WohnlageZVO
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Verordnung zur Festsetzung der Wohnlagezuordnung nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Wohnlagezuordnungsverordnung - WohnlageZVO) Vom 23. November 2020

Verordnung zur Festsetzung der Wohnlagezuordnung nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Wohnlagezuordnungsverordnung - WohnlageZVO) Vom 23. November 2020
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.12.2020 bis 22.02.2025
Fußnoten
*)
Vgl. dazu BVerfG Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 (2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20): “Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Februar 2020 Seite 50) ist mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung der Wohnlagezuordnung nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Wohnlagezuordnungsverordnung - WohnlageZVO) vom 23. November 202010.12.2020
Eingangsformel10.12.2020 bis 22.02.2025
§ 1 - Anwendungsbereich10.12.2020 bis 22.02.2025
§ 2 - Wohnlagezuordnung10.12.2020
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.12.2020
Anlage - Straßenverzeichnis10.12.2020
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 50) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung setzt die Zuordnung der zur Bestimmung einer überhöhten Miete nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zu berücksichtigenden Wohnlage fest.

§ 2 Wohnlagezuordnung

1)
Die Zuordnung der Wohnlage zu einer einfachen, mittleren oder guten Wohnlage ergibt sich aus dem nach Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge geordneten Straßenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 3 Absatz 2 tritt die Verordnung mit Ablauf des 22. Februar 2025 außer Kraft. § 2 ist auch nach dem Außerkrafttreten anzuwenden, soweit und solange er Wirkung für den Geltungszeitraum dieser Verordnung entfaltet.]

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Februar 2025 außer Kraft. § 2 und die Anlage zu dieser Verordnung sind auch nach dem Außerkrafttreten anzuwenden, soweit und solange sie Wirkung für den Geltungszeitraum dieser Verordnung entfalten.
Berlin, den 23. November 2020
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Sebastian Scheel

Anlage

(zu § 2)
Straßenverzeichnis
1)
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Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 3 Absatz 2 tritt die Verordnung mit Ablauf des 22. Februar 2025 außer Kraft. Die Anlage ist auch nach dem Außerkrafttreten anzuwenden, soweit und solange sie Wirkung für den Geltungszeitraum dieser Verordnung entfaltet.]
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