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Gesetz über Gebühren und Beiträge Vom 22. Mai 1957

Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.06.2019 (GVBl. S. 284)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 195701.06.1957
Eingangsformel01.06.1957
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes01.01.1967
§ 2 - Verwaltungsgebühren01.01.1967
§ 3 - Benutzungsgebühren01.06.1957
§ 4 - Beiträge01.06.1957
§ 5 - Barauslagen01.06.1957
§ 6 - Gebühren- und Beitragsordnungen01.06.1957
§ 7 - Verfahren beim Erlaß von Beitragsordnungen01.06.1957
§ 8 - Grundsätze für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen15.11.2018
§ 9 - Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht01.06.1957
§ 10 - Gebühren- und Beitragsschuldner01.06.1957
§ 11 - Zuständigkeit für die Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen15.11.2018
§ 12 - Verfahren bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen01.06.1957
§ 13 - Inhalt der Veranlagungsbescheide15.11.2018
§ 14 - Fälligkeit15.11.2018
§ 15 - (aufgehoben)01.04.1960
§ 16 - Kosten des Widerspruchsverfahrens15.11.2018
§ 17 - Vorauszahlungen01.06.1957
§ 18 - Gebührenmarken01.06.1957
§ 19 - Stundung, Niederschlagung und Erlass15.11.2018
§ 20 - Erstattung15.11.2018
§ 21 - Verjährung15.11.2018
§ 22 - (aufgehoben)15.11.2018
§ 23 - Übergangs- und Schlußvorschriften19.06.2019
§ 24 - Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften01.06.1957
§ 25 - Inkrafttreten01.06.1957
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Verwaltung Berlins hat nach den Vorschriften dieses Gesetzes Anspruch auf Entrichtung von Gebühren (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren) und Beiträgen sowie auf Erstattung von Barauslagen.
(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.
(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 2 Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse einzelner vorgenommen werden.
(2) Gebührenfrei sind, unbeschadet abweichender gesetzlicher Vorschriften, der mündliche Verkehr und solche Amtshandlungen, die überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden. Das gleiche gilt für den Verkehr der Verwaltungsstellen untereinander, es sei denn, daß die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.
(3) Barauslagen ( § 5
) sind in Fällen der Gebührenfreiheit zu erstatten.

§ 3 Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben.
(2) Die Erhebung der Gebühr setzt voraus, daß die Einrichtung benutzt wird oder benutzt werden kann.
(3) Für nichtrechtsfähige Anstalten, deren Gebühren so zu bemessen sind, daß sie gemäß
§ 8 Abs. 3 zur Deckung aller Ausgaben ausreichen (Gebührenanstalten), erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Satzungen. In den Satzungen ist insbesondere Näheres über den Wirkungskreis, die Benutzungsverhältnisse, die Lieferungs- oder Leistungsbedingungen und einen etwaigen Anschluß- und Benutzungszwang der Gebührenanstalten zu bestimmen.

§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 5 Barauslagen

(1) Werden bei der Vornahme einer Amtshandlung Barauslagen notwendig, so kann deren Erstattung neben der Zahlung von Verwaltungsgebühren und Beiträgen von demjenigen verlangt werden, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
(2) Als Barauslagen gelten insbesondere
a)
bare Aufwendungen, die auf Verlangen eines Verwaltungsgebühren- oder Beitragspflichtigen von der Verwaltung gemacht oder die durch die beantragte Amtshandlung erforderlich werden,
b)
Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, die in einem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelverfahren von der Verwaltung gezahlt werden.

§ 6 Gebühren- und Beitragsordnungen

(1) Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Gebühren- und Beitragsordnungen.
(2) Die zur Ausführung einer Gebühren- oder Beitragsordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit dem Senator für Finanzen.

§ 7 Verfahren beim Erlaß von Beitragsordnungen

(1) Der Plan einer Anlage ist mit einem Nachweis der Kosten und einer Angabe, in welcher Weise eine Heranziehung der Beteiligten zu den Kosten geschehen soll, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind im Amtsblatt für Berlin mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Widersprüche gegen den Plan binnen einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich oder durch Aufnahme einer Niederschrift bei dem zuständigen Mitglied des Senats anzubringen sind. Die Frist soll mindestens einen Monat betragen. Handelt es sich um eine Anlage, die nur einzelne Grundeigentümer oder Gewerbetreibende betrifft, so genügt an Stelle einer Bekanntmachung die Mitteilung an die Beteiligten.
(2) Über die Widersprüche entscheidet das zuständige Mitglied des Senats. Gegen seinen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden.
(3) Sind Widersprüche innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben oder ist über Widersprüche rechtskräftig entschieden worden, so erläßt der Senat die Beitragsordnung.

