Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Partizipation Vom 15. Dezember 2022
Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Partizipation Vom 15. Dezember 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Partizipation vom 15. Dezember 2022 | 31.12.2022 |
Eingangsformel | 31.12.2022 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 31.12.2022 |
§ 2 - Wahlgrundsätze | 31.12.2022 |
§ 3 - Wahlberechtigung | 31.12.2022 |
§ 4 - Öffentliche Liste der Vereine der Menschen mit Migrationsgeschichte | 31.12.2022 |
§ 5 - Änderungen | 31.12.2022 |
§ 6 - Vertretung der Menschen mit Migrationsgeschichte aus den Bezirksbeiräten | 31.12.2022 |
§ 7 - Wahlvorstand | 31.12.2022 |
§ 8 - Vorbereitung der Wahl | 31.12.2022 |
§ 9 - Bewerbungen | 31.12.2022 |
§ 10 - Wahlveranstaltung | 31.12.2022 |
§ 11 - Wahlverfahren | 31.12.2022 |
§ 12 - Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses | 31.12.2022 |
§ 13 - Datenverarbeitung | 31.12.2022 |
§ 14 - Inkrafttreten und Aufhebung | 31.12.2022 |
Auf Grund des § 17 Absatz 7 Satz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) verordnet die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Eintragung von Vereinen der Menschen mit Migrationsgeschichte in die nach § 17 Absatz 7 Satz 1 des Partizipationsgesetzes zu führende öffentliche Liste sowie die Durchführung der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats für Partizipation und ihrer Stellvertretungen nach § 17 Absatz 5 und 7 des Partizipationsgesetzes richten sich nach dieser Verordnung.
§ 2 Wahlgrundsätze
Die Wahl erfolgt frei und geheim.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind
1.
Vereine, die spätestens sechs Wochen nach der Ankündigung nach § 8 Absatz 1 in die öffentliche Liste der Vereine der Menschen mit Migrationsgeschichte nach § 17 Absatz 7 Satz 1 des Partizipationsgesetzes eingetragen sind, mit einer Vertretung je Verein und
2.
die Bezirksbeiräte für Partizipation und Integration mit einer Vertretung der Menschen mit Migrationsgeschichte je Bezirksbeirat.
(2) Der Wahlvorstand erstellt ein Wahlberechtigtenverzeichnis.
§ 4 Öffentliche Liste der Vereine der Menschen mit Migrationsgeschichte
(1) In die nach § 17 Absatz 7 Satz 1 des Partizipationsgesetzes geführte öffentliche Liste der Vereine der Menschen mit Migrationsgeschichte (öffentliche Liste) werden auf Antrag Vereine aufgenommen, die
1.
ihren Sitz in Berlin haben,
2.
landes- oder bezirkspolitisch ausgerichtet sind, Projekte in Berlin umsetzen oder in Berliner Gremien engagiert sind,
3.
einen Vorstand haben, der mehrheitlich aus Menschen mit Migrationsgeschichte gemäß § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes besteht und bei deren internen Strukturen und Prozessen sowie bei der Repräsentation nach außen Menschen mit Migrationsgeschichte eine beachtliche Rolle spielen,
4.
gemäß ihrer Satzung migrationsgesellschaftliche und partizipationspolitische Ziele im Sinne der Förderung der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte verfolgen und
5.
ein erkennbares Selbstverständnis als Selbstvertretung haben, wie eine öffentlich wahrnehmbare Selbstbeschreibung, einen gemeinschaftsbasierten Ansatz zur Selbstwirksamkeit oder Ziele und Aktivitäten, für die eigene Migrationserfahrung oder Erfahrungswissen durch Migrationsgeschichte der Mitglieder zentral ist.
(2) Für die Eintragung in die öffentliche Liste nach § 17 Absatz 7 Satz 1 des Partizipationsgesetzes sind der für Integration zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen:
1.
Name, Anschrift und Rechtsform des Vereins,
2.
die Namen der Vorstandsmitglieder und Angaben zu deren Migrationsgeschichte,
3.
die Vereinssatzung,
4.
ein Nachweis der Eintragung ins Vereinsregister oder bei noch nicht eingetragenen Änderungen ein Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und
5.
eine Selbstauskunft zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbstorganisation von Menschen mit Migrationsgeschichte nach Absatz 1.
