Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO -) in der Fassung vom 7. Januar 1980
Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO -) in der Fassung vom 7. Januar 1980
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.11.2020 (GVBl. S. 876) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO -) in der Fassung vom 7. Januar 1980 | 01.01.1966 |
Eingangsformel | 01.01.1966 |
§ 1 - Gebührentatbestände | 01.01.1966 |
§ 2 - Ausschluß der Gebührenerhebung | 01.01.1966 |
§ 3 - Zeitberechnung | 26.04.1986 |
§ 4 | 26.04.1986 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 19.11.2020 |
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:
§ 1 Gebührentatbestände
Für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Ausschluß der Gebührenerhebung
Benutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, daß es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Benutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.
§ 3 Zeitberechnung
(1) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen oder halben Stunden gelten jeder angefangene Kalendertag als ganzer Tag und jede angefangene halbe Stunde als weitere halbe Stunde. Bei der Berechnung nach halben Stunden bleiben Überschreitungen um nicht mehr als fünf Minuten unberücksichtigt.
(2) Die Zeit des An- und Abmarschweges sowie der An- und Abfahrt sind mitzuberücksichtigen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
*)
Fußnoten
*)
Die Urschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 10. Dezember 1965.
Anlage
zu § 1
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Art der Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen | Berechnungseinheit | Gebühr | ||||
1 | Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen | ||||||
a) | nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit | ||||||
in der Zeit nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr | je Fall | 139,00 € | |||||
b) | nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit | ||||||
in der Zeit nach 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr | je Fall | 135,00 € | |||||
c) | ohne ärztliche Untersuchung bei bereits festgestellter Verwahrfähigkeit | je Fall | 84,00 € | ||||
2.1 | Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, sowie Transport von Personen zur Feststellung von Alkohol- oder Rauschmittelbeeinflussung | ||||||
a) | mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) | je halbe Einsatzstunde | 57,00 € | ||||
b) | mit polizeieigenem Streifenboot (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt) | je halbe Einsatzstunde | 172,00 € | ||||
Erfolgt der Transport mit polizeieigenem Streifenboot und mit polizeieigenem Kraftfahrzeug, wird nur die Gebühr zu b) erhoben. | |||||||
2.2 | Transport weiterer hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen mit polizeieigenem Kraftfahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig verteilt). | je halbe Einsatzstunde | 68,00 € | ||||
Bei einem Transport ohne einen sich anschließenden Gewahrsam wird zusätzlich eine Kostenpauschale für die Einziehung durch die örtlichen Zahlstellen in Höhe von | 35,00 € | ||||||
erhoben. | |||||||
3 | Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei | ||||||
3.1 | Einsatz auf Grund Falschalarm | ||||||
Führt die Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage oder eines entsprechenden Notrufsystems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zu einem Polizeieinsatz und kann die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage als Ursache für die Auslösung feststellen, liegt ein Falschalarm vor. | je halbe Einsatzstunde und eingesetztem Fahrzeug | 68,00 € | |||||
Je Falschalarm wird eine Kostenpauschale in Höhe von | 34,00 € | ||||||
erhoben. | |||||||
3.2 | Einsatz auf Grund Fehlalarmierung | ||||||
Eine Fehlalarmierung liegt vor bei | |||||||
a) | einer absichtlich oder wissentlich | ||||||
(1) | missbräuchlichen Alarmierung durch Notruf oder Notzeichen | ||||||
(2) | vorgetäuschten Gefahren- oder Notlage oder | ||||||
b) | einer wider besseren Wissens erfolgten Vortäuschung einer begangenen oder bevorstehenden Straftat oder bestehenden oder bevorstehenden Gefahrenlage. | ||||||
Eine Fehlalarmierung wird nach dieser Gebührenordnung mindestens als halbstündiger Einsatz von zwei Einsatz-Kraftfahrzeugen und höchstens als zweistündiger Einsatz von 25 Einsatzkraftfahrzeugen und 150 Einsatzkräften abgerechnet. | zwei Einsatz-Kfz, eine halbe Stunde | mind. 170,00 € | |||||
25 Einsatz-Kfz, 150 Einsatzkräfte, zwei Stunden | max. 19.800,00 € | ||||||
Je Fehlalarmierung wird eine Kostenpauschale in Höhe von | |||||||
erhoben. | 36,00 € | ||||||
4.1 | Umsetzen von Fahrzeugen, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist | ||||||
a) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 188,00 € | ||||
b) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 155,00 € | ||||
c) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 126,00 € | ||||
d) | besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je halbe Einsatzstunde | 137,00 € | ||||
Für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung wird eine Kostenpauschale in Höhe von | je Einsatzfall | 54,00 € | |||||
erhoben. | |||||||
e) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 528,00 € | ||||
f) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 411,00 € | ||||
g) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 236,00 € | ||||
h) | besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 192,00 € | ||||
Für jede besonders aufwändige, durchgeführte Umsetzung wird eine Kostenpauschale | |||||||
in Höhe von | je Einsatzfall | 54,00 € | |||||
erhoben. | |||||||
i) | vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens für Fahrzeuge aller Art | je halbe Einsatzstunde | 52,00 € | ||||
4.2 | Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist | ||||||
a) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 144,00 € | ||||
b) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 121,00 € | ||||
c) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 104,00 € | ||||
d) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 484,00 € | ||||
e) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 378,00 € | ||||
f) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 214,00 € | ||||
4.3 | Umsetzen von Fahrzeugen nach Anordnung durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der bezirklichen Ordnungsämter, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist | ||||||
a) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 225,00 € | ||||
b) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 182,00 € | ||||
c) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 144,00 € | ||||
d) | durchgeführte Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 565,00 € | ||||
e) | begonnene Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 439,00 € | ||||
f) | Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges zur Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges oder Transporters mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe | je Einsatzfall | 254,00 € | ||||
g) | vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu Fahrzeugen aller Art | je Einsatzfall | 56,00 € | ||||
Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug auf der Ladefläche oder in der Hubbrille umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen und das Abschleppfahrzeug abfahrbereit ist. In allen anderen Fällen (z. B. Versetzen durch den Kran, mittels Handwagen, manuelles Umsetzen) gilt die Umsetzung als durchgeführt, wenn das Fahrzeug an dem neuen Standort abgestellt worden ist. | |||||||
Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. | |||||||
Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben. | |||||||
Eine besonders aufwändige Umsetzung liegt insbesondere vor, wenn das umzusetzende Fahrzeug sich nicht mehr frei zugänglich im Straßengraben oder in einer Grünfläche, etwa nach einem Unfall befindet oder die sonstigen vorbereitenden Maßnahmen, etwa das Sichern von Ladungen oder ausgetretenen Flüssigkeiten, das Einsammeln abgetrennter Fahrzeugteile oder das Herausziehen aus dem Straßengraben, zur Abschleppung außergewöhnlich sind. | |||||||
Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor, wenn die oder der Fahrzeugverantwortliche vor Beauftragung des Unternehmens im Rahmen einer notwendigen Umsetzungsanordnung mit dem Ziel, das Fahrzeug selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen, erreicht und dadurch die Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. Dazu gehören die Aufsuche der oder des Verantwortlichen an ihrem oder seinem Aufenthaltsort (Wohnung, Haus, Ladengeschäft oder an einer sonstigen Örtlichkeit) sowie die sonstige Kontaktaufnahme (mittels elektronischer Hilfsmittel); dies gilt auch, wenn die Aufsuche oder sonstige Kontaktaufnahme auf Veranlassung der Dienstkraft durch Dritte (z. B. Nachbarn, Bekannte) erfolgt. | |||||||
5 | Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen aller Art und Fahrzeugteilen | ||||||
a) | Transport von sichergestellten Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe | je erste halbe Einsatzstunde | 137,00 € | ||||
je weitere halbe Einsatzstunde | 93,00 € | ||||||
b) | Transport von sichergestellten Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Teilen von Fahrzeugen der entsprechenden Größe | je erste halbe Einsatzstunde | 192,00 € | ||||
je weitere halbe Einsatzstunde | 148,00 € | ||||||
c) | Transport von sichergestellten Booten | je halbe Einsatzstunde | 172,00 € | ||||
Bei Leerfahrten (Transportauftrag war erteilt und das Transportfahrzeug war unterwegs) werden die Gebühren zu Buchstaben a) bis c) in gleicher Höhe erhoben. | |||||||
d) | Verwahrung von | ||||||
Fahrrädern | je Tag | 0,50 € | |||||
Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds, Motorrädern ohne Beiwagen | je Tag | 1,00 € | |||||
Motorrädern mit Beiwagen, Fahrradanhängern und Krankenfahrstühlen | je Tag | 2,00 € | |||||
Personenkraftwagen, Dreiradfahrzeugen sowie Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe | je Tag | 5,00 € | |||||
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, Anhängern und anderen Fahrzeugen in entsprechender Größe | je Tag | 11,00 € | |||||
Kanadiern, Paddel- und Ruderbooten | je Tag | 2,00 € | |||||
Segel- und Motorbooten bis zu 5 m Länge | je Tag | 4,00 € | |||||
Segel- und Motorbooten über 5 m Länge | je Tag | 6,00 € | |||||
Arbeitsmaschinen und Fahrzeugteilen | je m² Lagerfläche und Tag | 0,50 € | |||||
Je Sicherstellungsfall wird eine Kostenpauschale in Höhe von erhoben. | 63,00 € | ||||||
Bei Leerfahrten wird die Kostenpauschale nur in Höhe der Hälfte des Betrages erhoben. | |||||||
6 | Begleitung von Schwerlast-, Großraum- und gefährlichen Transporten | ||||||
a) | je Kraftrad | je halbe Einsatzstunde | 33,00 € | ||||
b) | je Begleitkraftwagen | je halbe Einsatzstunde | 33,00 € | ||||
Zur Begleitung gehören auch die Fahrzeiten der An- und Abfahrt, sowie die bei der Durchführung einer Begleitung geleisteten Warte- und Kontrollzeiten bei der Übernahme. | |||||||
Je Begleitung wird eine Kostenpauschale in Höhe von erhoben. | 193,00 € | ||||||
c) | Fehleinsatz | je halbe Einsatzstunde | 58,00 € | ||||
Ein Fehleinsatz liegt vor, wenn eine Polizeibegleitung angemeldet wurde, die Einsatzkräfte bereits zum Übernahmeort angefahren sind und der Einsatz abgemeldet oder abgebrochen wird oder der zu begleitende Transport nicht am Ort erscheint. | |||||||
7 | Eigentumssicherung nach Straftaten, Unglücksfällen, Havarien sowie zur Nachlasssicherung, auch bei Anscheinsgefahr. Eigentumssicherung insbesondere bei unverschlossenen Türen oder Fenstern von Wohnungen oder Geschäftsräumen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 15, 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zuzüglich der durch die Eigentumssicherung entstandenen Auslagen. | je Einsatzfall | 183,00 € | ||||
8 | Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, insbesondere Sicherung von Gefahrenstellen auf öffentlichem Straßenland oder Baustellensicherungen, für Personen und Tiere in Notlagen, sofern nicht eine speziellere Tarifstelle einschlägig ist, zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen. | je Einsatzfall | 241,00 € |
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