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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin Vom 25. November 2022

Gesetz zum Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin Vom 25. November 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin vom 25. November 202208.12.2022
Eingangsformel08.12.2022
Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag08.12.2022
Artikel 2 - Übermittlung des Datenbestandes des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen08.12.2022
Artikel 3 - Inkrafttreten08.12.2022
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag

(1) Dem am 8. September 2022 unterzeichneten Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

Artikel 2 Übermittlung des Datenbestandes des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

(1) Das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen übermittelt die dort elektronisch gespeicherten Daten aller Personen, deren letzter gespeicherter Wohnsitz oder deren letzter gespeicherter Behandlungsort jeweils in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen-Anhalt oder den Freistaaten Sachsen oder Thüringen gelegen ist, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2022 an die jeweils zuständigen Krebsregister der Länder und Freistaaten. Soweit Identitätsdaten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351 in Verbindung mit GVBl. 1999 S. 575), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits gemäß § 7 Absatz 1 des Krebsregistergesetzes chiffriert und gemäß § 7 Absatz 2 des Krebsregistergesetzes mit Kontrollnummern versehen wurden, sind diese vor der Übermittlung in der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu dechiffrieren, die Chiffrate und Kontrollnummern aus dem Datenbestand zu entfernen und die dechiffrierten Identitätsdaten getrennt von den übrigen Daten auf einem verschlüsselten separaten Datenträger an die Vertrauensstelle des jeweils zuständigen Krebsregisters zu übergeben. Jedes Krebsregister erhält dabei nur die Daten derjenigen Personen, deren letzter Wohnsitz oder deren letzter gespeicherter Behandlungsort in dem Land oder Freistaat gelegen ist, für das oder für den das Krebsregister jeweils zuständig ist.
(2) Das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen übergibt den im Sinne von Absatz 1 jeweils auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen bezogenen nicht-elektronischen Datenbestand bis zum 31. Dezember 2022 an die jeweils zuständigen Krebsregister der Länder und Freistaaten, soweit der Datenbestand für die Verarbeitung der Meldungen unerlässlich und vom nicht-elektronischen Datenbestand der jeweils anderen Länder und Freistaaten trennbar ist. Jedes Krebsregister erhält dabei nur die Daten derjenigen Personen, deren letzter Wohnsitz oder deren letzter gespeicherter Behandlungsort in dem Land oder Freistaat gelegen ist, für das oder für den das Krebsregister jeweils zuständig ist. Soweit der gesamte nicht-elektronische, nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand trennbare Alt-Datenbestand der Länder nicht bis zum 30. November 2022 einem Archiv übergeben wurde, ist das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen verpflichtet, diesen Alt-Datenbestand bis zum 31. Dezember 2022 datenschutzkonform zu vernichten.

Artikel 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem Artikel 3 und Artikel 24 des Staatsvertrages nach seinem Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 09.01.2023 (GVBl. S. 23) sind Artikel 3 und Artikel 24 nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 des Staatsvertrags Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin am 29. Dezember 2022 in Kraft getreten.]
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