AOAnwG
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Gesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AOAnwG) in der Fassung vom 21. Juni 1977

Gesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AOAnwG) in der Fassung vom 21. Juni 1977
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AOAnwG) in der Fassung vom 21. Juni 197719.05.1977
§ 119.05.1977
§ 216.02.2018
§ 319.05.1977

§ 1

(1) Auf Steuern, Steuervergütungen und steuerliche Nebenleistungen, soweit sie durch Berliner Finanzbehörden verwaltet werden und nicht durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, finden folgende Gesetze in der jeweils für Berlin geltenden Fassung Anwendung:
1.
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613 / GVBl. S. 582) mit der Maßgabe, daß das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 der Abgabenordnung zwei Jahre beträgt (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 469 / GVBl. S. 874 -),
2.
das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379 / GVBl. S. 648),
3.
der § 77 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446 / GVBl. S. 785),
4.
die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477 / GVBl. S. 1603).
(2) Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der im Absatz 1 bezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.

§ 2

(1) Die Verwaltung der Steuern und Beiträge der Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, obliegt den Berliner Finanzbehörden, soweit der Senator für Finanzen ihnen die Verwaltung dieser Steuern und Beiträge auf Antrag der zuständigen Stellen überträgt. Diese Körperschaften können hierüber von den Berliner Finanzbehörden mündlich, in Ausnahmefällen auch schriftlich oder elektronisch Auskunft verlangen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 finden abweichend von § 1 die §§ 233 bis 240, 347 bis 412 der Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung keine Anwendung.
(3) Der Umfang der Verwaltung und die angemessene Beteiligung der Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Verwaltungskosten sind in den Fällen des Absatzes 1 durch den Senator für Finanzen mit den zuständigen Stellen in Form von Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. Die Teile der Verwaltungsvereinbarungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Abgabepflichtigen haben, sind im Steuer- und Zollblatt für Berlin zu veröffentlichen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß in den Fällen, in denen die Berliner Finanzbehörden nach der Abgabenordnung berechtigt sind, Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zum Zwecke der Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Verantwortung für die Berechtigung von Auskunftsersuchen im Einzelfall trägt die ersuchende Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 3

*)
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. März 1955. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fassung vom 21. Juni 1977 ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.
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