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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen (Widerspruchsgebührenordnung juristische Prüfungen - JurPrüfWiGebO) Vom 11. April 2005

Verordnung über die Erhebung von Gebühren
für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen
(Widerspruchsgebührenordnung juristische Prüfungen - JurPrüfWiGebO)
Vom 11. April 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen (Widerspruchsgebührenordnung juristische Prüfungen - JurPrüfWiGebO) vom 11. April 200523.04.2004
Eingangsformel23.04.2004
§ 123.04.2004
§ 223.04.2004
§ 323.04.2004
§ 423.04.2004
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes
vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237), wird verordnet:

§ 1

Soweit ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt erfolglos bleibt, dem die Bewertung von Prüfungsleistungen durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg in der ersten juristischen Staatsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung zugrunde liegt, erhebt das Prüfungsamt für das Widerspruchsverfahren die nachfolgenden Gebühren:
1. für das Verfahren 25 Euro,
2. für jede Aufsichtsarbeit, die auf Verlangen des Prüflings nachkorrigiert wird, 40 Euro,
3. für die Überprüfung der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung je Prüfungsabschnitt insgesamt für die Überprüfung der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung jedoch höchstens 25 Euro, 50 Euro.

§ 2

Das Widerspruchsverfahren bleibt gebührenfrei, wenn der Widerspruch vor Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers zurückgenommen wird.

§ 3

Die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren richtet sich nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht, wenn der Widerspruch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden ist.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. April 2005
Senatsverwaltung für Justiz
Karin Schubert
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