EPPSG-VO Bln
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Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes im Land Berlin (EPPSG-Durchführungsverordnung Berlin - EPPSG-VO Bln) Vom 21. Februar 2023

Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes im Land Berlin (EPPSG-Durchführungsverordnung Berlin - EPPSG-VO Bln) Vom 21. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.02.2023 bis 31.03.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes im Land Berlin (EPPSG-Durchführungsverordnung Berlin - EPPSG-VO Bln) vom 21. Februar 202326.02.2023 bis 31.03.2028
Eingangsformel26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 1 - Zuständige Stellen26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 2 - Aufgaben der zuständigen Stellen26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 3 - Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 4 - Plausibilisierung und Freigabe der Listen26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 5 - Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 6 - Antragstellung26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 7 - Identifizierung über das Nutzerkonto26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 8 - Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 9 - Antragskonto26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 10 - Antragsinformationen26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 11 - Verfahren26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 12 - Handlungsfähigkeit26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 13 - Antragstellung durch Dritte26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 14 - Verarbeitung personenbezogener Daten26.02.2023 bis 31.03.2028
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.02.2023 bis 31.03.2028
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) verordnet der Senat:

§ 1 Zuständige Stellen

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ist für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) in der jeweils geltenden Fassung aller Personen, die an einer im Land Berlin belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert oder angemeldet sind, zuständig. Gleiches gilt für Anträge von Personen, die an einer Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes, die einer Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes gleichsteht, immatrikuliert oder angemeldet sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer nicht im Land Berlin gelegenen Niederlassung einer Ausbildungsstätte, deren Hauptsitz sich im Land Berlin befindet, immatrikuliert oder angemeldet sind.
(2) Die für Schulwesen, Gesundheit und Pflege zuständigen Senatsverwaltungen sind jeweils entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aller Personen, die zum Besuch an einer im Land Berlin belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind, zuständig, soweit sie nicht unter Absatz 1 fallen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer nicht im Land Berlin gelegenen Niederlassung der Ausbildungsstätte, deren Hauptsitz sich im Land Berlin befindet, angemeldet sind.

§ 2 Aufgaben der zuständigen Stellen

(1) Die zuständigen Stellen unterstützen die in ihre Zuständigkeit fallenden Ausbildungsstätten bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Rechtsverordnung und bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
(2) Die zuständigen Stellen entscheiden unter Nutzung automatischer Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet, über die gemäß § 6 gestellten Anträge.

§ 3 Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen

(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren. Davon sind die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Personen ausgenommen.
(2) Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie nach § 1 zuständigen Stelle über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. Vor Übergabe werden die Listen gemäß § 5 verschlüsselt.
(3) Die Listen führen den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 genannten Personen, die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte sowie das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist, auf.

§ 4 Plausibilisierung und Freigabe der Listen

(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Absatz 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren) durchgeführt.

§ 5 Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung

(1) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Der Generator verschlüsselt die Listen zusätzlich auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Streuwertfunktion.
(2) Die Ausbildungsstätten stellen den anspruchsberechtigten Personen den jeweils sie betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die verschlüsselten Listen der mit einer Streuwertfunktion versehenen Zugangsschlüssel werden gemäß § 3 Absatz 2 an die zuständige Stelle übergeben.

§ 6 Antragstellung

Die antragstellenden Personen müssen ihren Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „
Einmalzahlung200.de
“ stellen. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.

§ 7 Identifizierung über das Nutzerkonto

(1) Bei Antragstellung erfolgt eine Identifizierung der antragstellenden Person über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.

§ 8 Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer

(1) Abweichend von § 7 kann sich die antragstellende Person über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ auch mit dem Zugangsschlüssel und der PIN identifizieren.
(2) Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet ist. Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.

§ 9 Antragskonto

(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. Hierfür wird für sie automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.
(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.

§ 10 Antragsinformationen

(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Angaben zu machen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Anschrift,
5.
Matrikelnummer (sofern vorhanden),
6.
Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat,
7.
Bankverbindung.
Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 oder § 8 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass
1.
sie am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
2.
sie am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gasthörerin oder Gasthörers,
3.
sie bislang keinen Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes gestellt hat und
4.
ihr bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist,
sowie zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Bekanntgabe des Bescheides benutzt werden darf.
(3) Die antragstellende Person hat ferner den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.

§ 11 Verfahren

(1) Der Bescheid wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen.
(2) Der Antrag kann durch die antragstellende Person erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der nach § 4 Absatz 2 hochgeladenen Liste zu finden. Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Der Antrag wird automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgte.
(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids, der nicht begründet werden muss, erfolgt per E-Mail.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 3 Satz 2, wird die antragstellende Person hierauf und die Möglichkeit, den Antrag anzupassen, automatisch hingewiesen.
(8) Scheitert der Abgleich nach Absatz 4, wird der Antrag abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail.

§ 12 Handlungsfähigkeit

Im Bewilligungsverfahren werden auch antragstellende Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, als handlungsfähig anerkannt.

§ 13 Antragstellung durch Dritte

(1) Stellt für die anspruchsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem die vertretene Person und den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten, soweit erforderlich auch zweckändernd, verarbeiten. Die Ausbildungsstätten haben die gemäß § 3 Absatz 1 erstellten Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. März 2028 außer Kraft.
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