HG 22/23
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023 - HG 22/23) Vom 28. Juni 2022

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023 - HG 22/23) Vom 28. Juni 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Nachtragshaushaltsgesetz 2023 vom 10.02.2023 (GVBl. S. 43)1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Die Änderungen des Haushaltsplans von Berlin für das Jahr 2023 im Stellenplan des Einzelplans 10 - Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - werden hier nicht dargestellt.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023 - HG 22/23) vom 28. Juni 202201.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
Abschnitt I - Allgemeine Ermächtigungen01.01.2022
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2022
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2022
§ 3 - Gewährleistungsermächtigungen01.01.2022
§ 4 - Hebesätze01.01.2022
§ 5 - Haushaltsüberschreitungen01.01.2022
Abschnitt II - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2022
§ 6 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2022
§ 7 - Gesetzliche Sperre01.01.2022
§ 8 - Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften01.01.2022
§ 9 - Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen01.01.2022
§ 10 - Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit und der Verwendung von in den Haushaltsberatungen verstärkten Ansätzen01.01.2022
§ 11 - Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt01.01.2022
§ 11a - Parlamentsvorbehalt01.01.2022
§ 12 - Ergebnisrücklage der Bezirke01.01.2022
§ 13 - Titelverwechslungen01.01.2022
§ 14 - Corona-Sonderzahlung an Beschäftigte von Zuwendungsempfängern01.01.2022
§ 15 - Regelungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Verwendung von Haushaltsüberschüssen01.01.2022
Abschnitt III - Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben01.01.2022
§ 16 - Personalwirtschaftliche Ermächtigungen01.01.2022
§ 17 - Personalwirtschaftliche Einschränkungen01.01.2022
§ 18 - Deckungsfähigkeit und Zweckbindung01.01.2022
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2022
§ 19 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2022
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2022
Anlage01.01.2022
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird für 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 39.793.392.300 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 33.024.065.400 Euro und für 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 39.165.572.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 30.946.051.300 Euro festgestellt, und zwar
1.
für das Haushaltsjahr 2022
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 29.212.872.900 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 32.523.462.700 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 10.580.519.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 500.602.700 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans;
2.
für das Haushaltsjahr 2023
a)
in den Einzelplänen 01 bis 29 auf Einnahmen und Ausgaben von 28.525.778.500 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 30.373.732.800 Euro,
b)
in den Einzelplänen 31 bis 45 (Bezirkshaushaltspläne) auf Einnahmen und Ausgaben von 10.639.794.400 Euro mit Verpflichtungsermächtigungen von 572.318.500 Euro und in den einzelnen Bezirkshaushaltsplänen nach Maßgabe der Haushaltsübersicht des Gesamtplans.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für die in der Anlage 8 zum Haushaltsplan aufgeführten finanziellen Transaktionen im Haushaltsjahr 2022 bis zur Höhe von 1.000.000.000 Euro und im Haushaltsjahr 2023 bis zur Höhe von 750.000.000 Euro Kredite aufzunehmen. Mehrausgaben für finanzielle Transaktionen dürfen mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch Kredite finanziert werden, sofern die Gesamthöhe der Kreditermächtigung dadurch nicht überschritten wird. Diese Mehrausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung. Darüber hinaus wird die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, für weitere Ausgaben Kredite im Jahr 2022 in Höhe von 145.300.000 Euro und im Jahr 2023 in Höhe von 408.948.000 Euro aufzunehmen. Erfolgt die Kreditaufnahme in fremder Währung, so ist das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte auszuschließen.
(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 jeweils fällig werdenden Krediten, zur vorzeitigen Tilgung von Schulden, zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie zum Kauf von Inhaberschuldverschreibungen des Landes, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung Darlehen beim Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.
(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung anstelle sonst notwendiger Kreditaufnahmen am Kreditmarkt innere Darlehen bei Rücklagen, die ihrer Verwaltung unterstehen, aufzunehmen, solange die Mittel für ihre Zwecke nicht benötigt werden. Die Beträge zur Tilgung von in Vorjahren aufgenommenen inneren Darlehen wachsen dem Kreditrahmen zu.
(5) Die Ermächtigungen der Absätze 3 und 4 gelten bei Anwendung des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung von Berlin entsprechend.
(6) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in den jeweiligen Haushaltsjahren Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 13 vom Hundert der in § 1 festgestellten Beträge sowie darüber hinaus für die Stellung von Sicherheiten nach Absatz 8 Satz 3 aufzunehmen.
(7) Ab dem 1. Oktober der Haushaltsjahre 2022 und 2023 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 2 vom Hundert der in § 1 festgestellten Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(8) Im Rahmen der Kreditfinanzierung dürfen ergänzende Vereinbarungen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen, getroffen werden. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 40 vom Hundert des Gesamtschuldenstandes am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der freien Berufe in Berlin
1.
Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Bürgschaftsbanken, dem Bund und den Ländern bis zu 1.200.000.000 Euro,
2.
