WoFöGV BE 2020
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 10. März 2020

Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 10. März 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2022 bis 30.04.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.12.2022 (GVBl. S. 726)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 10. März 202001.05.2020 bis 30.04.2030
Eingangsformel01.05.2020 bis 30.04.2030
§ 1 - Anhebung der Einkommensgrenzen22.12.2022 bis 30.04.2030
§ 2 - Weitergeltung der Einkommensgrenzen01.05.2020 bis 30.04.2030
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2020 bis 30.04.2030
Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Anhebung der Einkommensgrenzen

(1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin allgemein um 40 Prozent angehoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert wurden, um 60 Prozent angehoben.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen um 80 Prozent angehoben, die
1.
nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,
2.
nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,
3.
nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom 28. September 2018 (ABl. S. 6535) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8390) oder
4.
nach den Förderungsbestimmungen für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens vom 27. August 2018 (ABl. S. 5209) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8384) oder
5.
nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2022 vom 23. August 2022 (ABl. S. 2633) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, bei Aufstockungen und Dachausbauten oder Nutzungsänderung
erstmals gefördert wurden.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, deren Erwerb durch Mieterhaushalte nach den Verwaltungsvorschriften über Eigenkapitalersatzdarlehen für Mieterhaushalte umgewandelter Wohnungen vom 20. März 2020 (ABl. S. 3122) gefördert wird, um 80 Prozent angehoben.

§ 2 Weitergeltung der Einkommensgrenzen

Abweichend von § 1 gelten die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin bei der Hälfte der Wohnungen, die nach Nummer 4.1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 (WFB 2019) vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit einem öffentlichen Baudarlehen mit Teilverzicht erstmals gefördert wurden, nach Nummer 9.3 Satz 2, 1. Alternative WFB 2019 weiter.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 166) außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2030 tritt diese Verordnung außer Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2020
Der Senat von Berlin
Michael Müller Regierender Bürgermeister Karin Lompscher Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
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