Verordnung über den Berliner Beirat für Familienfragen Vom 9. März 2022
Verordnung über den Berliner Beirat für Familienfragen Vom 9. März 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Berliner Beirat für Familienfragen vom 9. März 2022 | 10.01.2022 |
Eingangsformel | 10.01.2022 |
§ 1 - Berufungsverfahren | 10.01.2022 |
§ 2 - Arbeitsweise | 10.01.2022 |
§ 3 - Zusammenarbeit mit anderen Stellen | 10.01.2022 |
§ 4 - Beschlussfassung | 10.01.2022 |
§ 5 - Finanzierung | 10.01.2022 |
§ 6 - Gewährung von Aufwandsentschädigungen | 10.01.2022 |
§ 7 - Inkrafttreten | 10.01.2022 |
Auf Grund des § 24 Absatz 9 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
§ 1 Berufungsverfahren
(1) Die in § 24 Absatz 3 Satz 1 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes aufgeführten Organisationen benennen gegenüber der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung die zu berufenden Mitglieder innerhalb der ihnen im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist schriftlich oder elektronisch. Jedes Mitglied erhält von dem für Familie zuständigen Mitglied des Senats ein Berufungsschreiben. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Organisation aus, wird dieses Mitglied abberufen und es erfolgt die Neuberufung eines von der jeweiligen Organisation zu benennenden anderen Mitglieds für die verbleibende Amtszeit entsprechend dem in Satz 1 und 2 beschriebenen Verfahren. Gleiches gilt, wenn die Organisation aus anderweitigen Gründen gegenüber der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung schriftlich oder elektronisch um Ab- und Neuberufung eines Mitglieds ersucht.
(2) Die Vertretung der muslimischen Gemeinden in Berlin gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 15 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes wird auf Vorschlag der muslimischen Gemeinden in Berlin von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung benannt. Die Berufung erfolgt entsprechend dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren.
§ 2 Arbeitsweise
(1) Das für Familie zuständige Mitglied des Senats lädt zu der konstituierenden Sitzung des Beirats ein. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nimmt bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Beirats die Sitzungsleitung wahr.
(2) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Beirats und dessen Stellvertretung nach § 24 Absatz 5 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes erfolgt in der konstituierenden Sitzung auf Vorschlag eines Mitglieds des Beirats oder eines Vertreters oder einer Vertreterin der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch Beschluss nach § 4 Absatz 2. Die Wahl wird grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Beirats stellt die Tagesordnung der Sitzungen auf und versendet diese mit den Einladungen zu den Sitzungen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich oder elektronisch. Die Tagesordnung kann durch Beschluss nach § 4 Absatz 2 in der Sitzung geändert oder ergänzt werden.
(4) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Beirats.
(5) Ist ein Mitglied verhindert, kann der Beirat durch Beschluss nach § 4 Absatz 2 eine von der Organisation entsandte Person als Gast zur jeweiligen Sitzung zulassen. Eine Stimmberechtigung ist damit nicht verbunden.
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Zur Informationsgewinnung und Befassung mit familienrelevanten Fragestellungen kann das vorsitzende Mitglied oder der Beirat durch Beschluss nach § 4 Absatz 2 weitere Sachverständige, insbesondere solche aus den übrigen Senatsverwaltungen, hinzuziehen.
(2) Der Beirat kann für die Behandlung von Teilfragen Kommissionen bilden, zu denen die jeweilige Kommission Fachleute des jeweiligen Themenbereichs hinzuziehen kann, die nicht Mitglieder des Beirats sind.
(3) Der Beirat kann im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel Untersuchungen wie beispielsweise Gutachten, Studien, Analysen oder Datenerhebungen in Auftrag geben und soll Familien als Experten in eigener Sache zu familienrelevanten Fragestellungen in geeigneter Form, beispielsweise durch Befragungen, beteiligen.
§ 4 Beschlussfassung
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. Auf Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds oder auf Beschluss des Beirats nach Absatz 2 können die Sitzungen auch als Videokonferenz oder Hybridsitzung abgehalten werden.
(2) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden in das Protokoll der jeweiligen Sitzung aufgenommen. Eine Minderheit kann ihre abweichende Auffassung zum Ausdruck bringen und zu Protokoll geben.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Beirats oder im Fall seiner Verhinderung die Stimme seiner Stellvertretung.
(4) Die gefassten Beschlüsse teilt der Beirat der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung schriftlich oder elektronisch mit.
(5) Der Beirat beschließt im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 24 Absatz 1 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und der dafür zur Verfügung gestellten Mittel über seine inhaltliche und finanzielle Arbeitsplanung und die im Rahmen seiner Aufgaben erstellten Veröffentlichungen.
§ 5 Finanzierung
Die Arbeit des Beirats wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle stellt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung finanzielle Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereit.
§ 6 Gewährung von Aufwandsentschädigungen
Die Mitglieder des Beirats und der Kommissionen nach § 3 Absatz 2 sind ehrenamtlich tätig. Das vorsitzende Mitglied des Beirats ist berechtigt, eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der nach § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Ehrenamtspauschale zu beanspruchen. Die übrigen Mitglieder des Beirats und die Mitglieder der Kommissionen nach § 3 Absatz 2 sind berechtigt, Sitzungsgeld entsprechend § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beanspruchen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Januar 2022 in Kraft.
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