Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschuss-Verordnung - LPAV) Vom 16. August 2022
Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschuss-Verordnung - LPAV) Vom 16. August 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschuss-Verordnung - LPAV) vom 16. August 2022 | 01.09.2022 |
Eingangsformel | 01.09.2022 |
§ 1 - Bildung des Landespflegeausschusses | 01.09.2022 |
§ 2 - Aufgaben des Landespflegeausschusses | 01.09.2022 |
§ 3 - Zusammensetzung des Landespflegeausschusses sowie des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses | 01.09.2022 |
§ 4 - Bestellung der Mitglieder | 01.09.2022 |
§ 5 - Vorsitz | 01.09.2022 |
§ 6 - Amtszeit | 01.09.2022 |
§ 7 - Abberufung und Amtsniederlegung | 01.09.2022 |
§ 8 - Sitzungen und Sonderveranstaltungen | 01.09.2022 |
§ 9 - Durchführung der Sitzungen | 01.09.2022 |
§ 10 - Geschäftsstelle | 01.09.2022 |
§ 11 - Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses | 01.09.2022 |
§ 12 - Sachverständige | 01.09.2022 |
§ 13 - Aufwendungen | 01.09.2022 |
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.09.2022 |
Auf Grund des § 8a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Bildung des Landespflegeausschusses
(1) Im Land Berlin wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.
(2) Bei sektorenübergreifenden Themen in der Versorgung von Pflegebedürftigen wird ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einberufen.
§ 2 Aufgaben des Landespflegeausschusses
(1) Der Landespflegeausschuss hat die Aufgabe, über Fragen der Pflegeversicherung zu beraten und zielgerichtete Maßnahmen zu entwickeln.
(2) Der Landespflegeausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen gemäß § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgeben, insbesondere
1.
zur Umsetzung der Pflegeversicherung und
2.
zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung).
(3) Empfehlungen des Ausschusses zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.
§ 3 Zusammensetzung des Landespflegeausschusses sowie des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses
(1) Dem Landespflegeausschuss gehören die folgenden 30 Mitglieder an, die die folgenden Organisationen und Beauftragten vertreten:
1.
für die Pflegebedürftigen und deren An- und Zugehörige:
a)
der oder die Landesbeauftragte für Pflege,
b)
eine Person als Vertretung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung,
c)
eine Person als Vertretung des Landesbeirats für psychische Gesundheit,
d)
eine Person als Vertretung des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen,
e)
eine Person als Vertretung des Landesseniorenbeirates,
f)
eine Person als Vertretung eines Trägers mit Kompetenz im Bereich Lesben, Schwule, Bi-, Trans-, Intersexuelle und Queers (LSBTIQ),
g)
eine Person als Vertretung von wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger in Berlin e.V. und
h)
eine Person als Vertretung von SELKO e.V. - Dachverband der Berliner Selbsthilfekontaktstellen;
2.
für die Gruppe der beruflich Pflegenden:
a)
eine Person als Vertretung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - Landesbezirk Berlin-Brandenburg und
b)
eine Person als Vertretung des Landespflegerates Berlin-Brandenburg;
3.
für die Träger der Pflegeeinrichtungen:
a)
drei Personen als Vertretung der Verbände der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin und
b)
vier Personen als Vertretung für die Vereinigungen der privatgewerblichen Einrichtungsträger; davon
aa)
eine Person als Vertretung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. sowie
bb)
eine Person als Vertretung der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. und
c)
eine Person als Vertretung der Vivantes - Forum für Senioren GmbH;
4.
für die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst:
a)
zwei Personen als Vertretung der AOK Nordost,
b)
eine Person als Vertretung des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen,
c)
eine Person als Vertretung der Innungskrankenkassen,
d)
zwei Personen als Vertretung der Ersatzkassen,
e)
eine Person als Vertretung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und
f)
eine Person als Vertretung des Medizinischen Dienstes;
5.
für das Land Berlin:
a)
eine Person als Vertretung der für die Pflege zuständigen Senatsverwaltung,
b)
eine Person als Vertretung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung und
c)
zwei Personen als Vertretung für die Bezirksämter von Berlin.
(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss nach § 1 Absatz 2 setzt sich zusammen aus:
1.
den Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5,
2.
sieben Personen als Vertretung der Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen,
3.
einer Person als Vertretung des Medizinischen Dienstes
4.
einer Person als Vertretung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und
5.
einer Person als Vertretung der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.
Stellt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung fest, dass eine Angelegenheit allein oder überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nummer 4 eine Person als Vertretung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlins.
(4) Als ständige Gäste können an den Sitzungen teilnehmen:
a)
eine Person als Vertretung für das gemeinsame Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
b)
eine die Wissenschaft vertretende Person aus dem Bereich Public Health - Versorgungsforschung.
Die Vorsitzenden können auf Antrag weitere Gäste zu den Sitzungen zulassen.
§ 4 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den Organisationen und Beauftragten bestellt, die sie vertreten sollen.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind die Grundsätze des § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Ziel des § 1 des Partizipationsgesetzes des Landes Berlin vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung der Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder über die Zusammensetzung des Landespflegeausschusses.