Ausfallgarantien für Arbeitnehmerbeteiligungsvorhaben bis zu 2.000.000 Euro
zu übernehmen. Nach Satz 1 Nummer 1 geförderte Unternehmen und Angehörige freier Berufe müssen in Berlin eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nach Satz 1 Nummer 2 geförderte Arbeitnehmerbeteiligungen müssen an Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin erfolgen.
(2) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften und -garantien
1.
zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung, der Instandsetzung und des Rückbaus von Wohngebäuden in Berlin,
2.
zur Förderung des Baus, der Modernisierung und Instandsetzung sowie der Umnutzung gewerblicher Räume, soweit dies im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 geboten erscheint,
3.
zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung und zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, abzuschließende Kreditverträge,
4.
zur Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Stellung von Sicherheiten für von den Kommunalen Wohnungsunternehmen abzuschließende Kreditverträge
bis zu 5.500.000.000 Euro zu übernehmen.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg Bürgschaften bis zu 1.295.000.000 Euro - höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem Anteil des Landes Berlin an dieser Gesellschaft - zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Die Übernahme von Bürgschaften im Sinne der Sätze 1 und 2 sowie jede sonstige Unterstützung der FBB setzen voraus, dass dem Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zuvor die Bürgschafts- und sonstigen Unterstützungskonditionen übermittelt sind, sobald sie feststehen.
(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften im Sinne von § 8 für von Objektträgern aufzunehmende Fremdmittel zur Verbesserung der Kreditkonditionen, insbesondere zur Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaften bis zu 200.000.000 Euro zu übernehmen.
(5) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Förderung von Sozialunternehmen in Berlin und an Unternehmen von Angehörigen aus dem Nicht-EU-Ausland sowie von Geflüchteten Ausfallbürgschaften und -garantien für Kredite und Beteiligungen gegenüber Kreditinstituten, Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Bürgschaftsbanken bis zu 50.000.000 Euro zu übernehmen.
(6) Die für Kultur und für Sport zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, zur Stellung von Sicherheiten für Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr von Kunstgegenständen, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin und von Zuwendungsempfängern Berlins aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur Gewährleistungen bis zu 400.000.000 Euro zu übernehmen.
(7) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung Ausfallbürgschaften zur Förderung des Erwerbs von Arbeitsraum durch Künstlerinnen und Künstler zur Selbstnutzung bis zu 15.000.000 Euro zu übernehmen. Nach Satz 1 geförderte Künstlerinnen und Künstler müssen ihren Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in Berlin haben.
(8) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Deckung des Risikos des Landes Berlin für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, die vom Land und vom Bund gemeinsam getragen werden, und aus der Haftung für Leihgaben an wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Gewährleistungen bis zu 17.000.000 Euro zu übernehmen.
(9) Die für die Raumordnung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Haftungsfreistellungen im Rahmen europäischer Gemeinschaftsinitiativen Gewährleistungen bis zu 35.800.000 Euro zu übernehmen.
(10) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Bürgschaften und Garantien zur Absicherung von Krediten im Zusammenhang mit öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen bis zu 8.500.000.000 Euro zu übernehmen. Die Bürgschaften können auch als selbstschuldnerische Bürgschaften auf erstes Anfordern über bis zu 100 vom Hundert des Kreditbetrags, als entsprechende Garantien oder als sonstige Gewährleistungen übernommen werden. Unter öffentliche Infrastrukturmaßnahmen fallen auch die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen auf dem Gebiet der Wasser-, Energie- und Fernwärmeversorgung, der Schulbau sowie strategische Investitionen von Landesunternehmen. Für einen Betrag von bis zu 600.000.000 Euro wird die für Energie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen der 8.500.000.000 Euro ermächtigt, einen Kreditauftrag gemäß § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Investitionsbank Berlin zur Finanzierung der Übernahme von betreffenden Netzen durch eine landeseigene Gesellschaft zu erteilen.
(11) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Bürgschaften und Garantien auf Grund des Landesbürgschaftsgesetzes vom 14. Februar 1964 (GVBl. S. 244), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 688) geändert worden ist, des Rückbürgschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1993 (GVBl. S. 584), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 1996 (GVBl. S. 507) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Bürgschaften auf Grund des Vierten Wohnungsbaubürgschaftsgesetzes vom 13. Februar 1979 (GVBl. S. 345), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 die Bürgschaften auf Grund des BBI-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 273) angerechnet. Weiterhin werden auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 10 die Gewährleistungen auf Grund der jeweiligen Ermächtigungen bisheriger Haushaltsgesetze angerechnet, soweit das Land Berlin noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat. Soweit Berlin ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Bürgschaften und Garantien auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen.
(12) Sind aus vorangegangenen Haushaltsjahren Bürgschaften oder Gewährleistungen in Deutscher Mark übernommen worden, so sind sie mit dem festgesetzten Umrechnungskurs auf die Höchstbeträge in Euro anzurechnen.
(13) Zur Ausführung der in diesem Gesetz eingeräumten Ermächtigungen kann der Senat Bürgschaftsrichtlinien erlassen.

