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Pflanzenschutzgebührenordnung Vom 30. Oktober 1991

Pflanzenschutzgebührenordnung Vom 30. Oktober 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 4 und Anlage zu § 1 neugefasst durch Verordnung vom 07.11.2017 (GVBl. S. 559)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Pflanzenschutzgebührenordnung vom 30. Oktober 199117.11.1991
Eingangsformel17.11.1991
§ 1 - Gebührenerhebung17.11.1991
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiungen24.11.2017
§ 3 - Rahmengebühren17.11.1991
§ 4 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags und bei nicht auswertbaren Versuchen24.11.2017
§ 5 - Übergangsregelung17.11.1991
§ 6 - Schlußvorschriften17.11.1991
Anlage - Gebührenverzeichnis24.11.2017
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung

Für Amtshandlungen, die das Pflanzenschutzamt nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vornimmt oder denen eine freiwillige Inanspruchnahme des Pflanzenschutzamtes zugrunde liegt, werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiungen

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, sofern die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

§ 3 Rahmengebühren

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
2.
nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags und bei nicht auswertbaren Versuchen

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
(4) Ist ein vollständig durchgeführter Versuch nicht auswertbar, weil besondere Witterungsbedingungen vorgelegen haben, oder weil bei vorbeugend anzuwendenden Präparaten Schadorganismen nicht aufgetreten sind, so werden drei Viertel der jeweiligen Gebühr erhoben. Ist ein Versuch wegen unvollständiger Anlage oder Durchführung nicht auswertbar, so wird keine Gebühr erhoben.

§ 5 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 6 Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflanzenschutzgebührenordnung vom 25. November 1986 (GVBl. S. 2017) außer Kraft.
Berlin, den 30. Oktober 1991
Der Senat von Berlin
Diepgen Hassemer
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz

Anlage

zu § 1
Gebührenverzeichnis
Übersicht
Teil I Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung Tarifstellen 1 bis 43
Mittel für den Ackerbau Tarifstellen 1 - 5
Mittel für den Gemüsebau Tarifstellen 6 - 11
Mittel für den Obstbau Tarifstellen 12 - 17
Mittel für den Zierpflanzenbau Tarifstellen 18 - 24
Mittel für den Vorratsschutz Tarifstelle 25
Mittel für den Forst Tarifstellen 26 - 31
Mittel für allgemeine Einsätze Tarifstellen 32 - 37
Zusatzstoffe Tarifstelle 38
Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen Tarifstellen 39 - 40
Umwelttoxikologische Prüfungen Tarifstelle 41
Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsbereiche Tarifstelle 42
Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) Tarifstelle 43
Teil II Sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Tarifstellen 44 bis 89
Genehmigungen und Bescheinigungen Tarifstellen 44 - 54
Untersuchungen, Beratungen, Schulungen, Fortbildungen Tarifstellen 55 - 66
Pflanzenschutz-Sachkunde Tarifstellen 67 - 73
Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung Tarifstellen 74 - 89
Gebührenverzeichnis
Teil I
Prüfung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung Tarifstellen 1 bis 43
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (€)
Mittel für den Ackerbau (Tarifstellen 1-5)
1 Fungizide gegen
a) Falsche Mehltaupilze (Phytophthora, Alternaria an Kartoffeln, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 200,-
b) Echte Mehltaupilze
a.a) an Getreide 1 430,-
b.b) an Rüben 1 430,-
c) Rostpilze an Getreide 1 430,-
d) sonstige Pilzkrankheiten
a.a) Cercospora, Ramularia an Rüben, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1.430,-
b.b) Cercosporella an Getreide 1 670,-
c.c) Rhynchosporium, Netzfleckenkrankheit an Getreide 1 430,-
d.d) Botrytis, Sclerotinia an Sonnenblumen, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 310,-
2 Insektizide gegen
a) beißende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 430,-
