FriedGebO
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Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung- FriedGebO) Vom 17. November 2003

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins
(Friedhofsgebührenordnung- FriedGebO)
Vom 17. November 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.01.2011 (GVBl. S. 9)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO) vom 17. November 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2009
§ 201.01.2009
§ 301.01.2004
§ 3a01.01.2004
§ 401.01.2004
Anlage F (aufgehoben)01.01.2009
Anlage - (zu § 1) Gebührentarif für die landeseigenen Friedhöfe Berlins und deren Einrichtungen14.02.2011
Vom 17. November 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:

§ 1

Für die Benutzung der landeseigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltungen werden Gebühren nach dem Gebührentarif der Anlage erhoben. Grabstätten gemäß
§ 33 Abs. 3 bis 6 der Friedhofsordnung vom 19. November 1997 (GVBl. S. 614), die durch Artikel II § 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, gelten als Wahlgrabstätten.

§ 2

Soweit die Benutzung der landeseigenen Friedhöfe und deren Einrichtungen oder Leistungen der Friedhofsverwaltungen beantragt worden sind, gilt der Gebührentarif im Zeitpunkt des Antragseingangs.

§ 3

Gebührenfrei sind
1.
Ersatznutzungsrechte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Friedhofsgesetzes
vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, und
2.
Umbettungen und Umsetzungen von Grabausstattungsgegenständen aufgrund von
§ 7 Abs. 3 Satz 3 des Friedhofsgesetzes
und § 2 Abs. 2 der Friedhofsordnung
.

§ 3a

Die Tarifstellen 2.1.2 (Friedhofsgrundgebühr), 4.1.4 und 4.1.5 (Zusätzliche Gebühr für die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes oder einer Urnenwandgrabanlage) der
Anlage F finden bei Bestattungen in Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht nach der Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 22. Januar 1957 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), erworben wurde, welches über den 31. Dezember 2013 Rechtswirkung entfaltet, nach Maßgabe des Satzes 2 Anwendung.
Für die erste Bestattung
1.
in einer Erdwahl- und Familiengrabstätte bis zum 31. Dezember 2008 und
2.
in einer Urnenwahl- und Urnenwandgrabstätte bis zum 31. Dezember 2013
ist für jedes angefangene Jahr der zur Wahrung der Mindestruhezeit notwendigen Verlängerung ein Zwanzigstel der Gebühr zu erheben.

§ 4

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe und Krematorien Berlins vom 22. Januar 1957 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), außer Kraft.
Berlin, den 17. November 2003
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Peter Strieder
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung

Anlage F (aufgehoben)