§ 8 Grundsätze für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen

(1) In den Gebühren- und Beitragsordnungen sind die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist eine Gebühr von 5 bis 5 000 Euro festzusetzen. Die Gebühren und Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 6 aufgestellten Grundsätze zu bestimmen. In besonderen Fällen können Ermäßigungen oder Befreiungen zugelassen werden.
(2) Die Verwaltungsgebühren sind unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können.
(4) Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Einrichtung für alle Personen oder für einzelne Personengruppen oder sind die Genannten auf die Benutzung der Einrichtung angewiesen oder handelt es sich um Einrichtungen, die vorzugsweise den Bedürfnissen der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerung dienen, so ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der dem einzelnen gewährten besonderen Vorteile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze oder ein Verzicht auf die Erhebung der Gebühren in der Gebührenordnung zulässig.
(5) Die Höhe der Beiträge ist nach den durch die Anlage begründeten Vorteilen zu bemessen.
(6) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen nach Maßgabe dieses Rechtsaktes oder Vertrages zu bestimmen.

§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht

(1) Die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, bei Vorliegen eines Antrages mit dessen Eingang.
(2) Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
(3) Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides (
§ 13 Abs. 1 ).
(4) Die Pflicht zur Erstattung von Barauslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, die die Aufwendungen des zu erstattenden Betrages erfordern.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 gelten auch dann, wenn die genannten Leistungsverpflichtungen durch Veranlagung festgestellt werden müssen. Die Veranlagung kann noch vorgenommen werden, wenn der die Leistungsverpflichtung begründende Tatbestand inzwischen weggefallen ist.
(6) In den Gebühren- und Beitragsordnungen können nähere Bestimmungen getroffen werden.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner

(1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr ist, wer die besondere Tätigkeit der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlaßt.
(2) Schuldner einer Benutzungsgebühr ist derjenige,
a)
der die Einrichtung benutzt,
b)
der die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlaßt,
c)
dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugute kommt.
(3) Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im
§ 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.
(4) Wird eine Gebühr oder ein Beitrag von mehreren Personen geschuldet, so haften sie als Gesamtschuldner.
(5) Für die Erstattung von Barauslagen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 11 Zuständigkeit für die Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

Die Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen erfolgt durch die Verwaltungsstelle, die die gebührenpflichtige Amtshandlung (
§ 2 Abs. 1 ) vornimmt, oder durch die Verwaltung der benutzten Einrichtung (
§ 3 Abs. 1 ), für die Gebühren oder Beiträge erhoben werden.

§ 12 Verfahren bei der Heranziehung zu Gebühren und Beiträgen

(1) Verwaltungs- und Benutzungsgebühren können, sofern die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, formlos, Beiträge nur durch schriftlichen Bescheid (Veranlagungsbescheid) der zuständigen Verwaltungsstelle angefordert werden.
(2) Benutzungsgebühren, die bei der ersten Veranlagung eines Pflichtigen durch Bescheid angefordert werden, können in späteren Veranlagungszeiträumen durch öffentliche Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise angefordert werden, sofern sich der Hebesatz nicht geändert hat. Durch diese Bekanntmachung sind die Pflichtigen gehalten, Zahlungen in Höhe des sich aus der letzten Veranlagung ergebenden Betrages zu leisten.

§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a)
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b)
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c)
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d)
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e)
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

§ 14 Fälligkeit

Die Gebühren, Beiträge und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16 Kosten des Widerspruchsverfahrens

(1) Für das Widerspruchsverfahren werden, wenn der Widerspruchsführer im Ergebnis unterliegt, Gebühren vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhoben.
(2) Ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt eine Amtshandlung gebührenpflichtig versagt oder vorgenommen worden, so ist für den Widerspruch eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe zu entrichten, soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird. Der Senat kann durch Rechtsverordnung (
§ 6 Abs. 1 ) Ausnahmen zulassen, wenn ein Verwaltungsakt, durch den eine Amtshandlung vorgenommen worden ist, angefochten wird und die Gebührenpflicht zu sozialen Härten führt.
(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren, Beiträge oder Auslagen, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 10 Euro erhoben.
(4) War der angefochtene Verwaltungsakt an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet und kann er nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden, so wird für den Widerspruch eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung (
§ 6 Abs. 1 ) festgesetzt wird.
(5) Die Widerspruchsbehörde kann von dem Widerspruchsführer die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr verlangen. Sie hat hierbei eine Frist zu setzen, innerhalb deren ihr die Zahlung des Vorschusses nachzuweisen ist. Wird die Einzahlung des Vorschusses innerhalb der Zahlungsfrist nicht nachgewiesen, ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Auf diese Folge ist bei der Anforderung des Vorschusses hinzuweisen. Ist der Widerspruchsführer außerstande, die Gebühr ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuß nur gefordert werden, wenn der Widerspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.

