) das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 53 Begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegehilfegesetz
Ausbildungen nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz, die bis zum 1. April 2022 begonnen werden, dürfen bis 31. März 2025 fortgeführt werden.
§ 54 Übergangsvorschriften für Verfahren zur Gleichwertigkeit und Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Abschlüssen
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. März 2025 auf der Grundlage der Vorschriften des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung getroffen werden.
§ 55 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung nach diesem Gesetz ist das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.
§ 56 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Auf die Ausbildung nach diesem Gesetz ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach § 1 erforderliche Erlaubnis die dort genannte Berufsbezeichnung führt, soweit kein Fall des § 43 Absatz 2 vorliegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
§ 58 Modellvorhaben
(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung kann von den §§ 7 und 11 sowie den Vorschriften der nach § 15 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abgewichen werden, soweit sich die Abweichungen nicht auf Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen. Dabei darf das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 6 nicht gefährdet werden und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG muss gegeben sein. Teile des theoretischen Unterrichts nach § 7 Absatz 3 können dabei als Fernunterricht erteilt werden.
(2) Es ist das Einvernehmen mit der für die Pflege zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.
(3) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass
1.
das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die Ausbildung nach diesem Gesetz unter Beachtung der spezifischen Anforderungen des Berufsfeldes erwartet werden,
2.
eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des Modellvorhabens gewährleistet ist und
3.
die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist.
(4) Das Nähere regelt eine nach § 15 Absatz 1 Nummer 9 zu erlassende Verordnung.
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