b) saugende Insekten an Getreide oder Hackfrüchten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 380,-
c) Rübenschädlinge
a.a) Moosknopfkäfer 2 380,-
b.b) Rübenfliege 1 500,-
d) Erdflöhe, Rapserdfloh, Stängelschädlinge an Raps, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 900,-
e) Kohlschotenrüssler, Rapsglanzkäfer, Rapsstängelrüssler und Kohlschotenmücke, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 680,-
3 Herbizide
a) in Getreide, Mais, Rüben, Raps, Leguminosen, Sonnenblumen, Kartoffeln, je Kultur 1 250,-
b) in Gräsern des Feldfutterbaus, vor oder in allen Kulturen gegen ausdauernde und spezielle Schadpflanzen 1 370,-
4 Wachstumsregler
a) zur Vernichtung des Kartoffelkrautes und zur Ernteerleichterung, einschließlich Unkrautbekämpfung 2 970,-
b) zur Abtötung des Pflanzenwuchses zwecks Erleichterung der Bestellung 1 310,-
5 Repellenz zur Vogelabwehr
(Saatgutbehandlungsmittel) 1 700,-
Mittel für den Gemüsebau (Tarifstellen 6-11)
6 Fungizide gegen
a) Auflaufkrankheiten (Beizmittel) 1 130,-
b) sonstige Pilzkrankheiten (z. B. Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 080,-
c) sonstige Pilzkrankheiten (z.B. Echte und Falsche Mehltaupilze, Botrytis spp., Phytophthora usw.) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,-
7 Insektizide gegen
a) beißende oder saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 380,-
b) beißende oder saugende Insekten unter Glas, je nach Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 860,-
c) Gemüsefliegen
a.a) Kohlfliege oder Spargelfliege, je Art 2 380,-
b.b) Möhrenfliege oder Möhrenminierfliege, je Art 2 380,-
c.c) Bohnenfliege oder Zwiebelfliege, je Art 2 380,-
8 Akarizide
a) im Freiland, je Kultur 2 850,-
b) unter Glas, bei Gurken und Paprika, je Kultur 3 330,-
9 Herbizide
a) in gesäten oder gepflanzten Kulturen, je Kultur 1 550,-
b) in zweijährigen Kulturen zum Samenbau, je Kultur 1 850,-
10 Wachstumsregler
a) zur Reifebeschleunigung 1 250,-
b) zur Beeinflussung der Keim- und Triebkraft 600,-
c) zur Ernteerleichterung 1 560,-
d) zur Förderung und Steuerung des Fruchtansatzes 1 720,-
11 Verträglichkeitsprüfung im Gemüsebau
(Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist
Mittel für den Obstbau (Tarifstellen 12-17)
12 Fungizide gegen
a) Falsche Mehltaupilze
a.a) Phytophthora cactorum (Kragenfäule) an Äpfeln, zweijährige Prüfung 2 620,-
b.b) Phytophthora cactorum (Lederfäule) an Erdbeeren 2 260,-
b) Echte Mehltaupilze
a.a) an Äpfeln 2 620,-
b.b) an Beerenobst 1 840,-
c) Rostpilze 2 200,-
d) Schorfpilze 3 150,-
e) Obstbaumkrebs 2 620,-
f) Botrytis
a.a) an Beerenobst, außer Erdbeeren 2 200,-
b.b) an Erdbeeren im Freiland 2 200,-
c.c) an Erdbeeren unter Glas 2 680,-
g) Kräuselkrankheit des Pfirsichs, Sprühfleckenkrankheit an Kirschen 1 840,-
h) Lagerfäulen und Lagerschorf an Kernobst 2 620,-
i) sonstige Pilzkrankheiten
a.a) an Kern- und Steinobst 2 440,-
b.b) an Beerenobst 2 050,-
k) Blattkrankheiten an Erdbeeren im Freiland 2 200,-
l) Blattkrankheiten an Erdbeeren unter Glas 2 680,-
13 Insektizide gegen
a) beißende oder saugende Insekten, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 720,-
b) beißende und saugende Insekten (in einem Prüfgang) 1 960,-
c) Blutlaus oder Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 780,-
d) Fruchtschädlinge
a.a) Obstmaden, Sägewespen, Schalenwickler, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 720,-
b.b) Kirschfruchtfliege 2 020,-
c.c) Pflaumenwickler 1 780,-
e) Schadinsekten allgemein, überwinternde Stadien, soweit nicht schon erfasst (Winter- und Austriebsspritzmittel) 1 840,-
14 Akarizide
a) während der Vegetationszeit 2 140,-
b) während der Winterruhe gegen überwinternde Stadien 1 900,-
15 Herbizide
a) unter Obstbäumen, in Beerensträuchern oder in Baumschulen, je Kultur 1 430,-
b) in Erdbeeren, in Windschutzanlagen 1 660,-
16 Wachstumsregler
a) Mittel zur Veredelung 1 430,-
b) Mittel zur Wundbehandlung 890,-
17 Verträglichkeitsprüfung im Obstbau
(Prüfung der Phytotoxizität) 75 % der Gebühr, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 17:
Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist.