§ 4 Hebesätze

(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Jahre 2022 und 2023
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 150 vom Hundert,
2.
für Grundstücke auf 810 vom Hundert
des Steuermessbetrages festgesetzt.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 auf 410 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt.

§ 5 Haushaltsüberschreitungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird für 2022 und 2023 auf jeweils 5.000.000 Euro festgesetzt. Sofern über- und außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro, überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für 2022 und 2023 auf jeweils 15.000.000 Euro festgesetzt. Für die im Zusammenhang mit der Anmietung neuer oder zusätzlicher Büroflächen für die Bezirke oder die Hauptverwaltung entstehenden Miet- und Betriebskosten wird dieser Betrag auf jeweils 50.000.000 Euro, begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren, festgelegt. Sofern über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen den in Satz 1 festgelegten Betrag überschreiten sollen, sind sie vor Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Konsultationsverfahren zur vorherigen Zustimmung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(3) Der Betrag nach § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird für 2022 und 2023 für über- und außerplanmäßige Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen wird der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für 2022 und 2023 auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.
(4) Auf Beschluss des Hauptausschusses können die nötigen Verpflichtungen eingegangen werden, um einen Unternehmensvertrag mit den Berliner Bäder-Betrieben abzuschließen.

Abschnitt II Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann von ihren Befugnissen nach § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung auch dann Gebrauch machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet worden sind oder missachtet werden.

§ 7 Gesetzliche Sperre

(1) Zur Aufhebung der Sperre gemäß § 24 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bedarf es bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtkostenrahmen von über 1.000.000 Euro zusätzlich zur Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung der Einwilligung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses, sofern die Prüfung der Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ergibt, dass der Rahmen der bei Veranschlagung dargelegten Gesamtkosten überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die mittels standardisiertem Typenbau umgesetzt werden, sofern geprüfte Unterlagen nach § 24 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für den Typenentwurf bereits vorliegen, sowie für Leistungen der Bauvorbereitung.

§ 8 Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften entstehenden Verpflichtungen Berlins dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten. Ein Projekt in öffentlich-privater Partnerschaft setzt die Feststellung eines unabdingbaren Investitions- und Beschaffungsbedarfs voraus, der auch ohne öffentlich-private Partnerschaft aus dem Haushalt realisiert würde.
(2) Im Haushalt bereits veranschlagte Investitionsmaßnahmen können mit Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie Sonderfinanzierungen und öffentlich-private Partnerschaften) ersetzt werden. In diesen Fällen dürfen die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nur für die Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten und nur bis zu deren notwendiger Höhe verwendet werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften ist in jedem Einzelfall zu belegen.
(4) Cross-Border-Leasing sowie Sale-and-Lease-Back-Geschäfte sind ausgeschlossen.
(5) Die Übertragung von Schulgrundstücken an Dritte ist ausgeschlossen, soweit diese Dritten sich nicht direkt oder indirekt in vollständigem Landeseigentum befinden. Gleiches gilt für Erbbaurechte an solchen Grundstücken. Schulgrundstücke im Sinne dieser Norm sind Grundstücke, die für öffentliche Schulen (§ 6 Absatz 2 des Schulgesetzes) genutzt werden.

