Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG) in der Fassung vom 9. Januar 2006
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG) in der Fassung vom 9. Januar 2006
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 66) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG) in der Fassung vom 9. Januar 2006 | 01.01.1999 |
§ 1 - Geltungsbereich | 23.02.2023 |
§ 2 - Errichtung | 22.07.2016 |
§ 3 - Zweck | 22.07.2016 |
§ 4 - Rechtsform | 23.02.2023 |
§ 5 - Verwaltung, Anlage der Mittel | 23.02.2023 |
§ 6 - Zuführung der Mittel für den Bereich des Landes Berlin | 23.02.2023 |
§ 7 - Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin | 23.02.2023 |
§ 7a - Verwendung des Sondervermögens für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 22.07.2016 |
§ 8 - Vermögenstrennung | 01.01.1999 |
§ 9 - Wirtschaftsplan | 23.02.2023 |
§ 10 - Jahresrechnung | 23.02.2023 |
§ 11 - Beirat | 23.02.2023 |
§ 12 - Auflösung | 22.07.2016 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.01.1999 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen, mit Ausnahme der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger.
§ 2 Errichtung
Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Berlin" errichtet.
§ 3 Zweck
Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe der §§ 7 und 7a nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen.
§ 4 Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit dem Beirat beim Sondervermögen
1.
der Deutschen Bundesbank,
2.
einer Bank oder
3.
einer Kapitalanlagegesellschaft
übertragen werden.
(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind so anzulegen, dass möglichst hohe Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Bei der Beurteilung von Sicherheit und Rentabilität der Anlage sind auch ökologische und soziale Kriterien sowie Aspekte der ordentlichen Unternehmensführung zu berücksichtigen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat die Mittelanlage in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes und der deutschen Bundesländer oder vergleichbarer Schuldner zu marktüblichen Konditionen zu erfolgen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 können die Mittel darüber hinaus auch in folgenden Anlageformen angelegt werden:
1.
in sonstigen vom Bund oder von den Ländern verbürgten oder gewährleisteten Schuldverschreibungen,
2.
in Schuldverschreibungen und Darlehen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ihrer Regionalregierungen,
3.
in deutschen öffentlichen und Hypothekenpfandbriefen sowie vergleichbaren gedeckten Schuldverschreibungen aus Ländern der Europäischen Union,
4.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einer Börse zum Handel zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),
5.
in Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
6.
in Aktien, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
7.
in Investmentvermögen und Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist.
(3) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung erlässt Anlagerichtlinien. Der Anteil der in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 7 genannten Anlageformen am Gesamtportfolio wird in den Anlagerichtlinien festgelegt.
§ 6 Zuführung der Mittel für den Bereich des Landes Berlin
(1) Dem Sondervermögen wird für den Bereich des Landes Berlin jährlich ein Betrag zugeführt, der 80.500.000 Euro nicht unterschreiten soll.
(2) Bei der Verbeamtung von Lehrkräften erfolgen weitere Zuführungen. Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung legt die Höhe der Zuführungen jährlich fest und übermittelt diese der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung. Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuführungen ist der Unterschiedsbetrag der für das jeweilige Jahr von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Personaldurchschnittssätze für die Tarifbeschäftigten und die Beamtinnen und Beamten, der unter Abzug der Durchschnittskosten beihilferechtlicher Ansprüche sowie der Aufwendungen für den Nachteilsausgleich gemäß Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Regelungen für Lehrkräfte (Nachteilsausgleichsgesetz) ermittelt wird. Die Berechnung und Zuführung erfolgt für jeden Einzelfall der tatsächlich erfolgten Verbeamtung und wird dem Sondervermögen jährlich fortlaufend zugeführt.
(3) Die von dem Sondervermögen erwirtschafteten Erträge werden Teil des Sondervermögens.
(4) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig. Sie können die Zuführungsbeträge der Folgejahre mindern.
§ 7 Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin
(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen frühestens im Jahr 2031. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.
§ 7a Verwendung des Sondervermögens für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel bis zum 31. Dezember 2017 (§ 14a Absatz 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen, ab dem Jahr 2018 zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen für den Bereich dieser Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzusetzen.
(2) Für den Bereich der in Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Entnahme der Mittel in den Jahren 2018 bis 2027 grundsätzlich zu jährlich gleichmäßig hohen Teilbeträgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann für die in Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Anteil am Sondervermögen insgesamt unter dem Betrag von 50.000 Euro liegt, die Entnahme in einer Summe erfolgen.
§ 8 Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 9 Wirtschaftsplan
Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung einen Wirtschaftsplan auf.
§ 10 Jahresrechnung
(1) Der mit der Verwaltung der Mittel des Sondervermögens gemäß § 5 Beauftragte legt der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 11 Beirat
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
(2) Dem Beirat gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung, eine oder einer hiervon als Vorsitzende oder Vorsitzender, sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung,
2.
der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung,
3.
des dbb - beamtenbund und tarifunion - Berlin,
4.
des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Berlin-Brandenburg und
5.
des Deutschen Richterbundes - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Landesverband Berlin e. V.
an. Die Mitgliedschaft der Vertreterin oder des Vertreters der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zum Beirat endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt. Die Mitglieder des Beirats sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§§ 7 und 7a) als aufgelöst.
§ 13
*)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Fußnoten
*)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1999.
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