Anlage

(zu § 1
)
Gebührentarif für die landeseigenen Friedhöfe Berlins und deren Einrichtungen
Gebühr (€)
1 Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Nutzungsrechtsangelegenheiten
1.1 Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte zum Zwecke der sofortigen oder späteren Bestattung 52,00
1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 14,00
1.3 Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 19,00
2 Friedhofsgrundgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage
2.1 je Bestattungsfall
2.1.1 in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte 496,00
2.1.2 in einer Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte 520,00
2.2 bei Verlängerung des Nutzungsrechts ohne weiteren Bestattungsfall oder für das ohne Bestattungsfall überlassene Nutzungsrecht (Reservierung), je Grabstätte und Jahr 26,00
Anmerkung: Soll während der Dauer der Reservierungszeit oder der Verlängerungszeit bestattet werden, wird die nach Tarifstelle 2.2 gezahlte Grundgebühr für die nicht in Anspruch genommene Zeit auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.1.2 angerechnet.
2.3 bei einer Umbettung von einem nichtlandeseigenen Friedhof, je Umbettung und Jahr der restlichen Ruhezeit
2.3.1 in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte 24,80
2.3.2 in einer Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte 26,00
3 Bestattungen, Trauerfeierlichkeiten und Grabmalangelegenheiten
3.1 Bestattungen
3.1.1 Erdbestattung
einschließlich Sargannahme, Sargaufbewahrung bis zu 4 Tage nach dem Einlieferungstag, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung, Herstellen und Schließen der Gruft, Auskleiden der Gruft, Sandschale, Trauerzugführer, Anordnen der Blumen und Gebinde
3.1.1.1 in einer Erdwahl- oder Familiengrabstätte einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts 285,00
3.1.1.2 in einer Erdreihengrabstätte einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts 232,00
3.1.1.3 in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege (nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.1) 228,00
3.1.1.4 in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte (nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.2) 228,00
Anmerkung: Die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 ermäßigt sich um 15,00 €, wenn der Friedhof keine Möglichkeit der Sargaufbewahrung hat.
3.1.2 Beisetzung einer Urne
einschließlich Urnenannahme, Urnenaufbewahrung bis zu 3 Wochen, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung, Herstellen und Schließen der Gruft, Sandschale, Urnenträger, Anordnen der Blumen und Gebinde
3.1.2.1 in einer Erdwahl-, Erdreihen-, Urnenwahl- oder Familiengrabstätte einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts 97,00
3.1.2.2 in einer Urnenreihengrabstätte einschließlich Abräumen der Pflanzung nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts 91,00
3.1.2.3 in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte (nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.3) 87,00
3.1.2.4 in einer Urnenwandgrabstätte (nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.4 oder 4.1.5) 50,00
3.1.2.5 in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes (nur in Verbindung mit Tarifstelle 4.1.6) 108,00
3.2 Bereitstellung der Feiereinrichtungen
3.2.1 für eine Trauerfeier einschließlich Ausschmücken mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung der Orgel, des Harmoniums oder von Musikübertragungsgeräten
3.2.1.1 für die Dauer von bis zu 30 Minuten 159,00
3.2.1.2 ermäßigte Gebühr für die Friedhöfe Rudow, Köpenicker Str. 131, 12355 Berlin (Neukölln), und Staaken, Buschower Weg 18-34,13591 Berlin (Spandau), deren Feierhallen in Größe und Ausstattung nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen, für die Dauer von bis zu 30 Minuten 116,00
3.2.1.3 je weitere angefangene 10 Minuten 53,00
3.2.1.4 je weitere angefangene 10 Minuten bei ermäßigter Gebühr 39,00
3.2.2 für eine stille Abschiednahme für 15 Minuten einschließlich einfacher Ausschmückung des Raumes einschließlich Kerzen 58,00
3.2.3 für eine Abschiednahme am offenen Sarg vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten
3.2.3.1 für die ersten 10 Minuten 15,00
3.2.3.2 je weitere angefangene 10 Minuten 4,00
3.2.4 für die würdige Urnenübergabe an die Trauergemeinde in einem Raum, wenn weder Trauerfeier noch stille Abschiednahme vorgesehen sind 22,00
3.2.5 Islamische Bestattungen
3.2.5.1 Bereitstellen eines besonderen Waschraums für die rituelle Waschung und Gebet, je angefangene Stunde 149,00
3.2.5.2 Bereitstellen eines Gebetsraums ohne rituelle Waschung, je angefangene Stunde 58,00
3.3 Grabmalangelegenheiten
3.3.1 Erteilen einer Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals einschließlich Beräumung nach Erlöschen des Nutzungsrechts
3.3.1.1 mit einem Rauminhalt von bis zu 0,05 m ³ 100,00
3.3.1.2 mit einem Rauminhalt von mehr als 0,05 m ³ bis zu 0,1 m ³ 163,00
3.3.1.3 mit einem Rauminhalt von mehr als 0,1 m ³ je weitere angefangene 0,1 m ³ 34,00
Der Sockel ist bei der Berechnung des Rauminhalts einzubeziehen.
3.3.2 Erteilen einer Zustimmung zum Auslegen eines liegenden Grabmals oder zum Anbringen oder Aufstellen eines Denkzeichens einschließlich Beräumung nach Erlöschen des Nutzungsrechts
3.3.2.1 mit einem Rauminhalt von bis zu 0,02 m ³ 32,00
3.3.2.2 mit einem Rauminhalt von mehr als 0,02 m ³ je weitere angefangene 0,02 m ³ 4,00
3.3.3 Erteilen einer Zustimmung zum Errichten einer Grabeinfassung einschließlich Beräumung nach Erlöschen des Nutzungsrechts
3.3.3.1 mit einem Rauminhalt von bis zu 0,05 m ³ 45,00