§ 9 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Nach § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Datenverarbeitungsprogramme der Berliner Verwaltung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dem entgegen stehende vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen leerstehende Immobilien mit Einwilligung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung Künstlern, gemeinnützigen Gruppen, Jugendprojekten und -initiativen, Bürgervereinen und freien Trägern unter dem vollen Wert zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Zwischennutzungen sind zeitlich so zu befristen, dass die Immobilie für das Land Berlin bei Bedarf für eigene Verwendungszwecke schnell verfügbar bleibt. Bei einer Vergabe an Dritte ist unbeachtlich, ob eine Veräußerung, die Bestellung eines Erbbaurechts oder die dauerhafte Vermietung bevorzugt wird. Bei der Überlassung für Zwischennutzungen sind von den Nutzern mindestens die damit verbundenen Betriebs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen. Bei der Berechnung des darüber hinaus gehenden Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

§ 10 Einschränkung der gesetzlichen Deckungsfähigkeit und der Verwendung von in den Haushaltsberatungen verstärkten Ansätzen

(1) Die Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 der Landeshaushaltsordnung und für die Bezirke nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird ausgeschlossen. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Satz 1 gilt nicht für die weisungsunabhängigen Verfassungsorgane und weisungsunabhängigen Landesbeauftragten.
(2) Greift das Land zu einer Aufstockungsfinanzierung, indem es bestehende bezirkliche Leistungen hinsichtlich einzelner bezirklicher Projekte durch oder auf Grund des Haushaltsgesetzes verstärkt, ist eine Absenkung der bisherigen bezirklichen Leistungen weder im Ansatz noch in der Auskehrung zulässig.
(3) Durch das Berliner Abgeordnetenhaus verstärkte oder geschaffene Teilansätze dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses zur Auflösung pauschaler Minderausgaben herangezogen werden. Gleiches gilt für die Heranziehung zur Deckung, soweit in den jeweiligen Erläuterungen nicht ausdrücklich anders vorgesehen.

§ 11 Regelungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt

(1) Sofern die sich nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Errichtung eines Nachhaltigkeitsfonds ergebende Zuführung an das Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt die dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben übersteigt, wird die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, eine höhere Zuführung an das Sondervermögen zu leisten. Diese höheren Ausgaben sind keine Mehrausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Für Investitionen des Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe, dass die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen sind. Dies gilt nicht für § 24 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung.

§ 11a Parlamentsvorbehalt

Vertragliche Verpflichtungen, auch Zuschlagserteilungen nach Ausschreibungsverfahren, darf das Land Berlin ab einem Gesamtvolumen von 500.000.000 Euro nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses eingehen (Parlamentsvorbehalt).

§ 12 Ergebnisrücklage der Bezirke

(1) Jeder Bezirk bildet eine Ergebnisrücklage.
(2) Beim Jahresabschluss führen die Bezirke ein positives Jahresergebnis (Saldo der Einnahmen und Ausgaben nach Basiskorrektur) ihrer Ergebnisrücklage zu. Negative Jahresergebnisse sind durch Entnahmen aus ihrer Ergebnisrücklage auszugleichen.
(3) Der Bestand der Ergebnisrücklage steht, vorbehaltlich der vorrangigen Abdeckung negativer Jahresergebnisse, überjährig für Entnahmen zur Verfügung. Durch Mehreinnahmen aus der Ergebnisrücklage finanzierte Mehrausgaben sind keine über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des § 37 der Landeshaushaltsordnung.