Die für Integration zuständige Senatsverwaltung kann zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste sind eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 und eine Erklärung über die Anerkennung der fortlaufenden Informationspflicht nach § 5 beizufügen.
(4) Vereine, die nach § 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in Verbindung mit der Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen vom 18. Juli 2011 (GVBl. S. 359) in die öffentliche Liste eingetragen worden sind, können auf dieser verbleiben, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen und etwaige Änderungen gemäß § 5 Absatz 1 anzeigen.
§ 5 Änderungen
(1) Die in die öffentliche Liste nach § 17 Absatz 7 Satz 1 des Partizipationsgesetzes eingetragenen Vereine haben Änderungen ihres Namens, der Anschrift, der Rechtsform, der Satzung oder des Vorstandes unverzüglich der für Integration zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. Die geänderte Satzung ist vorzulegen.
(2) Vereine werden von der öffentlichen Liste nach § 17 Absatz 7 Satz 1 des Partizipationsgesetzes gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vereine können von der öffentlichen Liste gestrichen werden, wenn sie entgegen Absatz 1 Satz 1 Änderungen nicht unverzüglich mitteilen.
§ 6 Vertretung der Menschen mit Migrationsgeschichte aus den Bezirksbeiräten
Die Vertretung der Menschen mit Migrationsgeschichte aus den Bezirksbeiräten für Partizipation und Integration wird durch jeweils ein Mitglied des Bezirksbeirats wahrgenommen, welches durch den jeweiligen Bezirksbeirat zur Teilnahme an der Wahl benannt wird.
§ 7 Wahlvorstand
(1) Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration bestellt aus Mitarbeitenden der für Integration zuständigen Senatsverwaltung einen Wahlvorstand und bestimmt dessen Vorsitz. Der Wahlvorstand soll aus mindestens drei Personen bestehen und nach Möglichkeit Mitarbeitende der Geschäftsstelle des Beirats einschließen.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung öffentlich bekannt.
(3) Der Wahlvorstand bereitet vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 8 und 10 die Wahl zum Beirat vor und führt diese durch. Er fällt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzes entscheidend.
(4) Wer selbst für einen Sitz im Beirat kandidiert, kann nicht in den Wahlvorstand bestellt werden. Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes, scheidet es unmittelbar aus dem Wahlvorstand aus.
§ 8 Vorbereitung der Wahl
(1) Die für Integration zuständige Senatsverwaltung kündigt die Wahl spätestens drei Monate vor dem letztmöglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe im Amtsblatt für Berlin an.
(2) Nach der Ankündigung im Amtsblatt für Berlin informiert die für Integration zuständige Senatsverwaltung über das Wahlverfahren und ruft öffentlich zur Einreichung von Bewerbungen auf. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zusammensetzung der gewählten Mitglieder die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten widerspiegeln soll.
(3) Die nach § 3 wahlberechtigten Vereine sowie die Bezirksbeiräte für Partizipation und Integration werden spätestens zwei Wochen vor der Wahlveranstaltung zu dieser eingeladen.
(4) Die nach § 3 wahlberechtigten Vereine sowie die Bezirksbeiräte für Partizipation und Integration erhalten je einen Wahlschein.
§ 9 Bewerbungen
(1) Die sich bewerbenden Personen müssen eine Migrationsgeschichte nach § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes haben und geben diese als Selbstauskunft bei der Bewerbung an. Die Bewerbung berücksichtigt ihrem Inhalt und ihren Zielsetzungen gemäß die Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 des Partizipationsgesetzes.
(2) Die sich bewerbenden Personen haben ihre Bewerbung schriftlich oder elektronisch bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu erklären. Bewerbungen sind binnen vier Wochen nach Ankündigung der Wahl im Amtsblatt für Berlin möglich. Die sich bewerbenden Personen können ihre Bewerbung mit Unterstützung der für Integration zuständigen Senatsverwaltung im Vorfeld der Wahlveranstaltung öffentlich begründen.