Mittel für den Zierpflanzenbau (Tarifstellen 18 - 24)
18 Fungizide
a) Auflaufkrankheiten, einschließlich pilliertem Saatgut 1 600,-
b) Echte und Falsche Mehltaupilze, Rostpilze, Botrytis spp., Blattfleckenpilze, Bodenpilze und nicht bodenbürtige Welkeerreger
a.a) im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 660,-
b.b) unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 080,-
c.c) unter Glas, bei künstlicher Infektion, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,-
c) Pilzkrankheiten im Zierrasen 1 660,-
19 Insektizide gegen
a) beißende und saugende Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 960,-
b) beißende und saugende Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,-
c) Schildläuse im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 1 960,-
d) Schildläuse unter Glas je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 500,-
e) bodenbürtige Insekten im Freiland, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3 270,-
f) bodenbürtige Insekten unter Glas, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3 800,-
20 Akarizide
a) Spinnmilben im Freiland 1 960,-
b) Spinnmilben unter Glas 2 500,-
c) Weichhautmilben unter Glas 2 600,-
21 Herbizide
a) in Ziergehölzanlagen und Baumschulen, (zweijährige Prüfung) 1 720,-
b) in Zwiebel- und Knollengewächsen, in Schnittblumen, Stauden und Beetpflanzen 1 540,-
Anmerkung zu Tarifstelle 21 b):
Bei zusätzlicher Ertragsfeststellung wird ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist.
c) in Zierrasen
a.a) gegen Unkräuter 1 540,-
b.b) gegen Moose 1 250,-
d) in Anstaubeeten gegen Algen 1 250,-
22 Verträglichkeitsprüfung im Zierpflanzenbau
(Prüfung der Phytotoxizität)
a) eine Behandlung
a.a) 1-10 Arten oder Sorten 720,-
b.b) 11-20 Arten oder Sorten 890,-
c.c) über 20 Arten oder Sorten 950,-
b) zwei Behandlungen
a.a) 1-10 Arten oder Sorten 1 130,-
b.b) 11-20 Arten oder Sorten 1 310,-
c.c) über 20 Arten oder Sorten 1 310,-
c) drei Behandlungen und mehr
a.a) 1-10 Arten oder Sorten 1 480,-
b.b) 11-20 Arten oder Sorten 1 720,-
c.c) über 20 Arten oder Sorten 1 780,-
23 Wachstumsregler
a) zum Stauchen von Schnitt-, Beet- und Topfpflanzen, je Kultur 2 850,-
b) zum Stutzen von Zierpflanzen oder Hecken, je Kultur 2 610,-
c) zur Bewurzelung 1 540,-
d) zur Förderung der Blüte, zur Induzierung der Blütenbildung, zur Verschiebung des Blühtermins, je Anwendungsgebiet 1 720,-
e) zur Wuchshemmung von Intensivrasen 2 610,-
f) zur Entblätterung in der Baumschule 1 425,-
24 Mittel zum Wundverschluss,
je Baumart und Behandlungstermin 2 970,-
Mittel für den Vorratsschutz (Tarifstelle 25)
25 Wachstumsregler
zur Keimhemmung bei Kartoffeln 1 310,-
Mittel für den Forst (Tarifstellen 26-31)
26 Fungizide gegen
a) Kiefernschütte, Bläuepilze 1 960,-
b) Eichenmehltau 1 130,-
27 Insektizide gegen
a) blatt- und nadelfressende Käfer, Rüsselkäfer, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 2 260,-
b) rindenbrütende Nutzholzborkenkäfer
a.a) vorbeugend 2 730,-
b.b) kurativ 3 090,-