§ 13 Titelverwechslungen

(1) Ausgaben, die im Haushaltsplan in falschen Titeln veranschlagt wurden, dürfen mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung analog § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung umgesetzt werden. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses ist zu unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt ebenso für Ausgaben in Titeln, die auf Grund von Änderungen des bundeseinheitlichen Gruppierungsplans umgesetzt werden müssen.

§ 14 Corona-Sonderzahlung an Beschäftigte von Zuwendungsempfängern

Gewährt ein Zuwendungsempfänger auch ohne rechtliche Verpflichtung die Corona-Sonderzahlung im Sinne des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an die darin genannten begünstigten Personen, kann dies noch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung berücksichtigt werden.

§ 15 Regelungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Verwendung von Haushaltsüberschüssen

(1) Die in der Anlage 9 zum Haushaltsplan aufgeführten Ausgaben sind nur gegenseitig deckungsfähig sowie deckungspflichtig gegenüber dem Titel 97118 im Kapitel 2910.
(2) Aus dem Haushalt nicht verbrauchte Mittel bis zu einer Höhe von 750.000.000 Euro werden der Haushaltsentlastungsrücklage zugeführt. Eine Entnahme aus dieser Rücklage bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses; § 37 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Den Betrag von 750.000.000 Euro übersteigende Überschüsse werden dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt zugeführt.

Abschnitt III Personalwirtschaftliche Regelungen und Personalausgaben

§ 16 Personalwirtschaftliche Ermächtigungen

(1) Leistungsprämien und -zulagen an Beamte dürfen nach der jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnung im Rahmen der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellten Personalmittel gezahlt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, darf im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung eine Zulage gezahlt werden. Die Zulage darf bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der zweiten folgenden Besoldungsgruppe und nicht einstiegsamtübergreifend gewährt werden. Die für Besoldung zuständige Senatsverwaltung kann hinsichtlich der Beschränkung zur einstiegsamtübergreifenden Gewährung im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 17 Personalwirtschaftliche Einschränkungen

Die im Stellenplan angebrachten Sperrvermerke an Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen und die sonstigen haushaltswirtschaftlichen Einschränkungen bewirken in Höhe der von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Durchschnittssätze Mittelsperren. Unterjährig wirksam werdende Sperrvermerke und haushaltswirtschaftliche Einschränkungen sind anteilig zu berücksichtigen.

§ 18 Deckungsfähigkeit und Zweckbindung

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Titeln 42221, 42722, 42735 und 42821 für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Stipendiaten ausgewiesenen Mittel nur untereinander und auch einzelplanübergreifend deckungsfähig, ausnahmsweise auch mit den übrigen Personalausgaben, soweit es sich um eine auf zwölf Monate befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung handelt, sowie abweichend von § 10 auch mit den konsumtiven Sachausgaben, soweit es sich um Zuschüsse zur Ausweitung des Ausbildungsangebots handelt. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können Personalausgaben auch für zusätzliche Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter im Rahmen der Deckungsfähigkeit geleistet werden, wenn eine geplante Ausweitung des Ausbildungsangebots anderenfalls nicht realisierbar ist. Die Finanzierung der befristeten Weiterbeschäftigung nach Satz 1 sowie der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach Satz 2 ist nur zulässig, sofern die Ansätze der übrigen Titel der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Bezirksplan oder Einzelplan der Hauptverwaltung überschritten werden. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können nicht verbrauchte Mittel der in Satz 1 genannten Titel in die Folgejahre übertragen sowie auch in Unternehmen und Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung verausgabt werden, sofern damit zusätzliche Ausbildungsplätze in zukunftsträchtigen Ausbildungsberufen neu geschaffen werden.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind die in den Kapiteln des Personalüberhangs veranschlagten Personalausgaben nur deckungsberechtigt. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen (Titel 23601) den Ausgaben bei Titel 42811 zu.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Weitergeltung von Vorschriften

§ 2 Absatz 2 bis 4 und 8 sowie die §§ 3, 4, 6, 9 und 16 bis 18 gelten bis zur Verkündung des auf dieses Gesetz folgenden Haushaltsgesetzes weiter.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Anlage

