Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkGebO) Vom 20. August 2019
Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Berlin
(VAkGebO)
Vom 20. August 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkGebO) vom 20. August 2019 | 03.10.2019 |
Eingangsformel | 03.10.2019 |
§ 1 - Gebühren, Auslagen, Vorschüsse | 03.10.2019 |
§ 2 - Gebührenbefreiung | 03.10.2019 |
§ 3 - Bemessung der Gebühren | 03.10.2019 |
§ 4 - Inkrafttreten | 03.10.2019 |
Anlage - Gebührenverzeichnis Übersicht | 03.10.2019 |
Auf Grund des
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Die Verwaltungsakademie Berlin erhebt insbesondere für Amtshandlungen nach dem
Berufsbildungsgesetz
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden
Gebührenverzeichnis
.
(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
§ 2 Gebührenbefreiung
Von der Zahlung einer Gebühr sind befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der unmittelbaren Verwaltung des Landes Berlin und
2.
die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Verwaltung).
§ 3 Bemessung der Gebühren
(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem
Gebührenverzeichnis
ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
2.
nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, und
3.
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
(2) Nimmt der Gebührenschuldner eine beantragte Leistung der Verwaltungsakademie Berlin nicht voll in Anspruch, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Bei Rücktritt von einer gebührenpflichtigen Prüfung oder Veranstaltung wird eine ermäßigte Gebühr (Bearbeitungsgebühr) erhoben, deren Höhe von dem Zeitpunkt des Rücktritts abhängt; bei unangekündigtem Fernbleiben von Prüfungen entsteht die volle Gebühr.
(4) Versäumt ein Prüfling die Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung der Ausbildungsberufe aus wichtigem Grund und verbleibt er im Ausbildungsbetrieb, sind die Kosten einer Nachholungsprüfung durch die Prüfungsgebühr abgegolten. Ist der Prüfling zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Nachholungsprüfung aus dem Ausbildungsbetrieb ausgeschieden, wird von ihm eine Prüfungsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird mit Anmeldung zur Nachholungsprüfung fällig.
(5) Versäumt ein Prüfling die Fortbildungsprüfung nach dem
Berufsbildungsgesetz
aus wichtigem Grund, sind die Kosten einer Nachholungsprüfung durch die Prüfungsgebühr abgegolten. Gleiches gilt für die Prüfung nach der
Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).
(6) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. August 2019
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller | Dr. Matthias Kollatz | |
Regierender Bürgermeister | Senator für Finanzen |
Anlage
zu
§ 1
Gebührenverzeichnis Übersicht
I | Allgemeine Verwaltungsgebühren | Gebühr in EUR |
1 | Zweit-/Ersatzausfertigungen von Zeugnissen, je Seite | 12,50 |
2 | Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind, je Seite | 2,00 |
3 | Anfertigen von Fotokopien | |
3.1 | bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, für die ersten 10 Seiten, je Seite | 0,50 |
jede weitere Seite | 0,15 | |
3.2 | bis zum Format DIN A 3, farbig | 0,70 |
II | Bildungswesen | Gebühr in EUR |
4 | Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse | 25,00 |
Prüfungen in den Ausbildungsberufen: | ||
5 | Geomatikerin/Geomatiker | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 164,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 260,00 | |
6 | Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 82,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 266,00 | |
7 | Fachkraft für Abwassertechnik | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 168,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 389,00 | |
8 | Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 168,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 389,00 | |
9 | Fachkraft für Wasserversorgungstechnik | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 168,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 389,00 | |
10 | Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 118,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 524,00 | |
11 | Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 165,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 300,00 | |
12 | Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 128,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 285,00 | |
13 | Justizfachangestellte/Justizfachangestellter | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 106,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 261,00 | |
14 | Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter | |
• Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung | 104,00 | |
• Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung | 272,00 | |
15 | Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz: Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/Geprüfter Verwaltungsfachwirt | 424,00 |
16 | Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung | 242,00 |
17 | Anerkennung der Eignung als Ausbildungs-/Umschulungsstätte | 90,00 - 300,00 |
III | Weitere Gebührentatbestände | Gebühr in EUR |
18 | Anerkennung nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz | 100,00 - 600,00 |
19 | Rücktritt von Prüfungen (Bearbeitungsgebühr) | |
19.1 | Rücktritt vor Anmeldeschluss der Prüfung | 10 % |
19.2 | Rücktritt nach Anmeldeschluss und bis vier Wochen vor Beginn der Prüfung | 25 % |
19.3 | Rücktritt innerhalb von vier Wochen bis vor Beginn der Prüfung | 50 % |
19.4 | Rücktritt nach Beginn der Prüfung | 100 % |
20 | Wiederholung von Prüfungen | |
• Vollwiederholung | volle Prüfungsgebühr | |
• Teilwiederholung | anteilige Prüfungsgebühr entsprechend dem Anteil des zu wiederholenden Teils an der Gesamtprüfung | |
21 | Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz | |
Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach der Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses der Berliner Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. |
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