§ 5 Vorsitz
(1) Dem Landespflegeausschuss stehen zwei Personen als gleichberechtigte Vorsitzende vor.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses nach § 3 Absatz 1 wählen für die Dauer von fünf Jahren aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit aller Stimmberechtigten die Ausschussvorsitzenden. Wird die Stimmenzahl nach Satz 1 nicht erreicht, bestellt die für Pflege zuständige Behörde auf Antrag einer der in § 3 Absatz 1 genannten Organisationen das vorsitzende oder die vorsitzenden Mitglieder.
(3) Die Ausschussvorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder können eine nach Absatz 2 zu wählende Person dadurch abwählen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger mit der Mehrheit an Stimmen neu wählen.
§ 6 Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Endet die Zugehörigkeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds in einer Organisation nach § 3 Absatz 1, so endet auch die Mitgliedschaft im Landespflegeausschuss. § 4 gilt entsprechend.
§ 7 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die jeweils stellvertretenden Mitglieder können jederzeit von ihrem Amt von den Organisationen, die sie bestellt haben, schriftlich oder elektronisch abberufen werden. Endet bei einem Mitglied die Zugehörigkeit zur Organisation, die es vertritt, so endet auch die Mitgliedschaft im Landespflegeausschuss.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(3) Die Abberufung und die Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Im Falle der Abberufung teilt die Geschäftsstelle dem ehemaligen Mitglied unverzüglich den Zeitpunkt des Ausscheidens mit. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen sowie die Ausschussvorsitzenden schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder Niederlegung des Amtes. § 4 gilt entsprechend.
§ 8 Sitzungen und Sonderveranstaltungen
(1) Der Landespflegeausschuss wird von den ihm vorsitzenden Mitgliedern nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen einberufen.
(2) Der Landespflegeausschuss ist zu Sitzungen einzuberufen, wenn die für Pflege zuständige Senatsverwaltung oder mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder des Landespflegeausschusses dies verlangen.
(3) Zur Bearbeitung konkreter Aufträge aus dem Landespflegeausschuss können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(4) Der Landespflegeausschuss kann die Durchführung besonderer Veranstaltungen beschließen, die der vertiefenden Erörterung eines besonderen Themas der Pflegeversicherung dienen (Sonderveranstaltung).
§ 9 Durchführung der Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.
(2) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Die Sitzungen sind barrierefrei durchzuführen. Sollte im Einzelfall Barrierefreiheit nicht hergestellt werden können, so sind angemessene Vorkehrungen nach § 5 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung, zu treffen.
(4) Jedes Mitglied nach § 3 Absatz 1 hat im Landespflegeausschuss bzw. jedes Mitglied nach § 3 Absatz 4 hat im sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss eine Stimme. Gäste nehmen beratend an den Sitzungen teil.
(5) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung und der Mitteilung von Ort, Tag und Uhrzeit mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern zuzusenden. Die stellvertretenden Mitglieder werden über den Termin informiert.
(6) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Einvernehmliche Empfehlungen im Sinne des § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Landespflegeausschuss nur abgeben, wenn mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder der Empfehlung zugestimmt haben und keine Gegenstimme abgegeben wurde.
(8) Daneben werden Beschlüsse zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 3 Absatz 1 bzw. im sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss nach § 3 Absatz 4 gefasst.
§ 10 Geschäftsstelle
Zur Wahrnehmung der sich aus dieser Rechtsverordnung ergebenden Aufgaben bedienen sich die Ausschussvorsitzenden einer bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle.
§ 11 Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses
Der Landespflegeausschuss gibt sich nach Maßgabe dieser Verordnung eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Die Geschäftsordnung enthält Regelungen zu den Arbeitsprozessen des Landespflegeausschusses.
§ 12 Sachverständige
(1) Der Landespflegeausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anhörung einer sachverständigen Person setzt voraus, dass der Landespflegeausschuss die Hinzuziehung für erforderlich hält und die Zustimmung der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung gegeben ist.
(2) Sachverständige, die vom Landespflegeausschuss hinzugezogen werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt. Über die Entschädigung der nach § 3 Absatz 3 hinzugezogenen Personen und Organisationen entscheidet der Landespflegeausschuss im Einzelfall.
§ 13 Aufwendungen
(1) Das Verfahren des Landespflegeausschusses ist gebührenfrei.
(2) Die Aufwendungen der Geschäftsstelle nach § 10 trägt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung.
(3) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die an den Sitzungen des Landespflegeausschusses als Mitglieder oder Gäste teilnehmenden Organisationen und Beauftragten tragen die sitzungsbedingten Aufwendungen selbst. Mitglieder aus Organisationen, welche hauptsächlich von Ehrenamtlichen getragen werden, können von der Geschäftsstelle zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung oder Aufwendung durch die sie bestellte Organisation erhalten.
(4) Aufwendungen für die Ausrichtung der Sitzungen und Sonderveranstaltungen nach § 8 werden von dem ausrichtenden Mitglied getragen.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 1. Februar 2011 (GVBl. S. 53), die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, außer Kraft.
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