PflSchVO
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Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSchVO) Vom 4. April 2023

Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSchVO) Vom 4. April 2023
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSchVO) vom 4. April 202316.04.2023
Eingangsformel16.04.2023
Inhaltsverzeichnis16.04.2023
§ 1 - Bildung und Zusammensetzung der Schiedsstelle16.04.2023
§ 2 - Einrichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsführung16.04.2023
§ 3 - Bestellung der Mitglieder und der Stellvertretungen16.04.2023
§ 4 - Amtsdauer und vorzeitiges Ausscheiden16.04.2023
§ 5 - Amtsführung16.04.2023
§ 6 - Beginn des Schiedsstellenverfahrens16.04.2023
§ 7 - Ladung zur Schiedsstellensitzung16.04.2023
§ 8 - Verfahren16.04.2023
§ 9 - Entscheidung der Schiedsstelle16.04.2023
§ 10 - Erstattung der Auslagen und Entschädigung16.04.2023
§ 11 - Gebührenfreiheit16.04.2023
§ 12 - Verteilung der Kosten der Schiedsstelle16.04.2023
§ 13 - Geschäftsordnung16.04.2023
§ 14 - Rechtsaufsicht16.04.2023
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.04.2023
Auf Grund des § 18a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung über die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen nach § 18a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 17. Januar 2023 (GVBl. S. 20) verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
Inhaltsübersicht
§ 1Bildung und Zusammensetzung der Schiedsstelle
§ 2Einrichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 3Bestellung der Mitglieder und der Stellvertretungen
§ 4Amtsdauer und vorzeitiges Ausscheiden
§ 5Amtsführung
§ 6Beginn des Schiedsstellenverfahrens
§ 7Ladung zur Schiedsstellensitzung
§ 8Verfahren
§ 9Entscheidung der Schiedsstelle
§ 10Erstattung der Auslagen und Entschädigung
§ 11Gebührenfreiheit
§ 12Verteilung der Kosten der Schiedsstelle
§ 13Geschäftsordnung
§ 14Rechtsaufsicht
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Bildung und Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Für das Land Berlin wird nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus
1.
dem vorsitzenden Mitglied,
2.
fünf Mitgliedern als Vertretungen der Krankenhäuser,
3.
vier Mitgliedern als Vertretungen der Krankenkassen und
4.
einem Mitglied als Vertretung der privaten Krankenversicherung.
(3) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung; die übrigen Mitglieder haben jeweils eine erste und eine zweite Stellvertretung.

§ 2 Einrichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie ist im Wechsel von zwei Jahren jeweils bei der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. und bei dem Landesverband der Ortskrankenkassen ansässig, soweit die beteiligten Organisationen nichts anderes vereinbaren.
(2) Die Geschäftsführung der Schiedsstelle obliegt dem vorsitzenden Mitglied, das gegenüber den Beschäftigten der Geschäftsstelle weisungsbefugt ist.

§ 3 Bestellung der Mitglieder und der Stellvertretungen

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen wie folgt bestellt:
1.
die Vertretungen der Krankenhäuser und deren jeweilige Stellvertretungen von der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.,
2.
jeweils eine Vertretung der Krankenkassen und deren jeweilige Stellvertretungen von
a)
dem Landesverband der Ortskrankenkassen,
b)
dem Landesverband der Betriebskrankenkassen,
c)
dem Landesverband der Innungskrankenkassen und
d)
dem Verband der Ersatzkassen - Landesvertretung - sowie
3.
eine Vertretung der privaten Krankenversicherung und deren Stellvertretungen vom Landesausschuss des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V.
(2) Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der bestellten Person und wird mit der schriftlichen Benennung gegenüber der Geschäftsstelle, die die beteiligten Organisationen und die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung über die Bestellung schriftlich informiert, wirksam.
(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung nach § 18a Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode oder spätestens zwei Monate nach einem vorzeitigen Ausscheiden nicht zustande, bestellt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle, die die beteiligten Organisationen hierüber schriftlich informiert.

