Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Härtefallverordnung - HärteVO) Vom 5. Juni 2020
Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Härtefallverordnung - HärteVO) Vom 5. Juni 2020
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.06.2020 bis 22.02.2025
Fußnoten
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Vgl. dazu BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 (2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20): “Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Februar 2020 Seite 50) ist mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.”
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Härtefallverordnung - HärteVO) vom 5. Juni 2020 | 17.06.2020 bis 22.02.2025 |
Eingangsformel | 17.06.2020 bis 22.02.2025 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 17.06.2020 bis 22.02.2025 |
§ 2 - Härtefall | 17.06.2020 bis 22.02.2025 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 17.06.2020 bis 22.02.2025 |
Auf Grund des § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 50) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die für einen Härtefall nach § 8 des Gesetzes maßgeblichen Kriterien.
§ 2 Härtefall
(1) Dauerhafte Verluste im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes liegen vor, wenn die laufenden Aufwendungen über den Erträgen liegen und in den auf die Antragstellung folgenden sechs Monaten keine die Aufwendungen übersteigenden Erträge zu erwarten sind.
(2) Als laufende Aufwendungen im Sinne des Gesetzes werden berücksichtigt:
1.
der vereinbarte Fremdfinanzierungsaufwand,
2.
die vereinbarte Tilgung für die Fremdfinanzierung,
3.
die Erbbauzinsen und
4.
der nicht umlagefähige Aufwand für die Verwaltung,
soweit diese Aufwendungen der Höhe nach marktüblich vereinbart wurden. Der Instandhaltungsaufwand gemäß den Pauschalen nach § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird ebenfalls als laufende Aufwendung berücksichtigt.
(3) Ist die Vermieterin oder der Vermieter eine natürliche Person, ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn sie den überwiegenden Teil ihres Lebensunterhaltes aus dem Überschuss der Mieteinahmen bestreitet und dieser Überschuss auf Grund der nach den §§ 3 bis 6 des Gesetzes zulässigen Miete weniger als das Dreifache des Regelbedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, ausmacht.
(4) Die Antragstellenden haben mit dem Antrag die nach Absatz 1 bis 3 und nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes geltend gemachten Härtefallkriterien darzulegen sowie den Wohnraum und die notwendige höhere Miete zu benennen.
(5) Die Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes kann auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume erteilt werden, frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Februar 2025 außer Kraft. § 2 ist auch nach dem Außerkrafttreten anzuwenden, soweit und solange er Wirkung für den Geltungszeitraum dieser Verordnung entfaltet.
Berlin, den 5. Juni 2020
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen K. Lompscher
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