c) Schmetterlingsraupen, Afterraupen, Laubholzläuse, Nadelholzläuse, Schildläuse, je Schaderregergruppe oder Schaderregerart 3 560,-
28 Rodentizide gegen
a) Erdmaus 3 230,-
b) Rötelmaus 2 850,-
c) Schermaus 5 050,-
29 Repellents gegen
Winterwildverbiss, Sommerwildverbiss, Schälschaden, Hasen- und Kaninchenschaden, Fegeschäden, je nach Aufwand 1 900,- bis 6 400,-
30 Herbizide gegen
a) Gräser 1 720,-
b) Gräser und Unkräuter 2 140,-
c) Unkräuter und Holzgewächse 2 790,-
31 Mittel zum Wundverschluss
a) je Baumart und Pflanzenteil 3 380,-
b) bei 2 Behandlungsterminen, je Baumart und Pflanzenteil 5 050,-
Mittel für allgemeine Einsätze (Tarifstellen 32-37)
32 Insektizide gegen Bodeninsekten
a) Engerlinge und Drahtwürmer 3 270,-
b) Erdraupen 1 540,-
c) Maulwurfsgrillen 1 200,-
d) Ameisen 1 000,-
33 Molluskizide gegen Schnecken 4 340,-
34 Rodentizide gegen
a) Feldmaus, Prüfung im Freiland 2 550,- bis 4 100,-
b) Schermaus, Maulwurf und Bisam, je Art 3 000,-
35 Repellents
a) zur Wildabwehr 1 310,-
b) zur Vogelabwehr 1 600,-
36 Herbizide
a) auf Wegen und Plätzen mit Baumbewuchs 1 540,-
b) gegen Holzgewächse 1 720,-
37 Wachstumsregler
a) zur Bewurzelung von Pflanzenstecklingen 1 070,-
b) zum Freimachen und Freihalten von unerwünschtem Pflanzenwuchs auf Nichtkulturland ohne Baumbewuchs 1 250,-
c) zur Wuchshemmung auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen (z.B. Straßenränder, Böschungen einschl. Gewässerböschungen, Spielwiesen) 2 430,-
Zusatzstoffe (Tarifstelle 38)
38 Für die Prüfung von Zusatzstoffen wird die Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 38:
Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln wird je Vergleichsmittel ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist.
Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen (Tarifstellen 39-40)
39 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 1 Probennahme - Erntewert - (ohne Gute Laborpraxis - GLP) je nach Aufwand 1 000,- bis 2 300,-
40 Prüfung des Rückstandsverhaltens von Pflanzenschutzmitteln (Feldteil) mit bis zu 10 Applikationen und 5 Probennahmen - Abbaureihe - (ohne Gute Laborpraxis - GLP) je nach Aufwand 1 500,- bis 2 700,-
Anmerkungen zu den Tarifstellen 39 und 40:
Für jede weitere Applikation oder Probe wird ein Aufschlag von 300,- € erhoben.
Umwelttoxikologische Prüfungen (Tarifstelle 41)
41 Auswirkungen auf terrestrische Organismen (ohne Gute Laborpraxis - GLP) - 1 Prüfeinheit, je Art, je nach Aufwand 2 700,- bis 4 600,-
Anmerkung zu Tarifstelle 41:
Für die Prüfung von zusätzlichen Vergleichsmitteln und/oder Aufwandmengen wird je Prüfglied ein Aufschlag von 1/3 der Gebühr erhoben.
Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsgebiete (Tarifstelle 42)
42 Prüfung von Mitteln für in den vorstehenden Tarifstellen nicht genannte Anwendungsgebiete, je nach Aufwand 650,- bis 10 500,-
Für die Bereitstellung von über den unter PIAF-PSM erstellten Standardprüfbericht hinausgehenden Daten, z.B. Boniturdaten oder eine Fotodokumentation, wird ein Aufschlag von 1/5 der Gebühr je Prüfglied erhoben, die für die jeweilige Indikation vorgesehen ist.
Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) (Tarifstelle 43)
43 Prüfung von Mitteln für vorrangig zu schließende Indikationslücken (Bekämpfungslücken) gebührenfrei
Teil II
Sonstige Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen Tarifstellen 44 bis 89
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (€)
Genehmigungen und Bescheinigungen (Tarifstellen 44-54)
Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Tarifstelle 44)
44 Genehmigung für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, je nach Aufwand 50,- bis 500,-
Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Tarifstellen 45-50)
45 Genehmigung einschl. Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 110,-
46 Genehmigung ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde 55,-
47 Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer einschl. Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde, Grundgebühr 110,-
48 Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag (nach Tarifstelle 47) 36,-
49 Genehmigung eines Sammelantrages mehrerer Teilnehmer ohne Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Bundesoberbehörde, Grundgebühr 60,-
50 Gebühr je Teilnehmer an einem Sammelantrag, (nach Tarifstelle 49) 36,-
Anzeigeverfahren im Pflanzenschutz (Tarifstellen 51-52)
51 Anzeige bei Beratung und Anwendung gemäß § 10 des Pflanzenschutzgesetzes Erstanzeige, je nach Aufwand 30,- bis 60,-
52 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 24 des Pflanzenschutzgesetzes Erstanzeige, je nach Aufwand 30,- bis 60,-
Anerkennung von Versuchseinrichtungen nach Guter Experimenteller Praxis - GEP (Tarifstelle 53)
53 Anerkennung von Versuchseinrichtungen zur Durchführung von Wirksamkeitsversuchen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Ausstellung des GEP-Zertifikats, nach Aufwand 250,- bis 2 000,-
Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, die nicht besonders aufgeführt sind (Tarifstelle 54)
54 Sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen, die nicht besonders aufgeführt sind, je nach Aufwand 21,- bis 300,-
Untersuchungen, Beratungen, Schulungen, Fortbildungen (Tarifstellen 55 - 66)
Ortsbesichtigungen (Tarifstelle 55)
55 Ortsbesichtigungen auf Anforderung sowie Ortsbesichtigungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Tarifstelle 44, je angefangene 15 Minuten 22,-
Untersuchungen und Bestimmungen zur Diagnose von Schadursachen an Pflanzen (Tarifstellen 56-62)
56 Schnellbestimmung zur Identifizierung von Schadursachen und von Schadorganismen 6,-
57 Labordiagnostische Differentialdiagnosen zur Identifizierung von Schadursachen und von Schadorganismen, einschl. Probenahme, je nach Aufwand 21,- bis 270,-
58 Entnahme von Proben auf Anforderung, je angefangene 15 Minuten 22,-
59 Untersuchung auf pflanzenverfügbare Nährstoffe, pH-Wert, Humusgehalt, Gesamtsalzgehalt etc. als Einzelanalyse, je Parameter 22,-
60 Korngrößenbestimmung mit einem Siebsatz und dem Schlämmzylinder nach ATTERBERG 30,-
61 Biotest auf Schadstoffe (Kressetest) 12,-
62 sonstige Untersuchungen und Kontrollen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je angefangene 15 Minuten 22,-
Schriftliche Beratung und Gutachten (Tarifstelle 63)
63 Gutachten; schriftliche Auswertung oder Begutachtung von Untersuchungen einschl. Behandlungs- und Düngeempfehlung nach den Tarifstellen 56 und 57 sowie 59 bis 62, je angefangene 15 Minuten 22,-
An- und Abfahrt (Tarifstelle 64)
64 An- und Abfahrt zu Ortsbesichtigungen, Untersuchungen und Bestimmungen von Schadursachen an Pflanzen nach den Tarifstellen 55, 58 und 62, pauschal 22,-
Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen (Tarifstellen 65-66)
65 Durchführung von Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, pro Person, pro Stunde (60 Minuten) 17,-
66 Erarbeitung von Informationsmaterial zu Schulungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen auf den Gebieten des Pflanzen- und Vorratsschutzes, je nach Umfang 5,- bis 25,-
Pflanzenschutz-Sachkunde (Tarifstellen 67-73)
67 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 75,-
68 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung über Pflanzenschutz im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 110,-
69 Wiederholungsprüfung des fachtheoretischen und/oder fachpraktischen Teils der Prüfung zum Sachkundenachweis, je Prüfungsteil 40,-
70 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten im Sinne von § 6 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, je nach Aufwand 30,- bis 100,-
71 Ausstellung des Sachkundenachweises im Sinne von § 2 nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 25,-
72 Ausstellung einer Bescheinigung der Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 8 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 20,-
73 Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 7 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, nach Aufwand 120,- bis 500,-
Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung (Tarifstellen 74-89)
Pflanzengesundheitskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen (Tarifstellen 74-77)
74 Dokumentenkontrolle (Vorhandensein, Richtigkeit und Vollständigkeit von Pflanzengesundheitszeugnissen und Warenbegleitpapieren), je Sendung 10,-
75 Nämlichkeitskontrolle (Prüfung der Übereinstimmung der Dokumentenangaben mit der Sendung), je Sendung
a) bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 10,-
b) größer als in Tarifstelle 75a) angegeben 20,-
76 Pflanzengesundheitsuntersuchung
a) je Gut und Sendung für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 - außer Kartoffelknollen 22,-
b) bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung für die Grundmengeneinheit nach Tabelle 1 64,-
c) Pflanzengesundheitsuntersuchungen je Gut und Sendung und bei Kartoffelknollen je Partie und Sendung, für jede Erweiterungsmenge nach Tabelle 1
77 Aufschlag für zusätzliche Kontrollen, Laboruntersuchungen und/oder Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen, je angefangene 15 Minuten 22,-
Anmerkung zu Tarifstelle 74 bis 77:
Außerhalb der Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 20.30 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) gilt folgender Aufschlag:
- an Werktagen 75%
- an Sonn- und Feiertagen 100%
Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzenpässe und Ermächtigungen und Genehmigungen (Tarifstellen 78-82)
78 Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiedereinfuhr für Sendungen mit einem Warenwert über 50,- € mit 1 Kopie 20,-
79 Pflanzengesundheitszeugnis für Sendungen mit einem Warenwert bis 50,- €, einschließlich Kopie 15,-
80 Zusätzliche Kopien zu Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Tarifstellen (78 und 79), je Kopie 5,-
81 Ausstellung eines Pflanzenpasses
a) mit bis zu 10 Pflanzenpassetiketten 20,-
b) je weitere 10 Pflanzenpassetiketten 3,-
82 Ermächtigung und Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr und/oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken 95,-
Registrierung nach der Pflanzenbeschauverordnung und nach der Anbaumaterialverordnung sowie auf dieser Registrierung beruhende Genehmigungen (Tarifstellen 83-88)
83 Registrierung für Einführer (Importeure) von Pflanzen, Pflanzenteilen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern nach der Pflanzenbeschauverordnung (Antragsannahme und Vergabe einer Registriernummer) 32,-
84 Registrierung für Pflanzenproduzenten und -händler sowie von Packmittelherstellern und Packmittelbehandlern (Antragsannahme, Inspektion des Betriebes und Vergabe einer Registriernummer) 60,-
85 Genehmigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen, auch für die Lieferung in Schutzgebiete 30,-
86 Genehmigung eines zugelassenen Kontrollortes (Antragsannahme und Inspektion des Betriebes) 28,-
87 Ablehnung, Änderung oder Löschung einer Registrierung nach Tarifstelle 84 (Antragsannahme und Inspektion des Betriebes) 28,-
88 Durchführung von Regel- und Sonderinspektionen zur Überwachung der Einhaltung der Registrierungsauflagen nach den geltenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und nach der Pflanzenbeschauverordnung, je angefangene 15 Minuten 22,-
Sonstige Gebühren der Pflanzengesundheitskontrolle (Tarifstelle 89)
89 An- und Abfahrt zu Kontrolltätigkeiten und Untersuchungen nach Tarifstelle 74 bis 88, je Sendungsempfänger 22,-
Tabelle 1
zu Tarifstelle 76, Pflanzengesundheitsuntersuchungen
(bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Gegenständen)
Güterart Grundmengen- einheit Gebühr (€) je Erweite- rungsmengeneinheit Höchst- betrag (€)
Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung bis zu 10 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,84 200,-
Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,53 200,-
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung bis zu 200 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,19 200,-
Samen, Gewebekulturen, je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 0,22 200,-
andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung bis zu 5 000 Stück pro weitere 100 Stück 0,22 200,-
Schnittblumen, je Sendung bis zu 20 000 Stück pro weitere 1 000 Stück 0,17 200,-
Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 100 kg 2,10 200,-
gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung bis zu 1 000 Stück pro weitere 100 Stück 2,10 200,-
Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung bis zu 100 kg Gewicht pro weitere 10 kg 2,10 200,-
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,84 --
Kartoffelknollen je Partie bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 25 000 kg 64,- --
Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung bis 100 m³ Volumen pro jeden weiteren m³ 0,22 --
Erde und Nährsubstrate, Rinde, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 1,- 200,-
Getreidekörner, je Sendung bis zu 25 000 kg Gewicht pro weitere 1 000 kg 0,80 700,-
andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 22,-
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