(3) Die sich bewerbenden Personen können bei der Bewerbung für alle der in § 11 Absatz 2 Satz 2 genannten Listen angeben, ob sie Frauen und ob sie transgeschlechtlich, intergeschlechtlich und nichtbinär sind, wobei Mehrfachnennungen möglich sind. Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen dürfen durch die Anwendung von § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 7 Satz 6 des Partizipationsgesetzes nicht benachteiligt werden. Die sich für die allgemeine Liste nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und die Stellvertretung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bewerbenden Personen können zusätzlich angeben, ob sie Vertretung
1.
der Aussiedlerinnen und Aussiedler,
2.
geflüchteter Menschen oder
3.
einer Selbstorganisation lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen mit Migrationsgeschichte
sind. Die Angaben nach Satz 1 und 2 dienen ausschließlich der Umsetzung der Vorgaben des § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 7 Satz 6 des Partizipationsgesetzes.
(4) Die sich bewerbenden Personen müssen angeben, für welche der in § 11 Absatz 2 Satz 2 genannten Listen sie sich bewerben, wobei eine Bewerbung für gleichzeitig eine der in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 genannten Listen und eine der in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6, 7 oder 8 genannten Listen möglich ist. Die sich für die allgemeine Liste nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und die Stellvertretung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bewerbenden Personen sollen bei ihrer Bewerbung angeben, mit welchem der fachlichen Themenbereiche der Senatsressorts sie sich im Beirat befassen möchten. Mehrfachnennungen sind möglich. Die Zuordnung zu den Themenbereichen der Senatsressorts erfolgt durch die oder den Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration bei der öffentlichen Vorstellung der sich bewerbenden Personen spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Wahl.
(5) Die für Integration zuständige Senatsverwaltung entscheidet spätestens eine Woche nach Bewerbungsschluss über die Zulassung der sich bewerbenden Personen.
§ 10 Wahlveranstaltung
(1) Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration leitet die Wahlveranstaltung. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.
(2) Auf der Wahlveranstaltung können sich die sich bewerbenden Personen vorstellen und ihre Bewerbung mündlich begründen. Die Redezeit wird durch die Versammlungsleitung festgelegt.
(3) Die Wahlveranstaltung kann auch digital stattfinden.
§ 11 Wahlverfahren
(1) Mit Ankündigung der Wahl im Amtsblatt für Berlin gibt die für Integration zuständige Senatsverwaltung bekannt, ob die Stimmabgabe am Wahltermin persönlich, per Briefwahl oder auf beide Arten erfolgt. Sie verkündet auch den Wahltermin, der auf dem Tag der Wahlveranstaltung oder einem späteren Datum liegen kann.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe von acht getrennten Stimmzetteln ausgeübt. Dabei handelt es sich um
1.
die allgemeine Liste zur Wahl der Mitglieder des Beirats,
2.
die Liste der jüdischen Menschen,
3.
die Liste der Schwarzen Menschen und Menschen afrikanischer Herkunft,
4.
die Liste der muslimischen Menschen,
5.
die allgemeine Liste für die stellvertretenden Mitglieder des Beirats,
6.
die Liste für die Stellvertretung der jüdischen Menschen,
7.
die Liste für die Stellvertretung der Schwarzen Menschen und Menschen afrikanischer Herkunft und
8.
die Liste für die Stellvertretung der muslimischen Menschen.
Für alle Stimmzettel sind unterschiedliche Farben zu verwenden. Im Übrigen müssen alle Stimmzettel dieselbe Größe und drucktechnische Beschaffenheit haben sowie eine Angabe zur maximal zu vergebenden Stimmenanzahl enthalten.
(3) Auf den Stimmzetteln werden die sich bewerbenden Personen jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname aufgeführt. Bei den sich für die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5 bewerbenden Personen sollen auch die fachlichen Themenbereiche entsprechend der Senatsressorts nach § 9 Absatz 4 Satz 3, die sie bei der Bewerbung angegeben haben, genannt werden.
