TierSGEntschV BE 2017
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2016 Vom 12. Dezember 2017

Verordnung über die Erhebung
von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung
für das Kalenderjahr 2016
Vom 12. Dezember 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2016 vom 12. Dezember 201731.12.2017
Eingangsformel31.12.2017
§ 1 - Beiträge für das Kalenderjahr 201631.12.2017
§ 2 - Beitragsberechnung; Fälligkeit der Beiträge31.12.2017
§ 3 - Verwaltung von Rücklagen31.12.2017
§ 4 - Übergangsvorschrift31.12.2017
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2017
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes
vom 23. Januar 1975 (GVBl. S. 394), das durch Nummer 39 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Beiträge für das Kalenderjahr 2016

(1) Für das Kalenderjahr 2016 werden von den Besitzerinnen und den Besitzern von Rindern, Schweinen und Schafen die folgenden Beiträge erhoben:
1.
Für Rinder jeden Alters in Beständen mit
a) 1 bis 399 Tieren je Tier 3,10 €,
b) 400 bis 699 Tieren je Tier 3,30 €,
c) 700 und mehr Tieren je Tier 3,60 €,
2.
für Schweine jeden Alters in Beständen mit
a) 1 bis 399 Tieren je Tier 2,05 €,
b) 400 bis 699 Tieren je Tier 2,30 €,
c) 700 und mehr Tieren je Tier 2,60 €,
3.
für Schafe jeden Alters in Beständen mit
a) 1 bis 399 Tieren je Tier 1,00 €,
b) 400 bis 699 Tieren je Tier 1,30 €,
c) 700 und mehr Tieren je Tier 1,50 €.
(2) Als Bestand gelten alle Tiere einer Art, die in einem Gehöft gehalten werden, auch wenn sie im Besitz mehrerer Personen stehen.
(3) Der Beitrag für jede beitragspflichtige Tierhalterin und jeden beitragspflichtigen Tierhalter wird auf volle Euro aufgerundet. Der Mindestbeitrag für jede beitragspflichtige Tierhalterin und jeden beitragspflichtigen Tierhalter von Rindern, Schweinen und Schafen beträgt 5,00 €.

§ 2 Beitragsberechnung; Fälligkeit der Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach der Größe des Bestandes zum Zeitpunkt der maßgeblichen amtlichen Viehzählung vom 1. März 2016 oder bei Rinderbeständen nach den Bestandsangaben vom 3. November 2016 aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1).
(2) Ist der Bestand innerhalb des Beitragsjahres 2016 (Januar bis Dezember 2016) um durchschnittlich mehr als zwanzig vom Hundert gegenüber dem Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung vom März 2016 oder bei einem Rinderbestand gegenüber den Angaben vom 3. November 2016 aus dem HIT erhöht oder verringert, richtet sich die Höhe der Beiträge nach der durchschnittlichen Größe des Bestandes. Der Durchschnitt wird errechnet durch Mittelung der Bestandszahlen am Ende der Monate des Kalenderjahres 2016. Die Besitzerin oder der Besitzer ist verpflichtet, die neuen Bestandszahlen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin mitzuteilen. Kommt die Besitzerin oder der Besitzer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird dem Beitragsbescheid im Falle einer Verringerung eines Bestandes die zum Zeitpunkt der maßgeblichen amtlichen Viehzählung vom März 2016 oder bei Rinderbeständen vom November 2016 ermittelte Größe, im Falle einer Vermehrung der jeweilige Höchstbestand zugrunde gelegt.
(3) Ist ein Bestand erst nach der amtlichen Viehzählung vom März 2016 oder bei einem Rinderbestand nach dem 3. November 2016 gegründet worden, richtet sich die Höhe der Beiträge nach der Größe des Bestandes zum Zeitpunkt der Gründung; die Besitzerin oder der Besitzer eines solchen Tierbestandes ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ihre oder seine Bestände unter Angabe der Bestandsgrößen zu melden. Absatz 2 gilt entsprechend. Auf Antrag findet eine Veranlagung bei Neugründung eines Bestandes nicht statt, wenn die Tiere im Beitragsjahr weniger als drei Monate gehalten worden sind und in dem Bestand kein Entschädigungsfall vorgelegen hat.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt bei Aufgabe eines Bestandes entsprechend, wenn im vorhergehenden Jahr die Tiere bereits gehalten und Beiträge entrichtet worden sind.
(5) Die Beiträge werden einen Monat nach Festsetzung fällig.

§ 3 Verwaltung von Rücklagen

Soweit die nach § 1
zu erhebenden Beiträge nicht zur Abgeltung von Entschädigungsleistungen verwendet werden, werden sie, nach Tierarten gesondert, vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als Rücklagen verwaltet.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für Rechtsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2016 auf der Grundlage der
Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2014
vom 17. November 2015 (GVBl. S. 418) entstanden sind oder bereits bestanden, sind deren Vorschriften weiterhin anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2014 vom 17. November 2015 (GVBl. S. 418) außer Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2017
Der Senat von Berlin
Michael Müller Dr. Dirk Behrendt
Regierender Bürgermeister Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
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