3.3.3.2 mit einem Rauminhalt von mehr als 0,05 m ³ bis zu 0,1 m3 72,00
3.3.3.3 je weitere angefangene 0,1 m ³ Rauminhalt 25,00
Anmerkung:
Bei Grabmalen, für die die Zustimmung nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung erteilt worden ist, werden auf Antrag bei stehenden Grabmalen und Grabeinfassungen mit Fundament 14 % und bei liegenden Grabmalen, Denkzeichen und Einfassungen ohne Fundament 55 % der Gebühr erstattet, die nach den unter Nummer 3.3.1 bis 3.3.3 aufgeführten Tarifstellen erhoben worden ist, wenn der Nutzungsberechtigte das Grabmal und die Einfassung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung selbst entfernt und entsorgt hat.
3.3.4 Standsicherheitsprüfung bei einem stehenden Grabmal, je Jahr 4,00
3.4 Ausbettung und erneute Bestattung
3.4.1 Öffnen einer Erdgrabstätte für eine Ausbettung bis zur Sargoberkante und Schließen der Grabstätte 293,00
3.4.2 Ausbetten einer Urne einschließlich Öffnen und Schließen der Grabstätte
3.4.2.1 aus einer Erd- oder Urnengrabstätte 63,00
3.4.2.2 aus einer Urnenwandgrabstätte 15,00
Anmerkung: Für die Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung einer Leiche oder einer Urne wird zusätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 6041 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung erhoben.
3.4.3 Bestattung in einer Erd- oder Urnengrabstätte nach einer Ausbettung ohne Zeremonie
3.4.3.1 eines Sarges 211,00
3.4.3.2 einer Urne 45,00
4 Zusätzliche Gebühr für die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes oder einer Urnenwandgrabanlage durch die Friedhofsverwaltung
4.1 je Bestattungsfall für die Ruhezeit von 20 Jahren
4.1.1 in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege 1 019,00
4.1.2 in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte einschließlich Anlage, Pflege und Unterhaltung einer Kranzablage- und Gedenkstätte 1 027,00
4.1.3 in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte einschließlich Anlage, Pflege und Unterhaltung einer Kranzablage- und Gedenkstätte 69,00
4.1.4 in einer Urnenwandgrabstätte in freistehender Anlage 161,00
4.1.5 in einer Urnenwandgrabstätte in einem Gebäude 621,00
4.1.6 in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes 675,00
4.2 bei Verlängerung oder Reservierung des Nutzungsrechts, je Jahr (nur in Verbindung mit Tarifstelle 2.2 oder 2.3)
4.2.1 an einer Urnenwandgrabstätte
4.2.1.1 in freistehender Anlage 8,00
4.2.1.2 in einem Gebäude 31,00
4.2.2 an einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes 34,00
Anmerkung zu 4.2: Soll während der Dauer der Reservierungszeit oder der Verlängerungszeit bestattet werden, wird die nach den unter Nummer 4.2 aufgeführten Tarifstellen gezahlte zusätzliche Gebühr für die nicht in Zeit auf die Anspruch genommene Gebühr nach den unter Nummer 4.1 aufgeführten Tarifstellen angerechnet.
5 Einzelleistungen
5.1 Sargträger, je Person 30,00
5.2 Aufbewahrung
5.2.1 einer Urne ab der 4. Woche, je angefangene Woche 8,00
5.2.2 eines Sarges ab dem 5. Tag, je Tag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage 38,00
5.3 Entgegennahme, Kontrolle, Verwahren einer Überurne sowie das Einsetzen der Urne in die Überurne für die Urnenbeisetzung 10,00
5.4 Urne für den Versand vorbereiten zuzüglich verauslagte Transportkosten 10,00
5.5 Annahme einer Urne, die von einem Krematorium oder einem Friedhof außerhalb Berlins zugesandt wird oder die von einem Bestattungsinstitut oder Bestattungsfuhrunternehmen angeliefert wird 8,00
5.6 Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Feier- oder Bestattungstermins 20,00
5.7 Inanspruchnahme eines Kranzwagens 20,00
5.8 Hügel setzen, je Grabstelle
5.8.1 auf einer Erdreihengrabstätte 52,00
5.8.2 auf einer Erdwahlgrabstätte 61,00
5.8.3 Provisorium 14,00
5.9 Seitliches Bepflanzen eines Hügels 40,00
5.10 Seitliche Abgrenzung setzen für
5.10.1 eine Erdwahlgrabstätte mit Betonplatten der Größe 50 x 25 x 5 cm 56,00
5.10.2 eine Erdreihengrabstätte mit Betonplatten der Größe 50 x 25 x 5 cm 52,00
5.10.3 eine Urnenwahlgrabstätte mit Betonkantenstein der Größe 100 x 25 x 6 cm 32,00
5.10.4 eine Urnenreihengrabstätte mit Betonkantenstein der Größe 50 x 25 x 6 cm 17,00
Anmerkung: In den unter Nummer 5.10 aufgeführten Tarifstellen sind Abbau und Entsorgung am Ende des Nutzungsrechts enthalten.
5.11 Genehmigung zum Aufstellen einer Bank einschließlich Abräumen und Entsorgen nach Erlöschen des Nutzungsrechts 67,00
Anmerkung: Bei einer Bank, die nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung genehmigt worden ist, werden auf Antrag 14 der nach der Tarifstelle 5.11 erhobenen Gebühr erstattet, wenn der Nutzungsberechtigte die Bank in Absprache mit der Friedhofsverwaltung selbst entfernt und entsorgt hat.
5.12 Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege für gewerbliche Tätigkeiten
5.12.1 Einmalige Erlaubnis zum Mitführen eines Kraftfahrzeuges auf einem Friedhof 30,00
5.12.2 Erlaubnis zum Mitführen von bis zu 5 Kraftfahrzeugen, je Jahr
5.12.2.1 für die Friedhöfe eines Bezirks 90,00
5.12.2.2 für die Friedhöfe eines weiteren Bezirks 30,00
5.12.2.3 für die Friedhöfe sämtlicher Bezirke 320,00
5.12.3 Erlaubnis für weitere Fahrzeuge des gleichen Antragstellers, je Fahrzeug 15,00
5.12.4 Ablehnung oder Widerruf einer Erlaubnis 20,00
5.13 Schriftliche Auskunft aus dem Friedhofsregister eines Bezirks nach Ablauf des Nutzungsrechts zum Zwecke der Grabstellensuche
5.13.1 bei vollständiger Angabe des Namens und der Personendaten des Verstorbenen 15,00
5.13.2 bei unvollständiger Angabe des Namens oder der Personendaten des Verstorbenen 31,00
5.14 Merkpfahl 8,00
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