Gesetz über den Widerruf vorübergehender Einweisungen in Wohnräume Vom 13. Mai 1954
Gesetz über den Widerruf vorübergehender Einweisungen
in Wohnräume
Vom 13. Mai 1954
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den Widerruf vorübergehender Einweisungen in Wohnräume vom 13. Mai 1954 | 01.07.1954 |
Eingangsformel | 01.07.1954 |
§ 1 | 01.07.1954 |
§ 2 | 01.07.1954 |
§ 3 | 01.07.1954 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Bezirksamt (Wohnungsamt) kann die auf Grund
a)
des
Gesetzes über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz)
vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1645),
b)
der Verordnung über die Bewirtschaftung der Wohn- und gewerblichen Räume vom 18. Juni 1945 (VOBl. S. 34),
c)
der Berliner Vollzugsverordnung zum Wohnungsgesetz vom 2. September 1948 (VOBl. I S. 416) in der Fassung der Gesetze vom 26. Juni 1950 (VOBl. I S. 281) und vom 15. Januar 1953 (GVBl. S. 67)
in Wohnräume vorgenommenen vorübergehenden Einweisungen widerrufen und Räumung verlangen.
(2) Bei der Entscheidung über den Widerruf sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wird der Antrag auf Widerruf vom Verfügungsberechtigten gestellt, so kann das Wohnungsamt im Falle des Widerrufs den Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Auf Antrag kann der Termin zur Vermeidung unbilliger Härten verlegt werden.
§ 2
Gegen eine Verfügung des Wohnungsamts auf Grund dieses Gesetzes steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Widerspruch zu. Die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten der öffentlichen Wohnraumbewirtschaftung gelten entsprechend.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Schreiber
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