§ 17 Vorauszahlungen

Eine zur Gebührenzahlung verpflichtende Tätigkeit oder Leistung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles derselben sowie von der Zahlung eines Vorschusses für Barauslagen abhängig gemacht werden.

§ 18 Gebührenmarken

Für die Entrichtung von Gebühren und für die Erstattung von Barauslagen können nach näherer Anordnung des Senators für Finanzen Gebührenmarken verwendet werden.

§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Beiträgen, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Forderungsgläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen Vorschriften.

§ 20 Erstattung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen jedoch nur, soweit die Festsetzungsentscheidung noch anfechtbar ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung.
§ 21 Absatz 4 Nummer 1 gilt entsprechend. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Erstattungsanspruch.

§ 21 Verjährung

(1) Eine Festsetzung nach
§ 12 , ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist, bei Antrag auf eine Sachentscheidung mit dem Ablauf des Kalenderjahres ihrer Bekanntgabe. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Gebühren, Beiträge oder Auslagen verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Anspruch. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:
1.
die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2.
Stundung,
3.
den Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
4.
die Aussetzung der Vollziehung,
5.
Sicherheitsleistung,
6.
Vollstreckungsaufschub,
7.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
8.
die Anmeldung im Insolvenzverfahren,
9.
die Aufnahme in einem Insolvenzplan oder einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
10.
die Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und
11.
Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebühren-, Beitrags- oder Auslagenschuldners.
(5) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 4 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
1.
die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2.
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
3.
das Insolvenzverfahren beendet ist,
4.
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbeseitigungsplan erfüllt oder hinfällig ist,
5.
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, und
6.
die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebühren-, Beitrags- oder Auslagenschuldners beendet ist.
(6) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

§ 22

(aufgehoben)

§ 23 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Gebühren- und Beitragsordnungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch soweit sie Gesetzesrang haben oder auf Grund der in
§ 25 Abs. 2 aufgehobenen Gesetze erlassen worden sind, bleiben in Kraft, bis sie durch Rechtsverordnungen nach
§ 6 dieses Gesetzes ersetzt werden.
(1a) Für die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen für eine öffentliche Leistung nach
§ 9 (Amtshandlung, Benutzung, Leistungsbescheid), die bis zum 14. November 2018 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit es für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger ist.
(2) Unberührt von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben die Vorschriften
a)
über die Erhebung und Bemessung von Marktstandgeldern gemäß
§ 68 Gewerbeordnung ,
b)
(aufgehoben)
c)
des Schulgesetzes vom 26. Juni 1948 (VOBl. S. 358) in der Fassung vom 5. August 1952 (GVBl. S. 957),
d)
der §§ 15 und 15 a des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in der Fassung des Artikels I Ziffer 12 des Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 (GS. S. 23) mit der Maßgabe, daß Beiträge auch nach einem anderen als dem dort angegebenen Maßstabe bemessen werden dürfen, insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche,
e)
des Justizverwaltungskostengesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, des
Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, und des
Berliner Hinterlegungsgesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in ihren jeweils geltenden Fassungen,
f)
des § 113 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938 (RGBl. I S. 533) in der Fassung der
Vierten Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes
vom 27. September 1944 (RGBl. I S. 219) und der Verordnungen zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Änderung der Gebührenordnung) vom 5. Februar 1952 (BAnz. Nr. 50 / GVBl. S. 560) und vom 13. Mai 1952 (BAnz. Nr. 139 / GVBl. S. 717),
g)
über die Gebühren bei Schlachtviehmärkten, Schlachthäusern und Fleischgroßmärkten auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) in der jeweils geltenden Fassung,
h)
über die Gebühren für die Benutzung von Wasserstraßen und Anlagen an Wasserstraßen,
i)
über Gebühren, die in Steuergesetzen oder Steuerordnungen für die Vornahme von Verwaltungshandlungen vorgesehen sind,
j)
über Gebühren, die für Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes auf Grund der
Sondernutzungsgebührenverordnung vorgesehen sind.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch keine Anwendung, soweit die Erhebung von Gebühren und Beiträgen bundesrechtlich geregelt ist.

§ 24 Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Senator für Finanzen.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1957 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, unbeschadet der im
§ 23 enthaltenen Regelung, alle entgegenstehenden oder gleichlautenden Rechtsvorschriften außer Kraft, insbesondere
a)
das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152) in der zur Zeit geltenden Fassung,
b)
das Gesetz über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (GS. S. 455) in seiner letzten Fassung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Otto Suhr
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