(4) Die Wahlberechtigten können auf dem Stimmzettel für die Listen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5 jeweils bis zu zehn Stimmen und für die übrigen in Absatz 2 Satz 2 genannten Listen jeweils eine Stimme abgeben. Für eine sich bewerbende Person kann jeweils nur eine Stimme pro Wahlzettel abgegeben werden.
(5) Die Wahlberechtigten kennzeichnen die von ihnen gewählten Personen durch Ankreuzen an der auf den Stimmzetteln vorgesehenen Stelle. Stimmzettel für die Listen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5, auf denen jeweils mehr als zehn sich bewerbende Personen sowie Stimmzettel der Listen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8, auf denen jeweils mehr als eine sich bewerbende Person angekreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.
(6) Findet die Stimmabgabe persönlich statt, werden räumliche und organisatorische Bedingungen geschaffen, unter denen die Möglichkeit einer unbeobachteten Stimmabgabe besteht. Die Stimmzettel sind ohne Möglichkeit der Einsichtnahme durch Dritte auszufüllen und in einer Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in eine verschlossene Wahlurne zu werfen. Während der Wahl sind mindestens immer drei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend.
(7) Bei der persönlichen Stimmabgabe ist vor Einwurf der Stimmzettel in die Urne durch die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes festzustellen, dass die die Stimme abgebende Person wahlberechtigt ist. Die erfolgte Stimmabgabe ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.
(8) Erfolgt die Stimmabgabe per Briefwahl, ist mit der Abgabe des Stimmzettels der Wahlschein separat zu übermitteln. Den genauen Ablauf der Briefwahl legt die für Integration zuständige Senatsverwaltung fest und informiert die Stimmberechtigen darüber.
§ 12 Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe und bei der Briefwahl nach Ende des Einsendeschlusses nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Für die Listen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nach Auszählung aller gültigen Stimmen jeweils eine Auflistung aller sich bewerbenden Personen, für die mindestens eine gültige Stimme abgegeben wurde, in absteigender Anzahl der erhaltenen Stimmen erstellt (Rangfolge). Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Anzahl gültiger Stimmen auf sich vereinigt, entscheidet das Los über die jeweilige Stelle in der Rangfolge. Das Losverfahren führt der Wahlvorstand durch.
(3) Zum Beiratsmitglied ist vorbehaltlich der vorzunehmenden Quotierungen nach den Absätzen 4 bis 6 gewählt, wer auf den Listen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 und 2 an erster bis zehnter Stelle der Rangfolge und auf den Listen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 jeweils an erster Stelle der Rangfolge steht.
(4) Nach dem nach den Absätzen 2 und 3 vorgenommenen Verfahren wird für die Liste nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 überprüft, ob von den zehn zu vergebenden Sitzen mindestens jeweils ein Sitz für
1.
eine Vertretung der Aussiedlerinnen und Aussiedler,
2.
eine Vertretung geflüchteter Menschen und
3.
eine Vertretung einer Selbstorganisation lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen mit Migrationsgeschichte
vergeben ist. Dies wird anhand der bei der Bewerbung abgegebenen Selbstauskunft nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ermittelt. Sind die Vertretungen unter den nach Absatz 2 und 3 ermittelten sich bewerbenden Personen, folgt die Überprüfung der Sicherung der Anforderungen des § 17 Absatz 7 Satz 5 und 6 des Partizipationsgesetzes. Sind unter den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten sich bewerbenden Personen nicht alle in Satz 1 genannten Vertretungen berücksichtigt, wird ermittelt, welche sich bewerbenden Personen, die die Vertretung nach Satz 1 erfüllen, an höchster Stelle in der Rangfolge stehen. Die sich bewerbende Person oder Personen an der höchsten Rangstelle, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, verdrängt oder verdrängen die Person oder Personen an erster, zweiter oder dritter Rangstelle, welche um eine, zwei oder drei niedrigere Rangstellen versetzt werden.
