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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende Vom 25. November 1954

Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende Vom 25. November 1954
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.10.2020 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 38)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 195404.12.1954
Eingangsformel04.12.1954
§ 1 - Anwendung des Gesetzes04.12.1954
§ 2 - Hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer18.02.2001
§ 3 - Aufgaben18.02.2001
§ 4 - Rechte bei der Amtsausübung18.02.2001
§ 5 - Bestellung und Beaufsichtigung18.02.2001
§ 6 - Wahrnehmung der Aufgaben18.02.2001
§ 7 - Voraussetzungen der Einstellung01.04.2009
§ 8 - (aufgehoben)18.02.2001
§ 9 - Amtsbezirk01.04.2009 bis 31.12.2023
§ 10 - Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer01.04.2009
§ 11 - Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer15.05.2005
§ 11a - Verarbeitung personenbezogener Daten25.10.2020
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten18.02.2001
§ 13 - Durchführungsbestimmungen18.02.2001
§ 14 - Inkrafttreten04.12.1954
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendung des Gesetzes

Dieses Gesetz findet auf die Bewährungsaufsicht über Jugendliche und über Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) Anwendung, über Heranwachsende auch, wenn gegen sie das allgemeine Strafrecht angewendet worden ist.

§ 2 Hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer

(1) Die Bewährungsaufsicht wird grundsätzlich durch hauptamtliche Bewährungshelfer ausgeübt.
(2) Die Bewährungsaufsicht kann ehrenamtlichen Bewährungshelfern übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint.
(3) Ein hauptamtlicher Bewährungshelfer kann in Einzelfällen mit Zustimmung des Gerichts fachkundige Helfer oder ehrenamtliche Bewährungshelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende nehmen die Aufgaben nach § 24 Abs. 3 und § 25 des Jugendgerichtsgesetzes wahr.
(2) Auf Anordnung des Gerichts hat der hauptamtliche Bewährungshelfer auch die Befolgung von Weisungen (§ 9 Nr. 1, § 10 des Jugendgerichtsgesetzes) zu überwachen.

§ 4 Rechte bei der Amtsausübung

Bei der Ausübung ihres Amtes haben die Bewährungshelfer die Rechte aus § 24 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 5 Bestellung und Beaufsichtigung

(1) Der Bewährungshelfer wird für jeden Einzelfall einer Bewährungsaufsicht vom Gericht bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Einzelfall untersteht der Bewährungshelfer der Aufsicht des Gerichts. Er ist diesem verantwortlich und hat seinen Anweisungen Folge zu leisten.
(3) Das gleiche gilt für den nach § 2 Abs. 3 hinzugezogenen Helfer.
(4) Wird der Verurteilte im Gnadenverfahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; an die Stelle des Gerichts tritt die Gnadenbehörde.

§ 6 Wahrnehmung der Aufgaben

Die Aufgaben der hauptamtlichen Bewährungshelfer werden von Beamten des gehobenen Sozialdienstes oder von Angestellten des öffentlichen Dienstes wahrgenommen.

§ 7 Voraussetzungen der Einstellung

Die hauptamtlichen Bewährungshelfer müssen die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge besitzen und über Fachkenntnisse verfügen, die sie befähigen, den besonderen Schwierigkeiten und der Bedeutung der Aufgaben eines Bewährungshelfers gerecht zu werden, insbesondere müssen sie über Erfahrungen im Umgang mit gefährdeten jungen Menschen verfügen.

§ 8

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 9 Amtsbezirk

Die hauptamtlichen Bewährungshelfer werden für den Bezirk des Landgerichts Berlin eingestellt. Ihnen soll nach Möglichkeit ein bestimmter Bezirk zugewiesen werden mit der Maßgabe, daß für jeden Jugendrichter mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer zur Verfügung steht.

§ 10 Bestellung der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

(1) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer darf nur bestellt werden, wer sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt; nicht bestellt werden darf, wer
1.
unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder
2.
minderjährig ist oder
3.
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt ungeeignet ist.
(2) Zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer sollen nicht bestellt werden
1.
Mitglieder einer Landesregierung,
2.
Berufsrichter, Staatsanwälte oder Amtsanwälte,
3.
gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbeamte.
(3) Die Bestellung soll in der Regel nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe und im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe erfolgen. Vorschläge der freien Vereinigungen für Jugendhilfe sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Beamte müssen die Bestellung zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde anzeigen.

§ 11 Verpflichtung, Bestallung und Ersatz der Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer

(1) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer ist bei der Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts über seine Aufgaben zu belehren und zu treuer und gewissenhafter Wahrnehmung seiner Aufgaben zu verpflichten. Die Verpflichtung soll durch Handschlag erfolgen.
(2) Der ehrenamtliche Bewährungshelfer erhält eine Bestallung. Die Bestallung soll den Namen und den Geburtstag des Verurteilten und den Namen des ehrenamtlichen Bewährungshelfers enthalten. Sie ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben.
(3) Dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer werden die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erwachsenden notwendigen Auslagen erstattet. Das Nähere bestimmt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz durch Rechtsverordnung.
(4) Die Auslagen werden nur auf Verlangen erstattet; sie werden vom Gericht festgesetzt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des Amtes bei dem Gericht, das den Bewährungshelfer bestellt hat, gestellt worden ist.

§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Teils 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Es sind insbesondere Daten, die
1.
aus Gerichts- und Gnadenentscheidungen, in denen die Betreuung oder Aufsicht angeordnet wird, stammen,
2.
aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,
3.
aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,
4.
der zu betreuende junge Mensch selbst mitteilt,
5.
vom Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter, von der Schule, dem Ausbildenden des nach Jugendstrafrecht unterstellten jungen Menschen mitgeteilt werden, und
6.
von anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Personen bzw. Einrichtungen unaufgefordert mitgeteilt werden.
Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 aufgeführten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Für die Erteilung der Einwilligung gilt § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes. Personenbezogene Daten sollen möglichst beim jungen Menschen selbst erhoben werden.
(2) Personenbezogene Daten von Verurteilten dürfen an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermittelt werden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung erforderlich ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des IV. Titels des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar.
(3) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind.
(4) Wird auf Veranlassung des Gerichts mit Einwilligung des jungen Menschen oder auf dessen Wunsch eine Betreuung vor der zu erwartenden Anordnung einer Betreuung oder Aufsicht durchgeführt, so ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Für die Erteilung der Einwilligung gilt § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes. Das gleiche gilt, wenn nach dem Zeitablauf einer angeordneten Betreuung oder Aufsicht die Betreuung im Einverständnis mit dem jungen Menschen fortgesetzt wird, um eine begonnene Maßnahme zu beenden, oder weil dies aus aktuellem Anlass erforderlich erscheint.
(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der personenbezogenen Daten sowie über den Zweck ihrer Verarbeitung.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a)
einem Bewährungshelfer bei der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes den Zutritt zu dem Jugendlichen oder Heranwachsenden verweigert,
b)
eine von einem Bewährungshelfer nach § 24 Abs. 3 Satz 5 des Jugendgerichtsgesetzes verlangte Auskunft nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 13 Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erläßt der Senat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Senat.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Auf bereits bestellte Bewährungshelfer findet das Gesetz entsprechende Anwendung.
*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Schreiber
Fußnoten
*)
§ 14 Satz 2 aufgehoben durch § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. 12. 1965 (GVBl. S. 1955), i. V. m. §§ 1 u. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. 2. 1970 (GVBl. S. 426)
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