Gesamtplan Haushaltsübersicht 2022
Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungsermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus
Bisher 77.800 85.778.700 -85.700.900 990.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 77.800 85.778.700 -85.700.900 990.000
02 Verfassungsgerichtshof
Bisher 1.000 890.000 -889.000 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 1.000 890.000 -889.000 ---
03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister
Bisher 2.677.600 79.865.000 -77.187.400 74.601.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 2.677.600 79.865.000 -77.187.400 74.601.000
05 Inneres, Digitalisierung und Sport
Bisher 387.047.800 2.871.901.500 -2.484.853.700 528.421.000
Veränderung --- --- --- 8.250.000
Neu 387.047.800 2.871.901.500 -2.484.853.700 536.671.000
06 Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
Bisher 318.045.900 1.098.713.700 -780.667.800 111.193.400
Veränderung --- --- --- ---
Neu 318.045.900 1.098.713.700 -780.667.800 111.193.400
07 Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Bisher 781.269.800 2.639.758.400 -1.858.488.600 13.311.825.000
Veränderung 51.216.000 156.216.000 -105.000.000 ---
Neu 832.485.800 2.795.974.400 -1.963.488.600 13.311.825.000
08 Kultur und Europa
Bisher 29.353.000 917.294.700 -887.941.700 1.276.838.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 29.353.000 917.294.700 -887.941.700 1.276.838.000
09 Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Bisher 851.277.600 3.550.617.800 -2.699.340.200 10.356.515.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 851.277.600 3.550.617.800 -2.699.340.200 10.356.515.000
10 Bildung, Jugend und Familie
Bisher 253.535.300 5.165.543.400 -4.912.008.100 351.201.700
Veränderung --- --- --- ---
Neu 253.535.300 5.165.543.400 -4.912.008.100 351.201.700
11 Integration, Arbeit und Soziales
Bisher 283.093.300 1.526.506.400 -1.243.413.100 555.115.600
Veränderung --- --- --- ---
Neu 283.093.300 1.526.506.400 -1.243.413.100 555.115.600
12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Bisher 289.804.000 1.201.463.500 -911.659.500 1.855.301.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 289.804.000 1.201.463.500 -911.659.500 1.855.301.000
13 Wirtschaft, Energie und Betriebe
Bisher 284.255.800 839.580.500 -555.324.700 586.358.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 284.255.800 839.580.500 -555.324.700 586.358.000
15 Finanzen
Bisher 268.234.000 689.775.900 -421.541.900 112.046.000
Veränderung --- --- --- -
Neu 268.234.000 689.775.900 -421.541.900 112.046.000
20 Rechnungshof
Bisher 37.000 25.239.200 -25.202.200 1.931.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 37.000 25.239.200 -25.202.200 1.931.000
21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Bisher 26.000 11.826.800 -11.800.800 5.657.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 26.000 11.826.800 -11.800.800 5.657.000
22 Beauftragte/Beauftragter für die Berliner Polizei und Bürgerbeauftragte/Bürgerbeauftragter
Bisher 1.000 834.000 -833.000 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 1.000 834.000 -833.000 ---
25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments
Bisher 116.502.000 267.096.500 -150.594.500 663.121.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 116.502.000 267.096.500 -150.594.500 663.121.000
27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke
Bisher -7.594.824.000 751.252.000 -8.346.076.000 1.681.718.000
Veränderung --- -60.000.000 60.000.000 ---
Neu -7.594.824.000 691.252.000 -8.286.076.000 1.681.718.000
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten
Bisher 31.860.592.000 6.407.068.900 25.453.523.100 982.380.000
Veränderung 1.030.650.000 985.650.000 45.000.000 60.000.000
Neu 32.891.242.000 7.392.718.900 25.498.523.100 1.042.380.000
Summe Einzelpläne 01-29
Bisher 28.131.006.900 28.131.006.900 --- 32.455.212.700
Veränderung 1.081.866.000 1.081.866.000 --- 68.250.000
Neu 29.212.872.900 29.212.872.900 --- 32.523.462.700
Summe Einzelpläne 31-45
Bisher 10.580.519.400 10.580.519.400 --- 500.602.700
Veränderung --- --- --- ---
Neu 10.580.519.400 10.580.519.400 --- 500.602.700
Summe Haushaltsplan
Bisher 38.711.526.300 38.711.526.300 --- 32.955.815.400