(5) Zur Sicherung der Mindestquotierung nach § 17 Absatz 7 Satz 6 des Partizipationsgesetzes wird im Anschluss an die Auszählung und mögliche Verschiebung nach Absatz 4 ermittelt, ob sich unter den sich bewerbenden Personen auf der ersten bis zehnten Rangstelle der allgemeinen Liste nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und an jeweils erster Rangstelle der Listen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mindestens sieben Frauen befinden. Ist dies der Fall, erfolgt die Überprüfung der Sicherung der Anforderung des § 17 Absatz 7 Satz 5 des Partizipationsgesetzes gemäß Absatz 6. Sind nicht mindestens sieben Plätze an Frauen vergeben worden, wird ermittelt, wie viele Plätze an Frauen vergeben werden müssen, um die Mindestquotierung zu erfüllen. Anschließend wird entsprechend der zur Erfüllung der Mindestquotierung benötigten Zahl an Plätzen ermittelt, welche sich bewerbenden Frauen auf der allgemeinen Liste nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab der elften Stelle an höchster Stelle in der Rangfolge stehen. Die so ermittelten Frauen verdrängen die an den höchsten Stellen in der Rangfolge stehenden Personen, die keine der Vertretungen nach § 9 Absatz 3 darstellen, so dass diese auf die jeweils nächstniedrige Rangstelle versetzt werden.
(6) Zur Gewährleistung der Berücksichtigung der Vielfalt geschlechtlicher Identitäten nach § 17 Absatz 7 Satz 5 des Partizipationsgesetzes wird im Anschluss an die Auszählung und mögliche Verschiebungen nach den Absätzen 4 und 5 ermittelt, ob sich unter den sich bewerbenden Personen auf der ersten bis zehnten Rangstelle der allgemeinen Liste nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und an jeweils erster Rangstelle der Listen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mindestens jeweils eine transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Person befindet. Ist dies der Fall, sind die auf den nach Satz 1 genannten Rangstellen gesetzten Personen als Mitglieder in den Beirat gewählt. Ist dies nicht der Fall, findet eine Verschiebung entsprechend Absatz 5 mit der Maßgabe, dass auch eine Verdrängung von Frauen nicht erfolgt, statt, sofern entsprechende Bewerbungen vorliegen. Sofern sich bewerbende Personen eine Mehrfachnennung zur Beschreibung ihrer Geschlechtsidentität nach § 9 Absatz 3 Satz 1 vorgenommen haben, wird für eine mögliche Verschiebung nach Absatz 5 das Identitätsmerkmal berücksichtigt, das eine in der Rangfolge an niedrigerer Stelle stehende Person noch nicht erfüllt oder eine in der Rangfolge an höherer Stelle stehende Person nicht auch erfüllt.
(7) Sofern die in Absatz 4 Satz 1 genannten Vertretungen auch nach der Quotierung nach Absatz 4 Satz 5 nicht im Beirat vertreten sind, bleiben die Sitze zunächst unbesetzt. Dies gilt entsprechend, wenn auch nach einer Quotierung nach Absatz 5 Satz 5 sich nicht mindestens sieben Frauen im Beirat befinden. Es findet für die zu besetzenden Plätze eine Nachwahl statt. Deren Ausgestaltung bestimmt die Geschäftsstelle des Beirats unter Beteiligung des Beirats.
(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend für die Liste nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5.
(9) Ist eine sich bewerbende Person nach den Absätzen 1 bis 6 zugleich als Mitglied und stellvertretendes Mitglied in den Beirat gewählt, so gilt sie ausschließlich als zum Mitglied des Beirats gewählt.
§ 13 Datenverarbeitung
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung darf die für Integration zuständige Senatsverwaltung personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Die Daten sind zu löschen, sobald der Zweck der Verarbeitung erreicht ist. Personenbezogene Daten, die als Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste erhoben werden, werden für die Dauer der Listeneintragung gespeichert und danach anonymisiert oder gelöscht.
(2) Die für den Beirat zuständige Senatsverwaltung trägt dafür Sorge, dass die nach § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 erhobenen Daten nur von den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle des Landesbeirats und dem Wahlvorstand einsehbar sind.
§ 14 Inkrafttreten und Aufhebung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen vom 18. Juli 2011 (GVBl. S. 359) wird aufgehoben.
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