Gesetz über die Errichtung des „Sondervermögens Wohnraumförderfonds Berlin“ Vom 24. November 2015
Gesetz über die Errichtung des
„Sondervermögens Wohnraumförderfonds Berlin“
Vom 24. November 2015
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bln) vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung des „Sondervermögens Wohnraumförderfonds Berlin“ vom 24. November 2015 | 01.01.2016 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2016 |
§ 2 - Zweck | 01.01.2016 |
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr | 01.01.2016 |
§ 4 - Finanzierung | 01.01.2016 |
§ 5 - Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum | 01.01.2016 |
§ 6 - Wirtschaftsplan | 01.01.2016 |
§ 1 Errichtung
Das Land Berlin errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Wohnraumförderfonds Berlin (SWB)“ ein Sondervermögen.
§ 2 Zweck
(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Förderprogrammen und der Durchführung notwendiger Dienstleistungen
1.
zum Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums,
2.
zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum,
3.
zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum sowie
4.
zum Erwerb von bestehendem Wohnraum,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum erfolgt. Eine Finanzierung erfolgt nur für solche Förderprogramme, für deren Durchführung die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen sowie der Einsatz für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke sind unzulässig.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Es darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten.
(2) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Berlin treuhänderisch verwaltet. Die Fachaufsicht über die Verwaltung des Sondervermögens obliegt der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung. Einzelheiten regelt ein Treuhandvertrag.
§ 4 Finanzierung
(1) Auf das Sondervermögen werden die auf der Grundlage des
Haushaltsgesetzes 2014/2015
bereitgestellten Mittel des Wohnungsneubaufonds übertragen.
(2) Dem Sondervermögen werden Mittel zur Wohnraumförderung für die in
§ 2
Absatz 1 genannten Zwecke nach Maßgabe der Feststellungen in den jeweiligen Haushaltsgesetzen des Landes zugeführt.
(3) Dem Sondervermögen fließen die Zins- und Tilgungsleistungen aus den als Darlehen vergebenen Mitteln gemäß den Absätzen 1 und 2 zu.
(4) Dem Sondervermögen zugeführte Mittel, welche zum jeweiligen Jahresende nicht durch Förderzusagen gebunden sind, verbleiben dem Sondervermögen als Rücklage. Die Rücklage kann in den Folgejahren zur Finanzierung von Förderprogrammen gemäß
§ 2
verwendet werden.
§ 5 Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum
(1) Die Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum wird mindestens in Höhe von 3,5 Mio. Euro jährlich im Rahmen des Berlin-Beitrags der Investitionsbank Berlin (IBB) durch die IBB ausgereicht.
(2) Die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung durch die IBB im Rahmen des Berlin-Beitrags wird im Wirtschaftsplan des Sondervermögens nach
§ 6
nachrichtlich nachgewiesen.
§ 6 Wirtschaftsplan
(1) Alle Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Verbindlichkeiten des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträgen und Verbindlichkeiten auszugleichen.
(2) Im Übrigen ist
§ 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
anzuwenden.
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