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Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden Vom 2. November 1953

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden Vom 2. November 1953
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 2. November 195314.11.1953
Eingangsformel14.11.1953
§ 114.11.1953
§ 214.11.1953
§ 314.11.1953
§ 414.11.1953
Auf Grund des § 25 des Gesetzes über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden in der Fassung vom 15. Januar 1953 (GVBl. S. 63) wird verordnet:

§ 1

(1) Soweit bei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91 bis 160 des Lastenausgleichsgesetzes) auf Grund der Sechsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz - 6. AbgabenDV - LA - vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1032 / GVBl. S. 1048) in Verbindung mit der Vierten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz - 4. AbgabenDV - LA - vom 8. Oktober 1952 (BGBl. I S. 662 / GVBl. S. 963, 974) beauftragte Stellen herangezogen werden, gehen auf diese die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Abs. 5 des Gesetzes über.
(2) Das Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Befugnisse im Einzelfall selbst ausüben.

§ 2

Die beauftragten Stellen haften für die ordnungsgemäße Ausübung der ihnen nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse. Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 der 4. AbgabenDV - LA - finden Anwendung.

§ 3

(1) Die beauftragten Stellen sind bei der Ausübung der ihnen nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse im gleichen Umfang wie das Finanzamt von der Zahlung der in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit. Geben sie an Stelle des Finanzamts gegenüber Gerichten oder anderen Stellen Erklärungen ab, so gelten für die Form dieser Erklärungen die für das Finanzamt geltenden Vorschriften entsprechend. Ist eine beauftragte Stelle nicht zur Führung eines hoheitlichen Siegels oder Stempels berechtigt, so bedarf es zur Wahrung der für diese Erklärungen vorgesehenen Form nicht der Verwendung eines derartigen Siegels oder Stempels, wenn die beauftragte Stelle sich in der Urkunde als solche bezeichnet.
(2) Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des § 80 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung gelten auch für die beauftragten Stellen, soweit diese die ihnen nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. November 1953.
Der Senat von Berlin
Dr. Schreiber Dr. Kielinger
Bürgermeister Senator
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