Veränderung 1.081.866.000 1.081.866.000 --- 68.250.000
Neu 39.793.392.300 39.793.392.300 --- 33.024.065.400
Gesamtplan Haushaltsübersicht 2023
Einzelplan Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Fehlbetrag (-) Überschuss (+) Verpflichtungsermächtigungen
01 Abgeordnetenhaus
Bisher 87.800 87.121.200 -87.033.400 5.400.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 87.800 87.121.200 -87.033.400 5.400.000
02 Verfassungsgerichtshof
Bisher 1.000 904.000 -903.000 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 1.000 904.000 -903.000 ---
03 Regierende Bürgermeisterin/Regierender Bürgermeister
Bisher 2.323.600 86.529.200 -84.205.600 32.468.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 2.323.600 86.529.200 -84.205.600 32.468.000
05 Inneres, Digitalisierung und Sport
Bisher 402.289.800 2.947.179.900 -2.544.890.100 555.177.000
Veränderung --- 9.700.000 -9.700.000 ---
Neu 402.289.800 2.956.879.900 -2.554.590.100 555.177.000
06 Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
Bisher 323.148.900 1.127.804.100 -804.655.200 92.620.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 323.148.900 1.127.804.100 -804.655.200 92.620.000
07 Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Bisher 760.947.800 2.411.981.200 -1.651.033.400 13.206.381.000
Veränderung 187.485.000 427.485.000 -240.000.000 ---
Neu 948.432.800 2.839.466.200 -1.891.033.400 13.206.381.000
08 Kultur und Europa
Bisher 30.858.000 938.528.200 -907.670.200 1.190.346.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 30.858.000 938.528.200 -907.670.200 1.190.346.000
09 Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Bisher 701.372.000 3.321.664.700 -2.620.292.700 8.614.554.000
Veränderung --- --- --- 34.000.000
Neu 701.372.000 3.321.664.700 -2.620.292.700 8.648.554.000
10 Bildung, Jugend und Familie
Bisher 225.558.300 5.137.443.100 -4.911.884.800 246.952.800
Veränderung --- --- --- ---
Neu 225.558.300 5.137.443.100 -4.911.884.800 246.952.800
11 Integration, Arbeit und Soziales
Bisher 279.346.200 1.574.588.800 -1.295.242.600 438.755.000
Veränderung --- 85.800.000 -85.800.000 40.800.000
Neu 279.346.200 1.660.388.800 -1.381.042.600 479.555.000
12 Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Bisher 279.739.000 958.760.500 -679.021.500 1.763.376.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 279.739.000 958.760.500 -679.021.500 1.763.376.000
13 Wirtschaft, Energie und Betriebe
Bisher 313.455.100 831.392.800 -517.937.700 458.929.000
Veränderung --- 302.200.000 -302.200.000 -40.800.000
Neu 313.455.100 1.133.592.800 -820.137.700 418.129.000
15 Finanzen
Bisher 268.257.000 705.546.000 -437.289.000 54.446.000
Veränderung --- 3.000.000 -3.000.000 ---
Neu 268.257.000 708.546.000 -440.289.000 54.446.000
20 Rechnungshof
Bisher 23.000 26.646.200 -26.623.200 5.355.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 23.000 26.646.200 -26.623.200 5.355.000
21 Beauftragte/Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Bisher 31.000 11.444.100 -11.413.100 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 31.000 11.444.100 -11.413.100 ---
22 Beauftragte/Beauftragter für die Berliner Polizei und Bürgerbeauftragte/Bürgerbeauftragter
Bisher 1.000 1.699.000 -1.698.000 ---
Veränderung --- --- --- ---
Neu 1.000 1.699.000 -1.698.000 ---
25 Landesweite Maßnahmen des E-Governments
Bisher 56.602.000 274.745.900 -218.143.900 594.903.000
Veränderung --- --- --- ---
Neu 56.602.000 274.745.900 -218.143.900 594.903.000
27 Zuweisungen an und Programme für die Bezirke
Bisher -7.585.264.000 734.405.000 -8.319.669.000 2.382.350.000
Veränderung --- 152.798.000 -152.798.000 ---
Neu -7.585.264.000 887.203.000 -8.472.467.000 2.382.350.000
29 Allgemeine Finanz- und Personalangelegenheiten
Bisher 31.209.177.000 6.089.570.600 25.119.606.400 627.720.000
Veränderung 1.070.339.000 276.841.000 793.498.000 70.000.000
Neu 32.279.516.000 6.366.411.600 25.913.104.400 697.720.000
Summe Einzelpläne 01-29
Bisher 27.267.954.500 27.267.954.500 --- 30.269.732.800
Veränderung 1.257.824.000 1.257.824.000 --- 104.000.000
Neu 28.525.778.500 28.525.778.500 --- 30.373.732.800
Summe Einzelpläne 31-45
Bisher 10.639.794.400 10.639.794.400 --- 572.318.500
Veränderung --- --- --- ---
