BergGebO
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bergwesen (BergGebO) Vom 11. Januar 1983

Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bergwesen
(BergGebO) Vom 11. Januar 1983
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neugefasst, § 2 geändert, § 3 neu eingefügt durch Artikel I der Verordnung vom 24.06.2008 (GVBl. S. 167)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bergwesen (BergGebO) vom 11. Januar 198330.01.1983
Eingangsformel30.01.1983
§ 106.07.2008
§ 206.07.2008
§ 306.07.2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen nach dem
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
1. Bergbauberechtigungen
1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis ( §§ 6 , 7 , 11 des Bundesberggesetzes ) 250 bis 6000
1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung ( §§ 6 , 8 , 12 des Bundesberggesetzes ) 1000 bis 15000
1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum ( §§ 6 , 9 , 13 des Bundesberggesetzes ) 1000 bis 15000
1.4 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum ( § 16 Abs. 4 und 5 des Bundesberggesetzes ) 150 bis 8000
1.5 Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum ( § 18 des Bundesberggesetzes ) 250 bis 1000
1.6 Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis, Bewilligung oder über die Aufhebung von Bergwerkseigentum ( §§ 19 , 20 des Bundesberggesetzes ) 100 bis 1000
1.7 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter ( § 22 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ) 100 bis 1000
1.8 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses ( § 23 des Bundesberggesetzes ) 200 bis 1000
2. Einsichtnahme, Auskunft mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeit je angefangene Stunde
2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte ( § 76 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ) 57,30
2.2 Schriftliche Auskünfte aus Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Fertigungen von Ablichtungen ( § 76 Abs. 2 des Bundesberggesetzes ) 57,30
2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder ( § 63 Abs. 4 des Bundesberggesetzes ) 57,30
2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen ( § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ) und Auszüge aus den Messunterlagen oder aus der Berechtsamskarte und den sonstigen bergbaulichen Riss- und Kartendarstellungen 57,30
3. Bergwerksbetrieb
3.1 Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes ( §§ 51 bis 55 des Bundesberggesetzes ) 500 bis 50000
3.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns ( § 57b Abs. 1 des Bundesberggesetzes ) 500 bis 25000
3.3 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses ( § 5 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ) 500 bis 5000
3.4 Entscheidung über Zulassung eines Hauptbetriebsplans, Sonderbetriebsplans oder Abschlussbetriebsplans ( §§ 51 bis 55 des Bundesberggesetzes ) 100 bis 7500
3.5 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht ( § 51 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
3.6 Ergänzung, Änderung, Verlängerung von Betriebsplänen ( § 52 Abs. 4, § 53 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 20000
3.7 Entscheidung über nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Betriebsplan nach § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes ) 100 bis 2500
3.8 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes ( § 52 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
3.9 Sonstige Anordnungen oder Untersagungen gemäß § 71 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes ) 100 bis 2500
3.10 Anordnung von Maßnahmen bei der Einstellung des Betriebes ( § 71 Abs. 3 des Bundesberggesetzes ) 250 bis 5000
3.11 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung oder über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung ( §§ 65 bis 68 , 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 5000
3.12 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 3.11 50 bis 2500
3.13 Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes ( § 127 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
3.14 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger ( § 65 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
3.15 Entscheidung über die Einstufung eines Bodenschatzes als grundeigen gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesberggesetzes 100 bis 1000
4. Grundabtretung
4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers ( § 40 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 750
4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung ( §§ 77 , 78 des Bundesberggesetzes ) 250 bis 10000
4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes ( § 79 Abs. 3 des Bundesberggesetzes ) 150 bis 5000
4.4 Entscheidung über die Ergänzungsentschädigung oder über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen ( § 89 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 2500
4.5 Entscheidung über eine Sicherheit ( § 89 Abs. 4 , § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.6 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes ( § 90 Abs. 5 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.7 Entscheidung über den Antrag auf Vorentscheidung ( § 91 des Bundesberggesetzes ) 100 bis 2500
4.8 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung ( § 92 Abs. 1 Satz 3 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.9 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung ( § 92 Abs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.10 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung ( § 95 Abs. 2 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.11 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung ( § 96 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.12 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung ( § 97 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 5000
4.13 Feststellung des Zustandes des Grundstückes ( § 99 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.14 Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung oder Fristverlängerung ( § 101 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes ) 50 bis 500
4.15 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung ( § 102 Abs. 2 des Bundesberggesetzes ) 150 bis 1500
4.16 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstückes ( § 109 Abs. 4 des Bundesberggesetzes ) 150 bis 1500
5. Markscheiderische Angelegenheiten
5.1 Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider oder über die Anerkennung anderer Personen ( § 13 der Markscheider Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093)) 50 bis150
5.2 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen ( § 10 Abs. 3 der Markscheider-Bergverordnung ) 80
5.3 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes ( § 12 der Markscheider-Bergverordnung ) 80

§ 2

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei der Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Januar 1983
Der Senat von Berlin
Wronski Elmar Pieroth
Senator für den Regierenden Bürgermeister Senator für Wirtschaft und Verkehr
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