§ 4 Amtsdauer und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen beträgt vier Jahre und beginnt mit der Wirksamkeit der Bestellung nach § 3 Absatz 2. Die erneute Bestellung eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.
(2) Die Amtsdauer kann durch Amtsniederlegung oder Abberufung vorzeitig enden. Die Abberufung erfolgt durch die für die Bestellung nach § 3 befugten Organisationen.
(3) Amtsniederlegung und Abberufung werden durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle wirksam, die die beteiligten Organisationen und die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung hierüber schriftlich informiert.
(4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer unverzüglich gemäß § 3 eine Nachfolge zu bestellen. Bis zur Bestellung der Nachfolge wird die jeweilige Stellvertretung auch in bereits laufenden Verfahren tätig.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie unverzüglich die jeweilige Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertretungen.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen sind - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung des Schiedsamtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren und die zur Verfügung gestellten Unterlagen vertraulich zu behandeln.

§ 6 Beginn des Schiedsstellenverfahrens

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle beginnt mit Eingang eines schriftlichen Antrags bei der Geschäftsstelle. Der Antrag hat
1.
die Vertragsparteien und die am Pflegesatzverfahren Beteiligten zu bezeichnen,
2.
die Gegenstände zu benennen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, und
3.
die Gründe darzulegen, aus denen die Verhandlungen gescheitert sind.
Dem Antrag sind die wesentlichen Unterlagen beizufügen, die Gegenstand der gescheiterten Verhandlungen waren. Der Antrag ist der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten, sofern die Festsetzung der Schiedsstelle nach § 18 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu genehmigen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Schiedsstelle ohne Antrag tätig werden muss.

§ 7 Ladung zur Schiedsstellensitzung

(1) Nach Antragseingang beruft das vorsitzende Mitglied unverzüglich eine Sitzung ein, zu der die Mitglieder, die Vertragsparteien und die am Pflegesatzverfahren Beteiligten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu laden sind. Die Stellvertretungen und die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung sind zeitgleich über den Sitzungstermin zu benachrichtigen.
(2) In der Ladung sind Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung anzugeben. Der Antrag und die für die Schiedsstellenentscheidung erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen.
(3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass in Abwesenheit einer Vertragspartei verhandelt werden kann, wenn diese trotz Ladung nicht erscheint.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Ladungsfrist verkürzt werden, wenn die Schiedsstelle von Amts wegen tätig wird.

§ 8 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. Stellvertretungen und Vertreterinnen und Vertreter der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung können als Zuhörende teilnehmen.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mitglieder oder deren jeweilige Stellvertretung mehrheitlich anwesend sind.
(3) Über den Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben ist.
(4) Die Krankenhausträger haben gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den übrigen Vertragsparteien. Die Schiedsstelle kann von den Vertragsparteien die Vorlage zusätzlicher Daten, Unterlagen oder Auskünfte verlangen, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vorlage gesetzlich ausgeschlossen ist.
(5) Die Schiedsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige hinzuziehen.

§ 9 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Beratung und die Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien. Stellvertretungen und Vertreterinnen und Vertreter der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung können als Zuhörende teilnehmen.
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben. Sie ist den Vertragsparteien und den am Pflegesatzverfahren Beteiligten zuzuleiten. Der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung ist die Entscheidung der Schiedsstelle zu übersenden, wenn nach § 18 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Genehmigung zu erteilen ist.

§ 10 Erstattung der Auslagen und Entschädigung

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für den Zeitverlust setzen die beteiligten Organisationen gemeinsam einen Pauschalbetrag fest. Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen erhalten Reisekosten sowie für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für den Zeitverlust einen Betrag nach den für die jeweilige Organisation geltenden Bestimmungen. Die Ansprüche richten sich gegen die Organisation, die die Mitglieder und deren Stellvertretungen bestellt hat.
(3) Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen, die von der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ansprüche richten sich gegen die Vertragsparteien als Gesamtschuldner.

§ 11 Gebührenfreiheit

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist gebührenfrei.

§ 12 Verteilung der Kosten der Schiedsstelle

Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner, untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der jeweiligen Vertretungen nach § 1 Absatz 2.

§ 13 Geschäftsordnung

(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung und übersendet diese schriftlich oder elektronisch der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Näheres über die Anforderungen an die Antragstellung, die Ladung, den Ablauf des Schiedsstellenverfahrens sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle zuzuleitenden Beratungsunterlagen regeln.

§ 14 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 25 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.
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