Neu 10.639.794.400 10.639.794.400 --- 572.318.500
Summe Haushaltsplan
Bisher 37.907.748.900 37.907.748.900 --- 30.842.051.300
Veränderung 1.257.824.000 1.257.824.000 --- 104.000.000
Neu 39.165.572.900 39.165.572.900 --- 30.946.051.300
Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2022
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2022
Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. €
1. Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 35.093,9
2. Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 37.415,5
3. Finanzierungssaldo -2.321,6
Deckung des Finanzierungsdefizits
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.131,0
Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.307,3 823,7
5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 3.296,4
Zuführungen an Rücklagen 1.798,5 1.497,9
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 139,7
darunter: Überschüsse der Bezirke 139,7
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen darunter: 139,7
Fehlbetrag der Bezirke 0,0 0,0
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 439,7
ausgabeseitige Verrechnungen 439,7 0,0
8. Summe 2.321,6
Gesamtplan Finanzierungsübersicht 2023
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2023
Ermittlung des Finanzierungssaldos Mio. €
1. Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus Überschüssen sowie Verrechnungen) 35.149,7
2. Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen sowie Verrechnungen) 37.745,3
3. Finanzierungssaldo -2.595,6
Deckung des Finanzierungsdefizits
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.492,5
Ausgaben zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 5.390,0 102,5
5. Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen 3.379,5
Zuführungen an Rücklagen 892,6 2.486,9
6. Ausgleich früherer Haushaltsjahre Einnahmen aus Überschüssen 93,6
darunter: Überschüsse der Bezirke 93,6
Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen darunter: 87,4
Fehlbetrag der Bezirke 6,6 6,2
7. Verrechnungsbewegungen
einnahmeseitige Verrechnungen 440,2
ausgabeseitige Verrechnungen 440,2 0,0
8. Summe 2.595,6
Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2022
Gesamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2022
Kredite am Kreditmarkt Mio. €
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 6.131,0
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.307,3
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 823,7
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 19,1
6. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -19,1
7. Netto-Neuverschuldung insgesamt 804,6
Gesamtplan Kreditfinanzierungsplan 2023
Gesamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2023
Kredite am Kreditmarkt Mio. €
1. Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt 5.492,5
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 5.390,0
3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 102,5
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä., Darlehen des Bundes 0
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. im öffentlichen Bereich 18,4
6. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -18,4
7. Netto-Neuverschuldung insgesamt 84,1
Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt Einnahmen und Ausgaben sowie Finanzierungssaldo des Berliner Haushalts 2022 und 2023
Ansatz 2022 Mio. € Ansatz 2023 Mio. € Ansatz 2021 Mio. € Ist 2020 Mio. €
Laufende Rechnung (Betriebshaushalt)
Einnahmen der laufenden Rechnung 33.923 34.530 28.383 30.617
Ausgaben der laufenden Rechnung 32.031 32.615 29.953 30.631
Saldo der laufenden Rechnung (Betriebshaushalt) .... 1.892 1.915 -1.570 -14
Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt)
Einnahmen der Kapitalrechnung 857 887 795 853
darunter Zuweisungen für Investitionen 648 694 579 399
Vermögensaktivierung 17 17 16 18
Ausgaben der Kapitalrechnung 3.848 4.096 2.894 2.270
darunter Investitionsausgaben 3.749 3.993 2.831 2.218
Saldo der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) -2.991 -3.209 -2.099 -1.417
nachrichtlich:
Globalpositionen (Saldo) -1.222 -1.302 -108 -
Finanzierungssaldo -2.321 -2.596 -3.777 -1.431
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